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KG, Urteil vom 04.12.1997 – 2 U 8874/96

GmbHG § 15 Abs. 5

Ist für die wirksame Abtretung eines GmbH- Geschäftsanteils die Zustimmung des Mitgesellschafters erforderlich (GmbHG § 15 Abs. 5), so gilt, auch wenn man die Anwendung der Zweiwochenfrist nicht bejaht, die Zustimmung als endgültig verweigert, wenn das Verhalten des Gesellschafters innerhalb einer angemessenen Entschließungsfrist unzweifelhaft als Verweigerung der Genehmigung zu werten ist. Die Verweigerung der Genehmigung kann nicht mehr durch einseitige Erklärung des zustimmungsberechtigten Gesellschafters wieder beseitigt werden.

Schlagworte: Abtretung, Geschäftsanteil, Zustimmung