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KG, Beschluss vom 18.10.2012 – 1 W 334/12

GBO § 29

1. Die Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft ist im Interesse des Verkehrsschutzes selbständig anzuknüpfen. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben (Schlesw.-Holst.OLG, FGPrax 2008, 217, 218).

2. Von dieser materiell-rechtlichen Betrachtung ist die Frage zu trennen, welche Erfordernisse an den Nachweis einer wirksamen Vollmacht für die Gesellschaft zu handeln verfahrensrechtlich zu stellen sind. Da deutsches Verfahrensrecht gilt, gilt auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (vgl. Bausback, DNotZ 1996, 254, 255), wobei § 32 GBO auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften nicht anwendbar ist (Demharter, GBO, 28.Aufl., Rdn. 8 zu § 32 m.w.N.).

3. Danach sind zur Eintragung erforderliche Erklärungen „durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden” nachzuweisen. Auch durch ausländische Urkunden, kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen ist und die Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist (vgl. Zeiser in Hügel, a.a.O., Rdn.105 zu Internationale Bezüge m.w.N.; Limmer in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rdn.1537; Reymann, ZNotP 2011, 84, 95; Heinze ZNotP 2010, 409, 416; Mödl, RNotZ 2008, 1, 14). Soweit für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, kann mithin der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.Aufl., Rdn. 3636b).

4. Das italienische Unternehmensregister („registro delle imprese”), das bei den Handelskammern unter Aufsicht eines abgeordneten Richters geführt wird und öffentlich ist, ist mit dem deutschen Handelsregister vergleichbar (Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Rdn. 122 zu Anhang Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug; vgl. auch Holzborn/Israel, Internationale Handelsregisterpraxis, NJW 2003, 3014, 3016 f. zu Italien m.w.N.). Die Gründung von Gesellschaften wie auch die Mitglieder des Verwaltungsrates sind unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis in das Register einzutragen. Es handelt sich um ein öffentliches Register, dessen Eintragung positive und negative Publizität bewirkt (Süß/Heggen in Würzburger Notarhandbuch, 3.Aufl., Rdn. 57 zu Teil 7 Kap.6; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, Rdn.3 zu Länderteil Italien). Ein entsprechender Auszug ist daher zum Nachweis der Vertretungsmacht nach Ansicht des Senats ausreichend und geeignet (vgl. Hausmann in Reithmann/Martiny, a.a.O.,Rdn. 5278 zu “Nachweis der Vertretungsmacht” bei der S… ; einschränkend im Hinblick auf § 415 ZPO wohl BGH, NJOZ 2010, 2124, 2126). Gemäß Art.1 Abs.1, Abs.2 Nr.2 des deutsch-italienischen Vertrages über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 07.06.1967 (BGBl. II 1974, S. 1069) sind Urkunden einer Verwaltungsbehörde des anderen Staates von der Legalisation sowie anderen Förmlichkeiten, damit auch von der Apostille, befreit (Süß/Heggen, a.a.O., Rdn.58), mithin ohne weiteres anzuerkennen.

5. Im Grundbuchverfahren ist – wenn der zuständige Grundbuchbeamte der fremden Sprache nicht mächtig ist – eine Übersetzung der vorgelegten Urkunde vorzulegen. Die Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein (Senat, JFG 7, 242, 249; Demharter, a.a.O., Rdn. 34 zu § 1; Holzer in Hügel, a.a.O., Rdn.81 zu § 1 GBO). Der vereidigte Dolmetscher ist insoweit keine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (vgl. Senat, FGPrax 2011, 168, 169).

Schlagworte: Handelsregister, Vertretungsbefugnis, Vollmacht