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KG, Beschluss vom 18.03.2019 – 22 W 5/19

§ 381 FamFG, § 16 GmbHG, § 39 GmbHG, AktG 241 Nr. 1           

1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auszugehen.

2. Die Aussetzung eines Eintragungsverfahrens kommt aus diesem Grund nicht allein deshalb in Betracht, weil ein früherer Gesellschafter geltend macht, die Einziehung seines Geschäftsanteils sei fehlerhaft und die hieraufhin zum Register eingereichte und in den Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste sei falsch.

Gründe

I.

Die Gesellschaft, eine GmbH (Beteiligte zu 1), ist seit dem 15.8.2015 in das Handelsregister Abteilung B des AG Charlottenburg eingetragen. Eine Gesellschafterliste vom 18.11.2016 weist als Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 2 mit einem Nennbetrag von 147 € eine Gesellschaft namens „T. W. P. UG“ (im Folgenden „TWP UG“) aus. In einer in der Folge in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste vom 13.2.2018 ist dieser Geschäftsanteil einer „M. 4. GmbH“ zugewiesen. In einer Spalte „Veränderung“ ist dort Zwangsabtretung vermerkt. In einer am 26.9.2018 verkündeten Entscheidung des LG Berlin, Az.: 96 O 22/18, ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) vom 2.2.2018 über den Ausschluss der „TWP UG“ aus wichtigem Grund für nichtig erklärt werden. Gegen die Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) Berufung eingelegt (KG, Az.: 2 U 105/18), über die bisher nicht entschieden ist.

Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Anmeldung vom 9.11.2018 hat der Beteiligte zu 2) seine Bestellung zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer und das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers B. P. zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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angemeldet. Der Anmeldung waren eine Niederschrift einer Gesellschafterversammlung vom 19.10.2018 und ein Niederlegungsschreiben des bisherigen Geschäftsführers beigefügt. Aus einem Teilnehmerverzeichnis ergibt sich, dass die „TWP UG“ weder zur Versammlung eingeladen worden noch in ihr vertreten war. Das AG hat Bedenken gegen die Anmeldung mit dem Hinweis erhoben, dass der Gesellschafterbestand unklar sei, so dass das Berufungsverfahren vor dem KG abgewartet werden müsse. Insoweit hat es dann das Eintragungsverfahren mit einem Beschluss vom 17.12.2018 ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Beteiligten mit einem am 10.1.2019 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Dieser hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 10.1.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Das Empfangsbekenntnis des die Anmeldung vom 9.11.2018 einreichenden Notars weist einen Zugang des Beschlusses vom 17.12.2018 am 18.12.2018 aus.

II.

1. Die als sofortige Beschwerden anzusehenden Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) sind nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Regelung des § 21 FamFG gilt auch im Rahmen des § 381 FamFG , der diese nur ergänzt (vgl. KG v. 13.12.2016 – 22 W 99/16 , AG 2017, 277, juris Rz. 1, m.w.N.; KG v. 4.6.2018 – 22 W 21/18 ). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die notwendige Beschwerdebefugnis ist gegeben. Der Beteiligte zu 2) ist als anmeldender Geschäftsführer als Antragsteller i.S.d. § 59 Abs. 2 FamFG anzusehen, seine Rechtsbeeinträchtigung folgt aus der Anmeldeverpflichtung nach § 39 GmbHG , die das Registergericht durch Zwangsgeld durchsetzen könnte (vgl. BayObLG v. 10.11.1999 – 3Z BR 253/99 , GmbHR 2000, 87, juris Rz. 15; Schmidt-Kessel/Müther, Handelsregisterrecht, 2009, § 8 Rz. 190). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG , weil die Anmeldung auf Eintragung des Ausscheidens eines Vertretungsorgans gerichtet ist (vgl. dazu KG v. 3.3.2014 – 12 W 73/13 , juris Rz. 14). Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG schließt das Rechtsmittel insoweit nicht aus. Dabei handelt es sich in reinen Antragsverfahren zwar um eine weitere Voraussetzung der Beschwerdebefugnis (vgl. BGH v. 20.2.1991 – XII ZB 11/89 , MDR 1991, 1094, juris Rz. 6), die Aussetzung selbst stellt aber kein reines Antragsverfahren dar. Sie erfolgt vielmehr von Amts wegen (vgl. Steup in Bahrenfuss, 3. Aufl., § 381 FamFG Rz. 8; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, 2. Aufl., § 381 FamFG Rz. 6 ).

Die Frage, ob eine Anmeldung nicht auch immer im Namen der Gesellschaft erfolgt, kann daher offen bleiben. Auch die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt. Aus dem Schreiben des Notars vom 12.3.2019 ergibt sich, dass die Angabe des Eingangs des Beschluss vom 17.12.2018 am 18.12.2018 auf einem Fehler beruht und eine Kenntnisnahme erst am 2.1.2019 erfolgt ist.

