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KG, Beschluss vom 24.03.2014 – 12 W 43/12

GmbHG § 54

1. Ein von einer GmbH mit zwei stillen Gesellschaftern geschlossener Teilgewinnabführungsvertrag ist nicht ins Handelsregister eintragungsfähig.

2. In das Handelsregister eintragungsfähig sind nur die Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist (BGH, Beschluss vom 14.02.2012, II ZB 15/11, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 17.03.2011, 31 Wx 68/11, zitiert nach juris, Rn. 5). Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (BGH, Beschluss vom 14.02.2012, II ZB 15/11, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10). Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 10.11.1997, II ZB 6/97, juris Rn. 4). Derartige Eintragungen sind deshalb auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken (BGH, Beschluss vom 30.01.1992, II ZB 15/91, juris Rn. 16). Es genügt nicht, dass die Eintragung für Dritte von wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse ist (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 3).

3. Für eine GmbH fehlen ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen zur Eintragung von Unternehmensverträgen im Handelsregister (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 17.03.2011, 31 Wx 68/11, juris Rn. 7). Der Rechtsbegriff des Unternehmensvertrages ist durch § 291 AktG eingeführt, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktien
Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien
definiert (Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl. 2012, § 291 Rn. 1). § 292 AktG regelt andere Unternehmensverträge dieser Gesellschaften, z.B. unter § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG auch einen Teilgewinnabführungsvertrag.

4. Für den mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
gilt, dass er zusammen mit dem Zustimmungsbeschluss entsprechend § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden ist (BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, juris Rn. 34), obwohl weder der Beherrschungs- noch der Gewinnabführungsvertrag formell eine Satzungsänderung darstellen (BGH, Urteil vom 11.11.1991, II ZR 287/90, juris Rn. 15). Die Anmeldung hat gleichwohl deshalb zu erfolgen, weil ein solcher Unternehmensvertrag kein schuldrechtlicher, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag ist, der gleich der Satzung der GmbH deren rechtlichen Status verändert (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 17.03.2011, 31 Wx 68/11, juris Rn. 7). In diesem Fall kommt der Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister konstitutive Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, juris Rn. 32; BayObLG, Beschluss vom 18.02. 2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10). Die Notwendigkeit der Eintragung eines solchen Unternehmensvertrages besteht aber nur bei rechtlich tiefgreifenden Einschnitten, wie der Vereinbarung zur Unterwerfung unter eine fremde Leitungsmacht, zur Gewinnabführung und zur Orientierung des Gesellschaftsverhaltens der beherrschten Gesellschaft am Konzerninteresse (BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, juris Rn. 32; vgl. auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 17.03.2011, 31 Wx 68/11, juris Rn. 7; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 29.10.2013, 3 W 82/13, juris Rn. 17 f.).

5.Hingegen besteht auch unter Berücksichtigung der Publizitätsbedürfnisse bei der GmbH keine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines nicht als Satzungsänderung einzustufenden Vertrages in das Handelsregister (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10 zur Teilgewinnabführung im Rahmen einer Austauschbeziehung). Bei Beurteilung dieser Frage ist aus Gründen der Rechtssicherheit eher schematisch vom “Regelfall” eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages auszugehen, in dem der gesamte Gewinn abgeführt oder die Gesellschaft unmittelbar den Weisungen der herrschenden Gesellschaft unterworfen wird (BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 19), so dass der Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnrecht direkt beeinträchtigt werden, die Gesellschaft also von den stillen Gesellschaftern beherrscht wird.

Schlagworte: Eintragung Handelsregister, Gewinnabführungsvertrag, Teilgewinnabführungsvertrag