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KG, Beschluss vom 17.05.2013 – 12 W 30/12

GmbHG §§ 16, 40

1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Der Eröffnungsbeschluss beseitigt jedoch nicht die Fähigkeit der Gesellschaft, Träger von Rechten und Pflichten und parteifähig zu sein (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60 Rn. 42).

2. In der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bleibt etwa die Zustimmung zu Anteilsübertragungen (Baumbach/Hueck/Haas, a. a. O., § 60 Rn. 53), folglich auch die Bewilligung der Löschung eines der aktuellen Gesellschafterliste im Handelsregister zugeordneten Widerspruchs.

3. Zwar ist die Löschung des Widerspruchs nicht ausdrücklich in § 16 Abs. 3 GmbHG geregelt. Auch kommt eine Löschung nach § 395 FamFG auf eine entsprechende Anregung der Beteiligten nicht in Betracht, weil die zum Registergericht einzureichenden Listen, wie die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG keine Eintragungen darstellen (Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 395 Rn. 4; vgl. auch Baumbach/Zöllner/Noack, a. a. O., § 40 Rn. 77), weshalb auch eine Amtslöschung analog §§ 393 ff. FamFG ausscheidet (Baumbach/Zöllner/Noack, a. a. O., Rn. 78) .

4. Jedoch ist die Löschung des Widerspruchs als „actus contrarius“ zur Zuordnungsmöglichkeit des § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG zulässig. Voraussetzung ist allerdings in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 19 GBO, dass der Berechtigte die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Widerspruchs bewilligt hat (so im Ergebnis auch Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 16 Rn. 97; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 16 Rn. 75). Die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, der kein Widerspruch zugeordnet wäre, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG vorliegen, insbesondere eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte: Auflösung, Beschlusszuständigkeiten, Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, Gesetzliche Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafter, Handelsregister, Insolvenzverfahren, Kompetenzen, Liste der Gesellschafter, Löschung, Rechtsfähigkeit, Widerspruch, Zuständigkeiten nach § 46 GmbHG, Zustimmung