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KG, Urteil vom 07.01.1993 – 22 U 7180/91

§ 11 GmbHG, § 24 GmbHG, § 556 BGB

1. Haftung des Gründungsgesellschafters einer GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen wird, in Höhe seiner nicht geleisteten Einlage für Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag, den der zum Geschäftsführer bestellte andere Gesellschafter entsprechend einer ihm erteilten Gestattung namens der GmbH abgeschlossen hat. Der Gründungsgesellschafter ist nicht Handelnder i.S.v. § 11 Abs. 2 GmbHG.

2. Neben die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
des Gründers in Höhe der noch offenen Einlageschuld tritt subsidiär eine solche nach § 24 GmbHG in Höhe der (nicht beitreibbaren) Einlageschuld des Mitgründers.

3. Der Gründer kann nach Kündigung des Mietvertrags auf Rückgabe der Mietsache (neben der Vorgesellschaft) in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzforderung, in die der auf Rückgabe gerichtete Titel unter den Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 S. 2 BGB übergeht, dem nach 1. und 2. bestimmten Haftungsrahmen unterfällt.

Schlagworte: Ausgleichshaftung, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Handelnder, Vor-GmbH, Vorgesellschaft