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KG, Beschluss vom 28.03.2013 – 1 W 434/12

GBO §§ 19, 29, 32; BNotO § 21; HGB §§ 13e, 13g

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis, nicht jedoch der Eintragungsantrag selbst (Senat, Beschluss vom 3. November 1992 – 1 W 3761/92).

2. Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, bewilligt, §§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, 19 GBO. Daran ändert nichts der Umstand, dass hier eine ausländische Gesellschaft von der Eintragung der Vormerkung betroffen wird. Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht – lex fori (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 W 270-271/12 – DNotZ 2013, 135, 136; Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 W 163/11 – FGPrax 2012, 236, 237; BayObLG, DNotZ 1987, 98, 99).

3. Handelt es sich um eine im Ausland (hier Großbritannien) gegründete und dort noch registrierte Gesellschaft, richtet sich die Frage der Bestellung ihrer Organe und deren Vertretungsmacht nach dem Gesellschaftsstatut (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
/Main, FGPrax 2008, 185, 166). Maßgeblich ist danach das ausländische (hier britische) Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 W 164-165/10 – DNotZ 2012, 604), so dass die Gesellschaft durch das board of directors oder, wenn nur ein director vorhanden ist, durch diesen vertreten wird (Zeiser, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, Rdn. 111.9).

4. Nach deutschem Verfahrensrecht richten sich wiederum die Erfordernisse, die an den Nachweis der Vertretungsberechtigung zu stellen sind (Senat, a.a.O.). Es gilt grundsätzlich § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Die Nachweise sind in Form öffentlicher Urkunden zu erbringen (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 W 163/11 – FGPrax 2012, 236, 237), die in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, vgl. § 435 ZPO (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 29, Rdn. 57).

5. Zwar sollen die Nachweiserleichterungen des § 32 GBO bei ausländischen Gesellschaften grundsätzlich nicht gelten, weil sich die Vorschrift auf inländische Register beschränkt (vgl. OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, MittBayNot 2011, 222, 223). Entsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vertretungsbefugnis der directors einer englischen Limited nicht durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden kann, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (Senat, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 W 164-165/10 – DNotZ 2012, 604, 605).

6. Zum formgerechten Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Private Company Limited By Shares genügt jedoch dann eine notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO, wenn eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im inländischen Handelsregister eingetragen ist und der der Notar seine Erkenntnisse aus der Einsicht in dieses Register erworben hat.

7. Die Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft ist grundsätzlich ein unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens ihres Rechtsträgers (Pentz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 13d, Rdn. 20; § 13, Rdn. 63). Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und insbesondere keine eigene organschaftliche Vertretung. Die Organe des Unternehmens sind zugleich diejenigen der Zweigniederlassung.

8. § 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB erfasst nur gewillkürte, nicht aber gesetzliche Vertreter (Pentz, a.a.O., § 13e, Rdn. 30).

Schlagworte: ausländische Kapitalgesellschaft, Gesellschaftsstatut, gesetzliche Vertretung, Vertretungsbefugnis, Zweigniederlassung