2. Die sofortigen Beschwerden haben auch Erfolg.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG , der nach § 381 Abs. 1 FamFG auch im Registerverfahren Anwendung findet, kann das Eintragungsverfahren aus wichtigem Grund ausgesetzt werden. Das gilt dabei insbesondere dann, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das – wie hier – bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn – worauf die Beteiligten zu Recht hinweisen – fehlt es im vorliegenden Fall an der Vorgreiflichkeit.

a) § 241 Nr. 1 AktG analog

Die Annahme des Registergerichts, dasss der Streit um die Gesellschafterstellung der „TWP UG“ einen Einfluss auf die Eintragungsfähigkeit des auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 19.10.2018 angemeldeten Geschäftsführerwechsels haben könnte, trifft nicht zu. Allerdings führte die Nichtladung der „TWP UG“ zu der Gesellschafterversammlung entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zu einer auch im Registerverfahren zu beachtenden Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt von Ladung und Beschlussfassung als Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) anzusehen gewesen wäre (vgl. KG v. 3.6.2016 – 22 W 20/16 , GmbHR 2016, 927, juris Rz. 8; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 15.12.2011 – 3 W 144/11 , GmbHR 2012, 689, juris Rz. 5; zur fehlenden Eintragungsfähigkeit von (satzungsändernden) Beschlüssen sogar trotz Heilbarkeit: Roth/Altmeppen, 9. Aufl., § 54 GmbHG Rz. 31; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 19. Aufl., § 54 GmbHG Rz. 19 ; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 21. Aufl., § 54 GmbHG Rz. 20; Priester in Scholz, 12. Aufl., § 54 GmbHG Rz. 35 ; zu Beschlüssen nach § 46 Nr. 5 GmbHG : Roth/Altmeppen, 9. Aufl., § 39 GmbHG Rz. 18; wohl auch Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, 19. Aufl., § 39 GmbHG Rz. 10 ; unklar Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 21. Aufl., § 39 GmbHG Rz. 19; U. Schneider/S. Schneider in Scholz, 12. Aufl., § 39 GmbHG Rz. 22 f.).

b) Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG

Das ist aber nicht der Fall. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG , stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (vgl. BGH v. 20.11.2018 – II ZR 12/17 , GmbHR 2019, 335 m. Anm. Wachter, juris Rz. 25; BFH v. 27.1.2015 – KZR 90/13 , GmbHR 2015, 532 = AG 2015, 393 , juris Rz. 29 – Dentalartikel zu § 16 Abs. 1 GmbHG  a.F.; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rz. 13 f.; Winter in Gehrlein/Born/Simon, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rz. 15, m.w.N.). Dies bedeutet dann aber auch, dass derjenige, der in der Gesellschafterliste nicht (mehr) aufgeführt wird, nicht wie ein Gesellschafter behandelt werden muss. Dann aber war die „TWP UG“ auch nicht zu laden, weil sie in der maßgeblichen Gesellschafterliste vom 13.2.2018 nicht mehr als Gesellschafterin eingetragen ist. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG ist damit nicht ersichtlich.

Ob sich etwas anderes in Bezug auf die Wirkungen der Gesellschafterliste vom 13.2.2018 ergäbe, wenn dem Registergericht bekannt wäre, dass die Liste die „TWP UG“ zu Unrecht nicht als Gesellschafterin aufführt, kann offen bleiben. Denn an einer solchen Kenntnis fehlt es. Insoweit ist zwar ein Rechtsstreit zwischen der Beteiligten zu 1) und der „TWP UG“ anhängig. Mit dem am 26.9.2018 verkündeten Urteil ist der der Ausschließung zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss aber lediglich für nichtig erklärt worden. Es handelt sich danach um ein Gestaltungsurteil, dessen Wirkungen erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintreten (vgl. Musielak/Voit, 17. Aufl., § 322 ZPO Rz. 4f.; Feskorn in Zöller, 32. Aufl., vor § 300 ZPO Rz. 9 ).

c) Anderer wichtiger Grund für Aussetzung des Verfahrens nicht ersichtlich

Auch ein anderer wichtiger Grund für eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht ersichtlich. Soweit die Entscheidung des LG im Berufungsverfahren vor dem KG Bestand haben sollte und die Berufung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen wird, ändert dies nichts. Dies führte lediglich dazu, dass die Eintragung unter Umständen rückabgewickelt werden müsste.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Eine Kostenerstattungsanordnung scheidet aus. Entsprechendes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Schlagworte: Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Nicht stimmberechtigter Gesellschafter, Nichtladung eines Gesellschafters, Stimmberechtigter Gesellschafter