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KG, Urteil vom 22.12.2010 – 26 U 232/09

HGB §§ 128, 129; BGB § 366

Vereinbart die kreditgebende Bank in dem Darlehensvertrag mit der kreditnehmenden OHG, dass sie die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung unbeschränkt in Anspruch nehmen werde, so haften die Gesellschafter persönlich nur insoweit, als – unter Anrechnung der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen, nicht aber unter Anrechnung der von einzelnen Gesellschaftern erbrachten Leistungen – die Verbindlichkeiten noch valutieren.

Schlagworte: Gesellschafterhaftung, Personengesellschaft