Tenor
Das Thüringer Landesarbeitsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2025 und 24.09.2025 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 07.09.2022, Az. 4 Ca 356/22, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.707,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000 € seit dem 01.06.2021 und aus 4.707,64 €seitdem 22.01.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86.066,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und der Antrag des Beklagten gern.§ 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 16% und der Beklagte zu 84%.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung weiterhin über Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem mit dem Beklagten bestanden habenden Arbeitsvertrag.
Die Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (i.W.: Klägerin) war beim Beklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten (i.W.: Beklagten) auf Basis eines Arbeitsvertrags vom 08.02.2018 seit dem 01.06.2018 als angestellte Rechtsanwältin beschäftigt. Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Erfurt mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht, in der Anfang 2021 neben der Klägerin vier weitere anwaltliche Berufsträger sowie vier Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt waren. Zwischen der Klägerin und den weiteren angestellten Rechtsanwälten R., H. und V. entstand im Laufe der kollegialen Zusammenarbeit ein über Kollegialität hinausgehendes freundschaftliches Verhältnis und ein enger Zusammenhalt untereinander. Seit mindestens April 2021 war das Verhältnis des Beklagten zu seinen angestellten Rechtsanwälten erheblich konfliktbelastet. Der Beklagte sprach den angestellten Rechtsanwälten R. und G. fristlose außerordentliche Kündigungen ihrer Arbeitsverträge aus, wobei er die (lediglich per „Whatsapp“) ausgesprochene Kündigung gegenüber Rechtsanwalt G. kurz darauf „zurücknahm“. Im April 2021 aufgenommene Gespräche zwischen dem Beklagten sowie der Klägerin und den Rechtsanwälten R., H. und V. über einen Verkauf der Kanzlei des Beklagten scheiterten. Der Arbeitsvertrag mit der Klägerin endete zum 31.05.2021 durch Eigenkündigung der Klägerin vom 29.04.2021 (Anlage B 15, BI. 262 der Gerichtsakte). In engem zeitlichem Zusammenhang kündigten auch die anwaltlichen Kolleginnen H. und V. sowie zwei weitere nichtanwaltliche Angestellte des Beklagten ihre jeweiligen Arbeitsverhältnisse. Die ausgeschiedenen Anwaltskollegen gründeten eine neue Rechtsanwaltskanzlei, die sich mit den gleichen Rechtsgebieten befasst, die auch in der Kanzlei des Beklagten bearbeitet werden.
Im Nachgang der Kündigungen kam es zum Streit zwischen den hiesigen Parteien über noch bestehende Zahlungsansprüche der Klägerin und Gegenansprüche des Beklagten, die den Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits bilden.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin (BI. 9 – 12 der Gerichtsakte) enthält in dessen § 3 Abs. (a) S. 1 die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden. In § 4 Abs. (a) S. 1 wird die Vergütung auf 5.000 € brutto pro Monat festgelegt. Insoweit erfolgte zu einem nicht näher benannten Zeitraum eine einvernehmliche Erhöhung auf 6.000 € Bruttogrundvergütung pro Monat, die die Klägerin zuletzt im Monat April 2021 auch erhalten hat.
§ 5 des Arbeitsvertrags hat folgenden Wortlaut:
,,§ 5 Erfolgsabhängige Vergütung .
(a) Der Angestellten wird zusätzlich zum Grundgehalt eine jährliche erfolgsabhängige Vergütung gezahlt, diese bezieht sich auf die von der Angestellten erwirtschafteten und tatsächlich eingenommenen Nettoumsätze.
