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KG, Urteil vom 27.04.2000 – 10 U 2146/99

§ 138 BGB, § 305 BGB, § 313 BGB, § 433 BGB, § 518 BGB, § 652 BGB, § 709 BGB, § 714 BGB

1. Für ein namens der BGB-Gesellschaft abgegebenes Provisionsversprechen haftet der Gesellschafter nur dann auch persönlich, wenn die nach BGB § 709 notwendige Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt.

Vergebens machen die Kläger geltend, der Beklagte habe sich gleichwohl durch seine Unterschrift verpflichtet. Es ist zwar richtig, dass die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft im Falle einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft gemäß § 427 BGB persönlich als Gesamtschuldner, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen haften (s. dazu BGH, NJW 1999, 3483 = MDR 2000, 94 ff. m. Anm. Hasselbach). Richtig ist weiterhin, dass die BGB-Gesellschaft nach der Konzeption des Gesetzes, wie sie etwa in § 714 BGB hervortritt, nicht als selbständige verpflichtungsfähige Rechtsperson gedacht wird, vielmehr die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschaft, d. h. des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 736 ZPO) aus der für die Gesellschaft eingegangenen Verpflichtung der Gesellschafter oder ihrer Vertreter folgt (BGH a.a.O.). Das heißt aber nicht, dass eine namens der Gesellschaft eingegangene Verpflichtung den Gesellschafter stets auch dann persönlich verpflichtet, wenn die nach § 709 BGB notwendige Zustimmung aller Gesellschafter fehlt. In einem solchen Falle übernimmt der Gesellschafter, der als Geschäftsführer auftritt, nach § 179 BGB eine garantieartige Haftung mit seinem Privatvermögen für die nicht zustande gekommene Haftung des Gesellschaftsvermögens und der übrigen Gesellschafter. Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Die Auslegung der Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die Vereinbarung vom 22.9.1997 sollte die Provisionsverpflichtung der … straße 9 GbR begründet werden, die im Benennungsvertrag vom 22.9.1997 als „Berechtigter“, also als zukünftiger Käufer des Grundstücks … straße 9 bezeichnet wurde. Die Provisionspflicht sollte also den Benennungsberechtigten oder Käufer treffen, eine hiervon unabhängige Haftung wollten die einzelnen Gesellschafter durch Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung nicht begründen.

2. Da das sogenannte selbständige oder leistungsfreie Provisionsversprechen keinen eigenen Vertragstypus darstellt, hängt seine Rechtswirksamkeit, insbesondere die Formbedürftigkeit, von der rechtlichen Einordnung ab, wobei als Rechtsgrund der Provisionszahlung die Vergütung einer Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung des Maklers oder eine Nebenabrede zum Kaufvertrag in Betracht kommt; bei Fehlen jeglicher Gegenleistung liegt ein Schenkungsversprechen vor.

3. Ein Provisionsversprechen, dem keine Maklerleistung zugrunde liegt, kann sittenwidrig sein, wenn das weit über dem für eine Maklerprovision üblichen Satz liegende Provisionsverlangen an die Erwerber sich offensichtlich nur durchsetzen ließe, wenn deren Zwangslage oder Unerfahrenheit ausgenutzt werden konnten.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Geschäftsführer, Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht, Handeln ohne Gesellschafterzustimmung, Personengesellschaft