BGB § 181
1. Fehlt die Angabe des Notars zum Beschwerdeführer, so sind als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter, GBO, 27. Aufl. § 15, Rdn. 20).
2. Gemäß § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Die Einigung muss von den Vertragsparteien nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters nachzuweisen (BayObLG, DNotZ 1989, 373). Insbesondere hat das Grundbuchamt auch zu prüfen, ob die Erklärungen des Vertreters im Hinblick auf das Verbot des Selbstkontrahierens, § 181 BGB, wirksam sind (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 1997 – 1 W 5694/97 -, FGPrax 1998, 81).
3. Die Wirksamkeit einer Durchführungsvollmacht (hier zugunsten einer Notariatsangestellten) ist nicht davon abhängig, dass die Geschäftsführer der Komplementärin der eingetragenen Eigentümerin von dieser vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit worden sind. Zwar entspricht es der Rechtsprechung auch des Senats, dass ein Hauptbevollmächtigter den Untervertreter nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann, denen er als Hauptbevollmächtigter selbst unterliegt (Senat a. a. O.). Auch kann mit der GmbH & Co KG durch Insichgeschäft einen Vertrag abzuschließen, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nur die Kommanditgesellschaft gestatten (BGHZ 58, 115). Solche Fallgestaltungen liegen hier aber nicht vor, da es sich nicht um ein Insichgeschäft der Geschäftsführer handelt.
Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Bevollmächtigter, Geschäftsführer, Notar, Vertretungsbefugnis