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KG, Urteil vom 26.11.1996 – 9 U 6892/95

§ 823 Abs 2 S 1 BGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 14 Abs 2 S 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB

1. Da der faktische Geschäftsführer einer GmbH mangels Bestellung kein vertretungsberechtigtes Organ der GmbH ist, erfüllt er durch Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht den Straftatbestand des StGB § 266a Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Nr 1. Eine Schadensersatzpflicht aufgrund einer Schutzgesetzverletzung iSv BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2 scheidet demnach aus.

2. Eine Haftung des faktischen Geschäftsführers gemäß StGB § 266a Abs 1 iVm § 14 Abs 2 S 1 aufgrund ausdrücklicher Beauftragung durch den Betriebsinhaber oder einer sonstigen dazu befugten Person kommt nur dann in Betracht, wenn er den Auftrag angenommen hat.

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, herrschendes Unternehmen