AktG §§ 71, 121, 123, 135, 241
Die fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzwidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Kreditinstitut, Aktionärsvereinigung) in der Einladung zur Hauptversammlung durch Hinweis auf das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht führt nicht zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG. Da die gesetzliche Bestimmung zur Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten nicht unter die Bedingungen fällt, die zwingend in die Einladung aufzunehmen sind, kann auch die fehlerhafte Beschreibung der gesetzlichen Vorschrift nicht zu einem Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG führen (entgegen OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, 15. Juli 2008, 5 W 15/08).
Schlagworte: Aktienrecht, Hauptversammlung, Nichtigkeitsgründe, Stimmrechte