(b) Nettoumsätze bis 180.000 € sind durch das Grundgehalt abgedeckt und lösen keinen Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung aus. An den eingenommenen Nettoumsätzen zwischen 180. 000 Euro und 220. 000 Euro wird die Angestellte zu 1/3 beteiligt. An darüber hinausgehenden eingenommenen Nettoumsätzen wird die Angestellte zu ½ beteiligt. Für Rumpfjahre sind anteilige Umsatzstufen maßgeblich.“
In der Kanzlei des Beklagten wurden die anwaltlichen Dienstleistungen der Rechtsanwälte mandatsbezogen erfasst mittels des Programms RA-Micro. Die Arbeitszeit wurde in der Funktion „Kostenblatt“ des jeweiligen Mandats erfasst. Am Monatsende·wurden die Kostenblätter ausgedruckt und den Sachbearbeitern zur händischen Korrektur vorgelegt. Dies betraf u.a. auch Fälle, in welchen etwa Recherchearbeiten im Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse des Mandanten zu lange dauerten oder dass aus sonstigen Gründen grds. abrechenbare Positionen im Einzelfall nicht in Rechnung gestellt werden sollten. Soweit händische Korrekturen vorgenommen wurden, etwa Kostenpositionen gekürzt oder gestrichen wurden, wurden diese durch die Sekretariate nach Rücklauf des ausgedruckten Kostenblatts in das Programm übernommen und dort auf „nicht abrechenbar“ gestellt. Die händisch korrigierten Kostenblätter wurden sodann in einem Ordner analog aufbewahrt. Aus den korrigierter, digitalen Kostenblättern wurden die für die Mandanten gestellten Rechnungen erstellt. Aus den so in den Kostenblättern der Mandate erfassten Arbeitszeiten kann die „Zeithonorarstatistik“ generiert werden, die je nach Einstellung einen Überblick über abrechenbare, nicht abrechenbare und/oder abgerechnete Umsätze einzelner oder aller Sachbearbeiter für einen bestimmten, auswählbaren Zeitraum auswirft.
Die Klägerin erbrachte bis zum 16.05.2021 entsprechend ihres Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen für den Kläger. Ab dem 17.05.2021 war die Klägerin laut vorgelegter Bescheinigung arbeitsunfähig, erbrachte allerdings weiterhin aus dem Homeoffice Arbeitsleistungen bis zum 26.05.2021, als der Beklagte den VPN-Zugang der Klägerin zum System des Beklagten deaktivierte. Der Klägerin stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Resturlaubsanspruch von 17 Tagen zu. Zahlungen des Beklagten bezüglich der Grundvergütung für den Monat Mai 2021 sowie bezüglich der Urlaubsabgeltung erfolgten nicht. Hinsichtlich der erfolgsabhängigen Vergütung stellte der Beklagte unstreitig, dass die Klägerin im Jahr 2019 tatsächlich eingenommene Nettoumsätze von 262.635,77 € erwirtschaftete und somit eine Umsatzbeteiligung von 34.651,22 € beanspruchen kann. Für das Jahr 2020 erkannte der Beklagte dem Grunde nach zu, dass die Klägerin tatsächlich eingenommene Nettoumsätze von 245. 711, 18 € erwirtschaftete und somit eine Umsatzbeteiligung von 26.188,92 € beanspruchen kann. Für das Rumpfjahr 2021 erkannte der Beklagte dem Grunde nach zu, dass die anteiligen Umsatzstufen bei 75.000 € bis 91.666,66 € für die Beteiligung zu 1/3 und bei über 91.666,66 für die Beteiligung zu 1/2 anzusetzen sind. Weiterhin stellte der Beklagte unstreitig, dass im Rumpfjahr 2021 die Klägerin tatsächlich eingenommene Nettoumsätze von 117.823, 13 € erwirtschaftete und somit eine Umsatzbeteiligung von 18.633, 79 € beanspruchen kann. Auf die vom Beklagten unstreitig gestellten Ansprüche auf Umsatzbeteiligung von insgesamt 79.473,93 € leistete der Beklagte insgesamt Zahlungen von 66.000,00 € an die Klägerin. Ein Arbeitszeugnis erteilte der Beklagte der Klägerin nicht.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung der Parteien nicht möglich war, hat die Klägerin mit dem Beklagten am 22.01.2022 zugestelltem Schriftsatz Klage erhoben.
