§ 34 GmbHG
Der rechtmäßig durch Einziehungsbeschluss ausgeschiedene Gesellschafter einer GmbH hat keine Mitgliedschaftsrechte mehr, auch wenn er das Abfindungsguthaben noch nicht erhalten hat.
Schlagworte: Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals