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KG, Beschluss vom 19.04.2012 – 25 W 34/12

GmbHG §§ 6, 8; GewO § 35; FamFG § 395

1. Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 395 Rn. 6).

2. Unrichtig ist insbesondere die Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt (Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O.). Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. Darauf, dass sich das Verbot ausdrücklich auf die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer bezieht, kommt es dabei nicht an (GroßKomm-GmbHG/Ulmer, 2005, § 6 Rn. 20).

3. Maßgeblich ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG der tatsächliche (Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 6 Rn. 9) oder satzungsgemäße (Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 6 Rn. 27) Unternehmensgegenstand der GmbH. Er muss sich mit dem Bereich des Verbots zumindest teilweise decken (Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 6 Rn. 21; Scholz/Schneider, a.a.O.).

4. Der Geschäftsführer hat gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG in der Anmeldung zu versichern hat, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehen. Dabei hat der Geschäftsführer dem Registergericht sämtliche etwa vorhandenen Verbote bekannt zu geben, um dem Gericht die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob eines der etwa vorhandenen Verbote ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimmt (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, GmbHR 1997, 71; Roth/Altmeppen, a.a.O.). Ob dies der Fall ist und damit Ausschlussgründe für den Geschäftsführer bestehen, hat allein das Registergericht zu überprüfen (BayObLG DB 1982, 273; Roth/Altmeppen, a.a.O.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 16).

5. Hat ein Geschäftsführer seine Amtsfähigkeit durch eine Gewerbeuntersagung verloren, so erlangt er diese erst wieder durch eine von ihm zu beantragende neue Gewerbeerlaubnis der Ordnungsbehörde.

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister, Löschung, Prüfungspflicht, Unternehmensgegenstand, Versicherung