Die Klägerin hat erstinstanzlich gemeint, ihr stünde noch weitere Umsatzbeteiligung von 105.316,06 € brutto zu. Sie habe im Jahr 2019 abrechenbare Umsätze in Höhe von 286.148,00 € erzielt und könne somit eine Umsatzbeteiligung von 46.407,33 € beanspruchen. Im Jahr 2020 habe sie abrechenbare Umsätze von 346.224,00 € erzielt und könne somit eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 76.445,33 € beanspruchen. Im Rumpfjahr 2021 habe sie abrechenbare Umsätze von insgesamt 177.482,37 € erwirtschaftet, ihr stehe daher eine Umsatzbeteiligung von 48.463,40 € zu. Insoweit habe der Beklagte der Klägerin bei der Rechnungsstellung im April 2021 zum Az. 18/21 angeboten, dass sich die Klägerin und der Beklagte die Rechnung mit einem Nettobetrag von 77.228,70 € teilen würden, mithin die Klägerin zusätzlich für ihre Umsatzbeteiligung den hälftigen Rechnungsbetrag erhalten würde. Dieses am 07.04.2022 (gemeint: 07.04.2021) unterbreitete Angebot habe die Klägerin mit einem „ja“ angenommen.
Der Beklagte könne sich nicht auf die Beschränkung in § 5 des Arbeitsvertrags auf die tatsächlich vereinnahmten Umsätze berufen. Diese Klausel sei als AGB des Beklagten anzusehen, da diese bei der Einstellung der Klägerin nicht verhandelt worden sei. Der Beklagte habe lediglich die Vorstellungen der Klägerin hinsichtlich des Festgehaltes erfragt. Die Klausel benachteilige die Klägerin unangemessen, da sie auf die tatsächliche Abrechnung, die allein in der Hand des Beklagten liege, keinen Einfluss nehmen könne. überdies sei eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der zusätzliche Boni bzw. Gehaltsvereinbarungen von der Entscheidung des Arbeitgebers etwa bzgl. der Abrechnung abhängig seien, seien allenfalls dann zulässig, wenn sie einen Anteil von 20-25 % der Gesamtvergütung ausmachten. Die Klägerin habe aber Ansprüche auf Umsatzbeteiligung, die ca. 40% ihrer Gesamtvergütung ausmachten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.707,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2021 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 105.316,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2021 zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistungen im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, der Klägerin stehe Umsatzbeteiligung über die von ihm zugestandenen Beträge hinaus nicht zu, da sie ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die Klausel § 5 des Arbeitsvertrags sei auch wirksam. Die Klägerin erhalte ein überdurchschnittliches Festgehalt. Bei realistisch zu erwartender Arbeitsleistung betrage die Umsatzbeteiligung zwischen 18,5 und 45 % der Festvergütung, was kein unangemessenes Verhältnis sei. Zudem sei die Klausel auch nicht einseitig gestellt, sodass § 307 BGB keine Anwendung finde. Die analogen Kostenblätter, aus denen sich die handschriftlich als abrechenbar deklarierten, endgeprüften, kumulierten Stunden ergäben, seien für den Zeitraum Juni 2018 bis Mai 2021 nicht mehr in der Kanzlei des Beklagten auffindbar.
