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KG, Beschluss vom 25.08.2011 – 25 W 63/11

AktG §§ 122, 147, 309, 317

1. Zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts in Verfahren zur Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
oder Bekanntmachung des Gegenstands der Beschlussfassung und Bestimmung des Versammlungsvorsitzenden ist das Oberlandesgericht, nicht aber das Landgericht.

2. Der Minderheitsaktionärin steht dann kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Einberufung einer (außerordentlichen) Hauptversammlung zu, wenn der Vorstand von sich aus die fällige ordentliche Hauptversammlung einberuft.

3. Erhebt eine Minderheitsaktionärin gegen eine negative Beschlussfeststellung auf der Hauptversammlung Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage, entfällt dadurch nicht ihr Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Registergericht auf Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
zur Neuvornahme des angefochtenen Beschlusses.

4. Eine am Gesetzeszweck des § 147 Abs.1 und 2 AktG orientierte Auslegung hat sich daran zu orientieren, welche Anforderungen an Hauptversammlungsbeschlüsse in der Praxis erfüllt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Letztbeurteilung über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen dem Prozessgericht zukommt.

5. Um das Recht der Minderheitsaktionäre aus § 122 AktG nicht auszuhöhlen, sind an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen.

6. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 309 Abs. 4, 317 Abs. 4 AktG handelt es sich um Fälle gesetzlicher Prozessstandschaft und nicht um Fälle der actio pro socio.

Schlagworte: actio pro socio, Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Gesellschafterklage, Handelsregister, Hauptversammlung, Minderheitenschutz, Vorstand