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KG, Beschluss vom 26.8.2019 – 22 W 55/19

GmbHG §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 3, 9 c, 40

1. Das Registergericht hat im Rahmen der Erstanmeldung auch zu prüfen, ob eine dem § GmbHG § 40 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste vorliegt.

2. Der Gesellschafterliste müssen die nach GmbHG § 40 Abs. 1 notwendigen Informationen entnommen werden können und sie muss die nach der GesLV vorgegebene Gestaltung einhalten. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die notwendigen Angaben ohne größere Zweifel aus der Gesamtgestaltung der Liste entnehmen lassen.

Tatbestand

Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 24.6.2019 meldete der Gründungsgesellschafter Q als Geschäftsführer unter Angabe der Vertretungsverhältnisse und Versicherung nach § GMBHG § 6 GMBHG § 6 Absatz II GmbHG sowie der Versicherung über die hälftige Einzahlung des Stammkapitals seine Bestellung und die Eintragung der Bet. an. Der Anmeldung war die Urkunde über die notarielle Gründung der Bet. vom gleichen Tag und eine Gesellschafterliste beigefügt.

Insoweit hat das Registergericht am 26.6.2019 zunächst zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von 150 Euro aufgefordert, der mittlerweile eingegangen ist, und mit Schreiben vom gleichen Tag die vorgelegte Gesellschafterliste beanstandet, weil nicht ausreichend ersichtlich sei, worauf sich die Prozentangaben bezögen. An dieser Beanstandung hat es dann mit Schreiben vom 1.7.2019 festgehalten. Mit Schreiben vom 5.7.2019 hat es dann nochmals zur Einreichung einer geänderten Liste aufgefordert, die Zurückweisung der Anmeldung angedroht und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtigte noch eine Gesellschafterliste vom 30.7.2019 eingereicht, in der es nach den jeweiligen Gesellschafterangaben heißt:

1) …

2500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1 Euro (- weniger als 1 %) (gesamt 2500 Euro) Geschäftsanteile Nrn. 1 – 2500 – entspricht 10 % – 2) …

22500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1 Euro (- weniger als 1 %) (gesamt 22.500 Euro) Geschäftsanteile Nr. 2501 – 25000 – entspricht 90 % –

Das AG hat sodann die Anmeldung mit Beschluss vom 2.8.2019 zurückgewiesen, weil auch diese Liste nicht den notwendigen Anforderungen genüge. Der Bezug der Prozentangaben sei unklar, so dass die Liste nicht den notwendigen Informationsgehalt habe.

Hiergegen hat die Bet. Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen

II.

1. Die Beschwerde der Bet. vom 6.8.2019 ist nach § FAMFG § 58 FAMFG § 58 Absatz I FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist Frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Bet. ist durch die Weigerung die ihre Eintragung betreffende Anmeldung zu vollziehen in eigenen Rechten beeinträchtigt (vgl. § FAMFG § 59 FamFG). Die notwendige Beschwer der Bet. nach § FAMFG § 61 FAMFG § 61 Absatz I FamFG ist gegeben.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Das AG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das Fehlen oder die Vorlage einer fehlerhaften Gesellschafterliste ein Hindernis in Bezug auf die Ersteintragung einer GmbH darstellen kann. Dies folgt aus § GMBHG § 9 c GMBHG § 9C Absatz I 1 GmbHG, wonach das Registergericht prüfen soll, ob die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies setzt aber nach § GMBHG § 8 GMBHG § 8 Absatz I Nr. GMBHG § 8 Absatz 1 Nummer 3 GmbHG die Einreichung einer Gesellschafterliste voraus, die den Vorgaben des § GMBHG § 40 GmbHG entsprechen muss.

b) Jedenfalls die Gesellschafterliste vom 30.7.2019 ist aber nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Sie ist zulässiger Weise nach Gesellschaftern sortiert (§ GESLV § 1 GESLV § 1 Absatz I 3 GesLV). Die Geschäftsanteile sind fortlaufend unter eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern und für diese zusammengefasst fortlaufend mit ganzen arabischen Zahlen versehen aufgeführt (§ GESLV § 1 GESLV § 1 Absatz I 1 und 2 GesLV). Die Liste enthält weiter auch die nach § GMBHG § 40 GMBHG § 40 Absatz I 1 GmbHG erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital und zwar sowohl für den einzelnen Anteil als auch für die jeweilige Gesamtbeteiligung der beiden Gründungsgesellschafter. Schließlich sind ihre Namen, ihr Geburtsdatum und ihr Wohnort angegeben. Die Liste ist jedenfalls auch von dem Anmeldenden unterschrieben.

Der Informationsgehalt dieser Angaben wird auch nicht durch die weitere Gestaltung der Liste entwertet, wie das AG meint. Auch wenn nach der Angabe der Anzahl der Geschäftsanteile und dem Nennbetrag die Prozentangabe zum jeweiligen Anteil erfolgt und sodann die Nummerierung mit der Angabe der prozentualen Gesamtbeteiligung wiedergegeben wird (hier: „2500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1 Euro [- weniger als 1 %] Geschäftsanteile Nrn. 1 – 2500 – entspricht 10 %“), entsteht kein Zweifel, dass sich die erste Angabe auf den jeweiligen Geschäftsanteil und die zweite auf die Gesamtbeteiligung bezieht. Dies folgt jedenfalls aus der Gesamtgestaltung der Liste in der die Angabe des Gesamtstammkapitals von 25.000 Euro enthalten ist. Auch wenn eine andere, vielleicht klarere Gestaltung möglich erscheint, sind der eingereichten Liste die notwendigen Angaben auch für eine Person, die sich nicht täglich mit entsprechenden Gesellschafterlisten beschäftigt, ohne größere Zweifel zu entnehmen.

c) Da die Anmeldung vom 24.6.2019 nicht zu beanstanden ist, und auch die weiteren Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (der notarielle Prüfvermerk liegt vor, der Kostenvorschuss ist eingezahlt), ist die Eintragung vorzunehmen. Diese kann aber nur durch das Registergericht erfolgen, das aus diesem Grund entsprechend anzuweisen ist.

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Listenkorrektur durch Geschäftsführer, Listenkorrektur durch Notar, Listenkorrektur durch Notar Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG