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KG, Beschluss vom 19.05.2011 − 2 W 154/08

SpruchG

1. Bei der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren genügt es, wenn das Gericht – erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung – zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führt (Fortführung von KG, Beschl. v. 14. 1. 2009 − 2 W 68/07).

2. Es bleibt offen, ob das Begründungserfordernis im Spruchverfahren nach § 4 II 2 Nr. 4 SpruchG analog auch für die sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG gilt.

Schlagworte: Spruchverfahren, Unternehmensbewertung