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KG, Beschluss vom 22.07.2019 – 2 W 1/19

§ 148 ZPO

Im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt eine Aussetzung des Anordnungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht, da dies mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vereinbar ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.10.2018 – 105 O 62/18 – aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Streithelferin sind bzw. waren die einzigen Gesellschafter der im Dezember 2014 gegründeten Antragsgegnerin, deren wesentliches Vermögen in einem Grundstück besteht. Antragstellerin und Streithelferin streiten in unterschiedlichen Parteirollen in mehreren vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit diverser Gesellschafterbeschlüsse, mit denen sie u.a. wechselseitig die Einziehung der Geschäftsanteile der anderen Partei an der Antragsgegnerin und die Abberufung und Neubestellung des Geschäftsführers beschlossen haben.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin, sie bis zur in der Hauptsache rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Einziehung der von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Antragsgegnerin als Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln, ihr zu untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister zu reichen und Änderungen der Geschäftsführerschaft eintragen zu lassen.

In dem – derzeit im Berufungsrechtszug beim Kammergericht anhängigen – Klageverfahren zum Aktenzeichen 2 U 94/18 mit gleichem Rubrum hat das Landgericht Berlin entsprechend dem Antrag der Antragstellerin (und dortigen Klägerin) durch Anerkenntnisurteil vom 06.08.2018 (Az. 90 O 33/18) “festgestellt, dass keine Gesellschafterversammlung der Beklagten am 15. Mai 2018 stattgefunden hat”. Gegen dieses Urteil hat die hiesige und dortige Nebenintervenientin Berufung eingelegt.

Bei der “Gesellschafterversammlung” der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018, an welcher die Antragstellerin nicht teilgenommen hat, sind keine Beschlüsse gefasst worden. In einer weiteren “Gesellschafterversammlung” der Antragsgegnerin am 16.06.2018 wurde mit den Stimmen der Streithelferin die Einziehung der Geschäftsanteile der Antragstellerin beschlossen.

Gegen die im vorliegenden Verfahren mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.06.2018 – 105 O 62/18 – erlassene einstweilige Verfügung hat die dem Rechtsstreit am 26.06.2018 auf Seiten der Antragsgegnerin beigetretene Nebenintervenientin am 10.08.2018 Widerspruch eingelegt. Mit weiterem Beschluss vom 10.10.2018, der Nebenintervenientin am 02.11.2018 zugestellt, hat das Landgericht Berlin das “Widerspruchsverfahren gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 22.06.2018 (…) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit 90 O 33/18 (derzeit Kammergericht Berlin 2 U 94/18) ausgesetzt”. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin zum Az. 90 O 33/18 (= Kammergericht 2 U 94/18) sei für das Widerspruchsverfahren vorgreiflich. Bei der Frage, ob am 15.05.2018 eine Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin stattgefunden habe, handele es sich um eine Vorfrage mit Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Beschlüsse (der Gesellschafterversammlung) vom 16.06.2018; diese scheide aus, wenn mit Rechtskraft auch für die Nebenintervenientin feststehe, dass am 15.05.2018 keine Gesellschafterversammlung stattgefunden habe.

Gegen den vorstehenden Beschluss betreffend die Aussetzung des Verfahrens wendet sich die Streithelferin mit ihrer am 16.11.2018 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde mit einem weiteren Beschluss vom 08.01.2019 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, eine Aussetzung des Verfahrens sei auch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht schlechterdings ausgeschlossen.

II.

Die gem. § 252 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Nebenintervenientin ist begründet. Das Landgericht hat das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren zu Unrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin zum Az. 90 O 33/18 (= Kammergericht 2 U 94/18) gem. § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.

Abgesehen davon, dass vorliegend das Erfordernis der Vorgreiflichkeit nicht erfüllt ist (dazu unter 1.), kommt eine Aussetzung des Verfahrens auch aufgrund der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht (dazu unter 2.).

1. a. Gem. § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2013 – VI ZB 31/12 – juris Rn. 11 mwN.). Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden; es genügt nicht, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 184 Rn. 5a mwN).

b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die erforderliche Vorgreiflichkeit wäre hier nur dann gegeben, wenn einerseits der Antrag der Antragstellerin begründet wäre, falls das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 06.08.2018 (Az. 90 O 33/18) in Rechtskraft erwüchse, andererseits aber unbegründet, falls dieses Urteil abgeändert würde, wenn also nicht (rechtskräftig) festgestellt würde, dass am 15.05.2018 keine Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin stattgefunden hat. Das ist aber nicht der Fall. […]

2. Davon abgesehen, kommt die Aussetzung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus demselben Sachverhaltskomplex aber auch bereits aus grundsätzlichen Überlegungen von vornherein nicht in Betracht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Aussetzung des Anordnungsverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vereinbar ist (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
MDR 1986, 681; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 916 Rn. 7). Lediglich für das Aufhebungsverfahren wegen veränderter Umstände nach §§ 927, 936 ZPO wurde vereinzelt die Ansicht vertreten, dass eine Aussetzung im Hinblick auf das schwebende Hauptsacheverfahren möglich sein kann (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
GRUR 1985, 160). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

3. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den die Aussetzungsentscheidung betreffenden Beschlüssen des Landgerichts nicht ergibt, dass die vom Gesetz vorgesehene Ermessensausübung stattgefunden hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 GKG.

Schlagworte: Aussetzung der Einstellung einer neuen Gesellschafterliste, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Einziehung des Geschäftsanteils, Untersagung der Einreichung einer Gesellschafterliste in das Handelsregister