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KG, Beschluss vom 25.07.2011 – 25 W 33/11

GmbHG § 4a; AktG § 241

1. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Be-schwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handels-registerverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22). Sie ist nach § 382 Abs. 4 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingereicht. Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Zwar hat der die Beschwerde einreichende Notar nicht mitgeteilt, ob er das Rechtsmittel namens der Beteiligten oder im eigenen Namen als beurkundender Notar einlegt. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11), hier für die Beteiligte.

2. Die Vorschrift des § 4a GmbHG muss auch bei der förmlichen Sitzverlegung der GmbH gewahrt bleiben. Ein Satzungsänderungsbeschluss, der gegen § 4a GmbHG verstößt, ist analog § 241 Nr. 3 Fall 3 AktG nichtig und darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden; vielmehr bleibt der ursprünglich festgelegte Sitz weiterhin gültig. Hat die Beteiligte bei Anmeldung der Sitzverlegung bereits die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
eidesstattliche Versicherung
Versicherung
abgegeben, kann das Registergericht auf größere wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beteiligten und darauf schließen, dass sie nicht mehr über hinreichende liquide Mittel verfügt, um eine werbende Tätigkeit auszuüben.

Nach § 4a GmbHG ist Sitz der GmbH der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dabei muss die Sitzwahl nicht mehr zwingend in örtlichem Zusammenhang mit Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung der Gesellschaft stehen (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 4a Rn. 4). Jedoch darf sie nicht missbräuchlich ausgeübt werden (Baumbach/ Hueck/Fastrich a.a.O.). Die Vorschrift des § 4a GmbHG muss auch bei der förmlichen Sitzverlegung gewahrt bleiben (vgl. zum früheren § 4a Abs. 2 GmbHG: BayObLG, Beschluss vom 08.09.2003, 1Z AR 86/03, zitiert nach juris Rn. 9; Thüringisches OLG, Beschluss vom 08.11.2005, 6 W 206/05, zitiert nach juris Rn. 20). Ein Satzungsänderungsbeschluss, der gegen § 4a GmbHG verstößt, ist folglich analog § 241 Nr. 3 Fall 3 AktG nichtig (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 4a Rn. 7 m.w.N.) und darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden (BayObLG a.a.O.); vielmehr bleibt der ursprünglich festgelegte Sitz weiterhin gültig (BayObLG a.a.O.; Baumbach/ Hueck/Fastrich a.a.O., § 4a Rn. 7 m.w.N.).

Hier hatte die Beteiligte bei Anmeldung der Sitzverlegung bereits die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
eidesstattliche Versicherung
Versicherung
vom 12.01.2011 vor dem Amtsgericht Tostedt (11 M 52/11) abgegeben. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch eine GmbH deutet aber darauf hin, dass diese sich in größeren wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Daraus konnte das Amtsgericht Charlottenburg zu Recht schließen, dass die Beteiligte nicht mehr über hinreichende liquide Mittel verfügt, um eine werbende Tätigkeit auszuüben. Damit aber war auch der Verdacht berechtigt, dass die Beteiligte die Sitzverlegung nur dem Zweck einer „missbräuchlichen Zuständigkeitsbegründung“ für ein mögliches Insolvenzverfahren im Rahmen einer „gewerbsmäßigen Firmenbestattung“ diente (vgl. BayObLG a.a.O., Rn. 10 m.w.N.), womit sich die Beteiligte dem ausschließlich zuständigen gesetzlichen Richter zum Nachteil ihrer Gläubiger entziehen würden. Das ist im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinnehmbar (vgl. BayObLG a.a.O.).

 

Schlagworte: Firmenbestattung, Nichtigkeitsgründe, Satzungsänderung, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verstoß gegen § 4 a GmbHG