BGB § 1960
Der Wirkungskreis des Nachlaßpflegers kann auf die Besorgung bestimmter einzelner Angelegenheiten oder auf die Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände beschränkt werden, wenn damit dem Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses genügt ist. Die gegenteilige Auffassung in KGJ 48, wird aufgegeben. 77
Schlagworte: Adressat der Einberufung, Ladung bei Tod eines Gesellschafters