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KG, Urteil vom 16.06.2011 – 19 U 116/10

BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626

1. Es gehört zu den selbstverständlichen Kardinalpflichten eines GmbH-Geschäftsführers, sowohl die Gesellschafter als auch die weiteren satzungsmäßig berufenen Organe der Gesellschaft – wie den fakultativen Aufsichtsrat – ungefragt über alle für deren und das Gesellschaftsinteresse wesentlichen Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig zu informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft darf es keine Geheimnisse geben.

Es gehört zu den selbstverständlichen Kardinalpflichten eines Geschäftsführers, sowohl die Gesellschafter als auch die weiteren satzungsmäßig berufenen Organe der Gesellschaft – wie den fakultativen Aufsichtsrat der Beklagten – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über alle für deren und das Gesellschaftsinteresse wesentlichen Tatsachen zutreffend und vollständig zu informieren (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1998 – II ZR 131/97, Tz. 6 – juris; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
a.M., DStR 1993, 1752; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, OLGR München 1994, 76; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 51 a Rz. 1; Römermann, in: Michalski, a.a.O., § 51 a Rz. 240; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 51 a Rz. 62). Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Geschäftsführer aufgrund seiner unbeschränkten Vertretungsmacht erhebliche Dispositionen zu Lasten der Gesellschaft treffen kann und es zwischen dieser und ihren Gesellschaftern keine Geheimnisse gibt (Lutter, a.a.O.), ergab sich eine Pflicht des Klägers zur selbständigen zutreffenden und umfassenden Information der Beklagten gemäß §§ 666, 675 BGB nicht nur aus Gesetz (vgl. Zöllner, a.a.O.), sondern – davon unabhängig – auch aus der in § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 14. Juni 2002 in Bezug genommenen Geschäftsanweisung der Beklagten: Ausweislich deren § 4 Abs. 1 waren der Kläger und sein Mitgeschäftsführer zu einer „Offenlegung aller für eine sachgemäßen Beurteilung über den Gang der Geschäfte erforderlichen Informationen und Kenntnisse“ sowie gemäß § 7 Abs. 2 zur unverzüglichen Mitteilung grundsätzlicher und wesentlicher Angelegenheiten gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates verpflichtet.

2. Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seinen grundlegenden Pflichten zur offenen, transparenten, zutreffenden und vollständigen Information gegenüber der Gesellschaft nicht nach, rechtfertigt dies gemäß § 626 I BGB die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat – im Ergebnis – zutreffend die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des zwischen den Parteien geschlossenen und bis zum 15. Juni 2012 befristeten Geschäftsführeranstellungsvertrages und daraus folgend die Wirksamkeit der am 11. März 2010 durch die Beklagte erklärten fristlosen Kündigung bejaht. Die Beklagte war zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist gegeben, wenn der Geschäftsführer erhebliche oder wiederholte Pflichtverletzungen begangen hat, die eine Fortsetzung der Anstellungsverhältnis für die Gesellschaft unzumutbar machen, wobei ein Verschulden des Geschäftsführers nicht zwingend erforderlich ist (Tebben, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 6 Rz. 229; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 35 Rz. 218, jeweils m.w.N.).

Dem Kläger sind erhebliche und wiederholte Pflichtverletzungen in Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zur Last zu legen, die zu einem nicht mehr zu heilenden Vertrauensverlust bei der Beklagten geführt haben. Dieser Vertrauensverlust hat eine Fortsetzung des Geschäftsführeranstellungsverhältnis über den 11. März 2010 hinaus für die Beklagte unzumutbar gemacht hat.

3. Hat über die fristlose Kündigung des Geschäftsführers die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat zu beschließen, kommt es für den Beginn der Kündigungsfrist gemäß § 626 II 2 BGB auf den Zeitpunkt an, in dem das ordnungsgemäß einberufene und zusammengesetzte Gremium Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Bestechlichkeit, Bestechungsgeld, Erklärungsfrist, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Geschäftsführer, Informationspflicht, Keine Abmahnung, Kündigung, Kündigungsgrund, Maßgeblicher Kenntnisträger, Pflichtverletzung, Tatsachen