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KG, Urteil vom 21.03.2011 – 23 U 4/10

§ 244 S 2 AktG, § 256 Abs 1 ZPO

Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG, dass bestimmte Beschlüsse von grundlegender Bedeutung nur einstimmig gefasst werden können, wenn 90% oder mehr aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt sind, kann durch Beschluss der Gesellschafter mit der satzungsgemäß für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit aufgehoben werden. Die Beseitigung eines unpraktikablen Einstimmigkeitsprinzips stellt keinen treupflichtwidrigen Eingriff in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit dar, wenn alle Gesellschafter der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag mit qualifizierter Mehrheit zu ändern, von Beginn an durch ihren Beitritt zugestimmt haben; in diesem Fall können sie keine dauerhaft unentziehbare Sperrminorität in Anspruch nehmen.

Schlagworte: Einstimmigkeitsprinzip, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft