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KG, Urteil vom 21.09.2009 – 23 U 46/09

§ 121 Abs 3 AktG, § 135 Abs 2 S 3 AktG, § 135 Abs 2 S 4 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 243 Abs 1 AktG

1. Wird in einer Einladung zu einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unterschiedslos entgegen § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG für alle Stimmrechtsvertreter eine schriftliche Vollmacht verlangt, liegt ein Gesetzesverstoß vor. § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG stellt keine bloße Ordnungsvorschrift dar (entgegen OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 12. November 2008, 7 W 1775/08, ZIP 2008, 416).

Die Einladung zur Hauptversammlung enthält allerdings einen Gesetzesverstoß, indem sie unterschiedslos für alle Vertreter das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht aufstellt. Die Formulierung in der Einladung, in der sich auf den Hinweis an die Aktionäre, dass ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden könne, unmittelbar der Satz anschließt: „Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen“, kann nur so verstanden werden, dass das Erfordernis einer schriftlich erteilten Vollmacht für alle Vertreter, also auch für die zuvor ausdrücklich genannten Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen gelten soll.

2. Der Verstoß gegen § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG führt nicht zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nach § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG. Angaben zur Erteilung der Vollmacht gehören nicht zu den Modalitäten, die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Einberufung aufzunehmen sind (entgegen OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 15. Juli 2008, 5 W 15/08, ZIP 2008, 1722).

Dieser Gesetzesverstoß führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung geschlossenen Beschlüsse. Denn Angaben zur Erteilung der Vollmacht gehören nicht zu den Modalitäten, die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Einberufung aufzunehmen sind.

3. In dem unterschiedslosen Verlangen einer schriftlichen Vollmacht liegt auch kein zur Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nach § 243 Abs.1 AktG führender Verfahrensverstoß. Es fehlt an der Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs.

Schlagworte: Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog