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KG, Urteil vom 23.05.2000 – 5 U 9674/98

§ 97 Abs 1 UrhG

1. Der Lizenznehmer urheberrechtlich geschützter Software verletzt das Urheberrecht des Lizenzgebers, wenn er entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Kunden eine Demoversion der Software, die sich nach vier Monaten deaktivieren soll, wie eine Vollversion, nämlich zur zeitlich unbegrenzten Nutzung zur Verfügung stellt. Die inhaltliche (zeitliche) Begrenzung der Demoversion begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Ein „Geschäftsführer Vertrieb“ muss, wenn er der Haftung als Störer entgehen will, substantiiert darlegen, dass er von einer Verletzung von Urheberrechten im Vertriebsbereich nichts gewusst hat und sie auch nicht hätte verhindern können.

Schlagworte: Haftung für Urheberrechtsverstöße