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KG, Beschluss vom 12.08.2010 – 20 Sch 02/10

ZPO §§ 1059, 1054

1. Gibt ein Schiedsvertrag dem Schiedsgericht die Kompetenz, über die „Kosten des Verfahrens” zu entscheiden, umfasst dies nicht nur die Kompetenz zur Kostengrundentscheidung, sondern als notwendiger Annex auch die Kompetenz zur Festsetzung des Verfahrenswertes, nach dem sich die Kosten des Verfahrens bestimmen.

2. Die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt auch nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (BGH 7. 3. 1985 – III ZR 169/83, BGHZ 94, 92). Durch die Streitwertfestsetzung wird der Streitwert nur für die Kostenerstattung im Verhältnis Schiedskläger und Schiedsbeklagter bestimmt. Da der Streitwert somit nicht Grundlage für Honorarstreitigkeiten zwischen Schiedsparteien und Schiedsrichter vor ordentlichen Gerichten ist, wird der Schiedsrichter nicht als Richter in eigener Sache tätig.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren