SpruchG
1. Bei der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren genügt es, wenn das Gericht – erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung – zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führt (Fortführung von KG, Beschl. v. 14. 1. 2009 − 2 W 68/07).
2. Es bleibt offen, ob das Begründungserfordernis im Spruchverfahren nach § 4 II 2 Nr. 4 SpruchG analog auch für die sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG gilt.
Schlagworte: Spruchverfahren, Unternehmensbewertung