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KG, Beschluss vom 30.01.2012 – 25 W 78/11

FamFG § 395; BGB §§ 27, 32, 40

1. Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht von Amts eine unzulässige Registereintragung durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks löschen. Die Vorschrift gilt für alle Registersachen, folglich auch für die hier betroffene Eintragung in das Vereinsregister (Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 395 Rn. 3). Dabei ist als Eintragung auch die Löschung anzusehen (Keidel/Heinemann a. a. O., Rn. 4). Voraussetzung ist, dass diese unzulässig war (Keidel/Heinemann a. a. O.).

2. Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (vgl. §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB), soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB).

3. Die Bestellung eines Vereinsvorstandes endet automatisch mit Ablauf der satzungsmäßig festgelegten Bestellungsfrist.

4. Bei einer Block- oder Globalwahl werden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Reihe von Einzelwahlen zu einer einzigen wahl zusammengefasst (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn.1882). Diese Blockwahl ist eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts und weicht von der gesetzlichen Regelung ab, da es das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 82; Reichert a. a. O.), weil diese sich nur für oder gegen den Gesamtvorschlag entscheiden bzw. sich enthalten können, nicht aber die Möglichkeit haben, jeden einzelnen der drei Kandidaten zu wählen (vgl. BayObLG a. a. O.). Eine solche Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BayObLG a. a. O.; Reichert a. a. O., Rn. 1883; vgl. auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a. a. O., jeweils m. w. N.).

Schlagworte: Handelsregister, Löschung, Vereinsvorstand