AktG §§ 20, 53a, 57, 62, 131, 182, 46a
1. Die Freigabe des im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme wegen einer existenzbedrohenden Lage gefassten Kapitalerhöhungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft vor der Entscheidung über Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Aktionären ist nicht zu rechtfertigen, wenn der Aktiengesellschaft zwar ein überragendes wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der Sanierung zuzubilligen ist, diesem wirtschaftlichen Interesse jedoch besonders schwerwiegende Gesetzesverstöße im Kapitalerhöhungsbeschluss gegenüber stehen, die eine Freigabe des Beschlusses unmöglich machen.
2. War das Stammkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung aufgezehrt, handelt es sich bei den Darlehen um eigenkapitalersetzende Mittel, die nach §§ 57, 62 AktG dem Rückgewährverbot unterliegen und nicht zum Gegenstand einer wahlweisen Sacheinlage gemacht werden können.
Schlagworte: Aktienrecht, Einlagenrückgewähr, Erhöhung des Stammkapitals, Freigabeverfahren, Kapitalerhaltung