Einträge nach Montat filtern

KG, Beschluss vom 20.09.2013 – 12 W 40/13

HGB §§ 12, 54; FamFG 58, 59, 382

1. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung späterer Änderungen der Geschäftsanschrift folgt aus § 13 Abs. 3 GmbHG, § 31 Abs. 1 HGB (Hanseatisches OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, Beschluss vom 27.01.2011, 11 W 4/11, zitiert nach juris, Rn. 6). Die nicht selbst anmeldepflichtige Gesellschaft wird dabei gemäß § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, die der Anmeldepflicht nach § 78 GmbHG persönlich unterliegen (Hanseatisches OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, a.a.O.). Nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister aber auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen, die dazu keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (BGH, Beschluss vom 02.12.1991, II ZB 13/91, zitiert nach juris, Rn. 5, Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.01.2010, 2 W 182/09, zitiert nach juris, Rn. 27).

2. Eine Handlungsvollmacht entspricht vom Wortlaut praktisch nicht nur der Legaldefinition der Prokura gemäß § 48 Abs. 1 HGB, sondern geht darüber sogar hinaus, da durch sie der Bevollmächtigte zusätzlich auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt wird.

3. Die Prokura deckt auch die Vertretung des Unternehmensträgers bei der Einleitung von Verfahren und der Stellung von Anträgen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab und damit auch Anmeldungen zum Handelsregister (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2008, II ZR 107/07, zitiert nach juris, Rn. 5). Allerdings gilt dies nicht generell. Erfasst sind keine Handelsregisteranmeldungen, in denen es um die Anmeldung von Tatsachen geht, welche die Rechtsform oder die Existenz des Unternehmens und damit „Grundlagenentscheidungen“ des die Prokura erteilenden Unternehmers betreffen (vgl. BGH, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 6). Zu diesen gehört z.B. nicht der Erwerb, das Halten und die Aufgabe anderer Unternehmen oder von Beteiligungen anderer Unternehmungen und Beteiligungen, der vielmehr zum durch die Prokura gedeckten Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. § 49 Abs. 1 HGB gehört (BGH, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 7).

4. Die Anmeldung der Geschäftsadresse gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 eingeführt worden (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl. 2012, § 8 Rn. 17). Durch sie sollen Zustellungsprobleme vermieden werden, die vor der Neuregelung zu Lasten der Gläubiger bestehen konnten (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 8 Rn. 17). Allerdings wird sie dadurch nicht zu einer nur vom Geschäftsführer oder Gesellschafter anzumeldenden Grundlagenentscheidung. Vielmehr ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 8 Rn. 17). Ein Wechsel der Anschrift ist in der modernen Geschäftswelt von flexiblen Klein- und Mittelunternehmen z.B. in der IT-Branche durchaus häufiger anzutreffen, kann also als „zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehörig“ bezeichnet werden. Ihr kommt keine so wesentliche Bedeutung zu wie z.B. der Änderung des Gesellschaftssitzes, die durch Änderung des Gesellschaftsvertrages und damit durch die Gesellschafter zu erfolgen hat (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 4a Rn. 8). Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Sitz der Beteiligten unverändert bleibt. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Anmeldung durch den Geschäftsführer oder Gesellschafter ein höherer Grad an Gläubigerschutz zukommt, als einer Anmeldung durch den Prokuristen bzw. den Handlungsbevollmächtigten, zumal sie in notariell beglaubigter Form erfolgte.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Geschäftsanschrift, Geschäftsführer, Handlungsvollmacht, Inhalt der Anmeldung, Prokurist