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KG, Hinweisbeschluss vom 28.04.2011 – 23 U 33/11

ZPO § 1032; BGB § 154

Haben Rechtsanwälte im Sozietätsvertrag vereinbart, Streitigkeiten aus dem Vertrag vor einem Schiedsgericht auszutragen, kann die Einrede des Schiedsvertrags in der Regel auch dann erhoben werden, wenn der vorgesehene Abschluss eines gesonderten Schiedsvertrags unterblieben ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Parteien auf die Schnelligkeit und die geringeren Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht verzichtet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass eine Vereinbarung etwa über die Zahl der Schiedsrichter und das Recht, solche zu benennen, nicht mehr getroffen werden würde.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren