BGB §§ 705 ff.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GbR kann nur allen Gesellschaftern gegenüber wirksam oder unwirksam sein. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Bevollmächtigung richtet sich nach denselben Nichtigkeitsgründen wie für sonstige Willenserklärungen.
Schlagworte: Beschlussmängel, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafterbeschluss, Nichtigkeitsgründe, Personengesellschaftsrecht