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KG, Beschluss vom 16.12.2011 – 25 W 92/11

AktG §§ 147, 246; FamFG §§ 58 ff.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG auf Abberufung eines von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreters entfällt nicht deshalb, weil die Aktionärin gegen den bestellenden Beschluss die Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG hätte erheben können.

2. Zur Auswahl eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 S. 2 AktG.

3. Zur Anhörung des besonderen Vertreters im Beschwerdeverfahren auf seine Abberufung.

Schlagworte: Abberufung, Aktienrecht, Aktionär, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschwerdebefugnis, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss