GmbHG § 66; FamFG § 59
Die Durchführung einer Liquidation ist gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG dann erforderlich, wenn sich nach der Löschung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Aufl. § 66 Rn. 37).
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