Daneben hat der Beklagte gemeint, ihm stünden aufgrund einer „feindlichen Übernahme“ seines Kanzleibetriebs durch die Klägerin sowie die weiteren ehemaligen angestellten Rechtsanwälte einschließlich Abwerbung von Angestellten und Mandanten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 23.425,57 €, hilfsweise in Höhe von 115.267,70 € bzw. 71.378,65 €zu. Mit diesen Schadensersatzansprüchen rechne er auf. Die Klägerin habe mindestens seit Ende 2020 zusammen mit den damals beim Beklagten beschäftigten Rechtsanwälten M. R., C. H. und K. V. im kollusiven Zusammenwirken durch gegenseitige Abwerbung untereinander, von zwei der Rechtsanwaltsfachangestellten des Beklagten und das gezielte Abwerben von Mandaten des Beklagten schon während der Anstellung beim Beklagten den Kanzleibetrieb des Beklagten zu 80% übernommen und dabei die unternehmerische Existenz des Beklagten bis auf einen geringen Rest gezielt vernichtet. Dies sei vor allem von der Klägerin und Rechtsanwalt R. gezielt betrieben worden u.a. mittels Rufschädigung des Beklagten gegenüber Mandanten und Mitarbeitern. Die Klägerin und ihre Mitstreiter hätten gewusst, dass die Kanzlei einen Wert von mindestens 1,2 Mio. € habe und dennoch nur 800.000 € und später sogar nur 500.000 € geboten. Nach Erfolglosigkeit dieses Versuchs hätten sie zu „Plan B“, der feindlichen Übernahme, gegriffen. 80% der Mandanten seien nahtlos zur von der Klägerin und ihren Mitstreitern neu gegründeten Kanzlei „C.“ gewechselt. Ab dem 02.06.2021 habe es Mandatskündigungen „gehagelt“. Dem Beklagten seien Jahresumsätze von durchschnittlich ca. 900.000 € verloren gegangen durch den Verlust der Mitarbeiter. Es liege im Verhalten der Klägerin und ihrer Mitstreiter eine gezielte Behinderung des Beklagten als Mitbewerber nach § 4 Nr. 4 UWG sowie eine sittenwidrige Schädigung vor. Zudem habe die Klägerin gegen das Verbot der Konkurrenztätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis verstoßen. Die Klägerin habe während ihrer vorgeschobenen Krankschreibung im Mai 2021 bereits für die neue Kanzlei gearbeitet. Ihr PKW habe am 19.05.2021 vor der Kanzleianschrift· der „C.“ geparkt. Die Klägerin und Rechtsanwalt R. hätten sich Mitte Mai mit dem verbliebenen angestellten Rechtsanwalt G. auf Einladung von Rechtsanwalt R. getroffen. Auf der gemeinsamen Fahrt von der Wohnung des Herrn G. zur Kanzlei C. habe die Klägerin künstlich gehüstelt und über ihre Krankschreibung gewitzelt. Sie habe Herrn G. gebeten, dem Beklagten nichts davon zu erzählen, da sie tatsächlich nicht krank sei und für den Kollegen R. arbeite. Die Klägerin und Rechtsanwalt R. hätten Rechtsanwalt G. eine Anstellung zu einem unveränderten Verdienst von 4.500 € angeboten. Ein entsprechendes Angebot hätten die Klägerin und die beim Beklagten tätigen Rechtsanwältinnen V. und H. bis zum 31.05.21 noch drei Mal im Arbeitszimmer des Rechtsanwalts G. unterbreitet. Im Übrigen hätten die Pflichtverletzungen der Klägerin und ihrer Mitstreiter naturgemäß im Verborgenen stattgefunden. Ein derart erfolgreicher Start wie der der Kanzlei „C.“ sei aber anders als durch das unlautere Abwerben von Mitarbeitern und Mandanten auch nicht denkbar gewesen.
Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass der Vortrag des Beklagten zu angeblichen Schadensersatzansprüchen unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt sei. Eine „feindliche Übernahme“ habe es ebenso wenig gegeben wie ein Abwerben von Mandanten oder Angestellten. Auch einen Schaden habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen sei der Beklagte durch sein Verhalten selbst verantwortlich für den Verlust seiner Mitarbeiter. Dieser habe die Klägerin, wie auch andere Mitarbeiter, fortwährend drangsaliert, was in den letzten Wochen vor ihrem Ausscheiden zu erheblichen psychischen Problemen der Klägerin geführt habe. Sie habe jeden Tag Angst gehabt, auf Arbeit zu gehen und unter Übelkeit, Angstzuständen, Durchfall, Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen gelitten. Der Beklagte habe sie mehrfach vor versammelter Mannschaft bloßgestellt. Beispielhaft seien ihr nach der fristlosen Entlassung des Kollegen R. bisher von diesem bearbeitete Mandate übertragen worden. In einem davon sei eine umfangreiche Berufungserwiderung zu fertigen gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin am 04.05.2021 aufgefordert, diese zum 07.05.2021 fertigzustellen. Auf ihre Erwiderung, dass dies nicht zu schaffen sei und eine (bislang noch nicht beantragte) Fristverlängerung unproblematisch zu erlangen und nötig sei, habe der Beklagte die Klägerin auf der nächsten Kanzleibesprechung bloßgestellt und ihr die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen. Auch auf die Krankschreibung der Klägerin habe er keine Rücksicht genommen und etwa am 20.05.2021 gefordert, in einem Verfahren bis 21.05.2021, 15 Uhr, einen Schriftsatz fertigzustellen. Dies habe die Klägerin mit letzten Kräften erledigt, wie sie auch sonst die ihr übertragenen Mandate bis 26.05.2021 im Homeoffice weiter bearbeitete.
Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klage auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2022 hin teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.707,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000 € seit 01.06.2021 und aus 4.707,64 € seit 22.01.2022 € zu zahlen, daneben weitere 13.473,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2022. Weiterhin hat es den Beklagten verurteilt, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. ab dem 17.05.2021 auf Entgeltfortzahlung stehe der Klägerin zu. Insbesondere sei die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert, auch nicht durch das Gespräch der Klägerin mit den Rechtsanwälten R. und G. am 21.05.2021. Gegen den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Endzeugnis seien Einwendungen durch den Beklagten nicht erhoben worden. Die Umsatzbeteiligung stehe der Klägerin nur im vom Beklagten unstreitig gestellten Umfang zu. Die von ihr behaupteten Gesamtjahresumsatzzahlen seien unsubstantiiert. Der Beklagte dringe mit seiner Aufrechnung nicht durch, da die Schadensersatzansprüche nicht nachvollzogen werden könnten. Konkurrenztätigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses würden nur pauschal behauptet. Eine Pflichtverletzung liege in dem nicht substantiiert bestrittenen Versuch der Abwerbung des Kollegen G.. Da dieser hierauf aber nicht eingegangen sei, sei kein Schaden entstanden. Im Übrigen seien die weiteren Ausführungen des Beklagten zum Abwerben anderer Mitarbeiter zu pauschal. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schadens seien die Beträge nicht nachrechenbar und stimmten während des Vortrags nicht überein.
Gegen das am 07.09.2022 verkündete und dem Beklagten sowie der Klägerin am 23.11.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.12.2022 und die Klägerin am 23.12.2022 Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingelegt.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen umfassenden Klageabweisungsantrag weiter. Hinsichtlich der Berufungsrügen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.02.2023 – BI. 341 ff. der Berichtsakte – Bezug genommen.
Weiterhin meint der Beklagte, der Vortrag der Klägerin zur Rechnungsteilung des Mandats 18/21 gehe ins Leere, da es an einem entsprechenden Klageantrag fehle. Die entsprechenden Ansprüche könnten nicht unter den erstinstanzlichen Klageantrag Ziff. 2 subsumiert werden, dem stünden § 380 Abs. 1 ZPO und § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen. Es handele sich bei dem Vortrag zur Teilungsvereinbarung bzgl. der Mandatsrechnung 18/21 um einen anderen Streitgegenstand, der nicht anhängig gemacht worden sei. Eine Klageänderung oder Klageerweiterung habe es nicht gegeben, eine Klageänderung oder -erweiterung in der Berufungsinstanz sei nicht sachdienlich, ihr werde auch nicht zugestimmt. Vorsorglich werde bzgl. einer eventuellen Klageerweiterung die Einrede der Verjährung erhoben.
Auch im Übrigen sei der ursprüngliche Klageantrag Ziff. 2 zu unbestimmt und damit unzulässig. Eine Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Hemmung
Hemmung der Verjährung
Verjährung
bzgl. der geltend gemachten Ansprüche sei daher nicht eingetreten, es werde vorsorglich insgesamt die Einrede der Verjährung erhoben. Es handele sich um eine objektive Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO. Hierbei müsse jeder Einzelanspruch so individualisiert werden, dass eine Verwechslung von erhobenen und nicht erhobenen Ansprüchen ausgeschlossen sei, um eine doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden. Für die Ansprüche der Klägerin gem. § 5 des Arbeitsvertrags müsse jeder einzelne, abrechenbare und abgerechnete Umsatzeingang, bezogen auf Einzelforderungen aus den einzelnen Mandantenabrechnungen, individualisiert werden. Dies gelte insbesondere für Provisionsansprüche wie die der Klägerin nach § 5 ihres Arbeitsvertrags. Wegen des weiteren Rechtsvortrags des Beklagten zu dieser Problematik wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 08.07.2025 sowie nochmals im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 28.10.2025, dort BI. 25. ff, verwiesen.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11.05.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie meint, die Berufung des Beklagten sei bereits unzulässig, da konkrete Berufungsrügen hinsichtlich der zugesprochenen Zahlungsansprüche und der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht erhoben seien. Die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich der „gefakten“ Krankschreibung der Beklagten bezögen sich ausdrücklich nur auf die Urlaubsansprüche der Beklagten, hätten für diese aber keine rechtliche Relevanz. Keinerlei Berufungsrügen erhebe der Beklagte hinsichtlich des Streitgegenstands Arbeitszeugnis. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche werde nach wie vor keine konkrete Bezifferung vorgenommen, auch insoweit fehle es an konkreten Berufungsrügen.
Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Vortrag der Klägerin zu den von ihr erzielten Gesamtjahresumsätzen über den zugestandenen Anteil hinaus zu pauschal sei. Im Übrigen erweitert und vertieft die Klägerin ihren Vortrag zur Umsatzbeteiligung und zur Funktion des Programms „RA-Miere“. Insoweit wird insbesondere auf die klägerischen Schriftsätze vom 23.02.2023, 18.02.2025 und 20.05.2025 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt hinsichtlich ihrer eigenen Berufung,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gera abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 91.842, 13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 zu zahlen,
sowie mit am 18.02.2025 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz erstmals hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den in der Berufung weiterverfolgten klägerischen Ansprüchen und für den Fall, dass das Gericht die sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Beklagten ablehnen sollte,
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Klägerin Auskunft und Abrechnung über die von ihr erbrachten abrechenbaren Umsätze für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 der Kanzlei des Beklagten zu erteilen,
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern,
an die Klägerin Zahlung in einer nach Erteilung der Auskunft und Abrechnung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt insoweit,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er meint zu den in zweiter Instanz erstmals hilfsweise gestellten Auskunftsanträgen der Klägerin, dass die zugrunde liegenden Ansprüche verjährt seien. Insoweit wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 26.06.2025 (BI. 1026 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 18.02.2025 und 20.05.2025 zunächst teils geschwärzte, später ungeschwärzte Ausdrucke aus der „Zeithonorarstatistik“ des Programms „RA-Micro“ aus der Kanzlei des Beklagten vorgelegt, auf denen die abrechenbaren Umsätze aller beim Beklagten beschäftigten Rechtsanwälte einschließlich bereits abgerechneter Umsätze monatsbezogen und jahresbezogen für den streitgegenständlichen Zeitraum ersichtlich werden. Die Ausdrucke weisen für die Klägerin abrechenbare Umsätze von 286.148,00 € für das Jahr 2019, 346.224,00 € für das Jahr 2020 und 138.982,67 € für das Rumpfjahr 2021 aus.
Im Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., G. und R. sowie die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2025 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird – schon angesichts des erheblichen Umfangs – auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg, denn sie ist im Ganzen zulässig und überwiegend begründet. Die Berufung des Beklagten ist hingegen teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO.
II. Die Berufung der Klägerin ist großenteils begründet.
Der Klägerin stehen über die das erstinstanzliche Urteil hinaus weitere Ansprüche auf Umsatzbeteiligung im Sinne des § 5 des Arbeitsvertrags mit dem Beklagten zu, nämlich von mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachten 105.316,06 € insgesamt 86.066,22 € anstelle erstinstanzlich ausgeurteilter 13.473,93 €.
1. Die ursprüngliche Klage ist insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Ansprüche, die die Klägerin geltend macht, sind hinreichend individualisiert. Anders als der Beklagte meint, werden weder unterschiedliche Streitgegenstände unzulässig miteinander vermengt noch steht zu befürchten, dass der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe.
Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – 1 ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 f. mwN). Die Bestimmung des Streitgegenstands ist dabei Sache des Klägers. Vorliegend hat die Klägerin den Klageantrag Ziff. 2 mit 105.316,06 € bestimmt und hinsichtlich des Lebenssachverhalts bereits in der Klageschrift verdeutlicht, dass es insoweit um Umsatzbeteiligung im Sinne des § 5 des Arbeitsvertrags für die Jahre 2019, 2020 und in 2021 bis einschließlich Mai, nämlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geht. Weiterhin hat die Klägerin nicht in der Klageschrift, wohl aber im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.07.2022, (BI. 124 ff. der Gerichtsakte), dort S. 6, klargestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Umsatzbeteiligung auch eine Umsatzbeteiligung aufgrund einer behaupteten zusätzlichen Individualabrede bezüglich einer Rechnung zum Az. 18/21 über eine Summe von 77.228,70 € beinhalte, die hälftig geteilt worden sein soll. Bereits mit dieser Darlegung wird der Lebenssachverhalt als zweiter Teil des Streitgegenstandsbegriffs hinreichend deutlich erweitert und auch dergestalt individualisiert, dass deutlich wird, was bei einer Entscheidung in Rechtskraft erwachsen würde. Es wird damit verdeutlicht, dass Klageantrag Ziff. 2 sich insgesamt auf folgenden Lebenssachverhalt erstreckt: Die Umsatzbeteiligung gemäß § 5 des Arbeitsvertrags für die Jahre 2019, 2020 und Rumpfjahr bis Mai 2021 zuzüglich der behaupteten Individualabrede über die Rechnung 18/21. Damit ist der Streitgegenstand bereits in erster Instanz für die Frage der Zulässigkeit hinreichend deutlich umrissen worden. Hieran ändert auch die beklagtenseits zitierte Rechtsprechung nichts. Insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2016 zum Az. VIII ZR 297/15 ist zu kumulierten vertraglichen Einzelansprüchen, namentlich einzelnen Kaufpreiszahlungsansprüchen, ergangen (und stellte im Übrigen die Zulässigkeit aufgrund hinreichender Individualisierung im Einzelfall fest). Vorliegend geht es gerade nicht um solche kumulierte Einzelansprüche im Sinne etwa der einzelnen konkreten Mandatsrechnungen. Die Abrede zur Umsatzbeteiligung zielt gerade nicht darauf ab, dass die Klägerin an einzelnen Mandatsrechnungen prozentual beteiligt würde. Vielmehr geht es um einen jährlich zu zahlenden, zusätzlichen Lohnanspruch gegen den Beklagten. Dieser bestimmt sich lediglich der Höhe nach inhaltlich dadurch, dass die im Jahr erwirtschafteten, abrechenbaren und abgerechneten· Umsätze, die dem Arbeitnehmer zuzuordnen sind, betrachtet werden. Was angesichts dessen an Sachvortrag zu den dergestalt erwirtschafteten Umsätzen des Arbeitnehmers zu halten ist, um eine schlüssige Zahlungsforderung zu begründen, ist eine Frage eben der Schlüssigkeit und damit der Begründetheit, keine Frage der Zulässigkeit.
2. Die Klage ist bezüglich Ziff. 2 des Klageantrags im Umfang von 86.066,22 € brutto begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin stehen für das Jahr 2019 Ansprüche in Höhe von 46.407,33 € brutto gemäß § 5 des Arbeitsvertrags zu (unter a)), für das Jahr 2020 Ansprüche in Höhe von 76.445,33 € brutto (unter b)) und für das Rumpfjahr 2021 Ansprüche in Höhe von 29.213,56 € brutto (unter c)). Hingegen stehen der Klägerin weitergehende Ansprüche auf Umsatzbeteiligung aufgrund einer behaupteten Individualabrede zu einer Rechnung des Mandats 18/21 nicht zu (unter d)). Auf diesen Gesamtanspruch von 152.066,22 € brutto hat der Beklagte unstreitig Abschlagszahlungen in Höhe von 66.000 € geleistet, sodass sich ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 86.066,22 € brutto ergibt.
a) Für das Jahr 2019 ergibt sich der Anspruch der Klägerin in Höhe von 46.407,33 € brutto daraus, dass zugunsten der Klägerin von einem von ihr erwirtschafteten und abgerechneten Nettoumsatz in Höhe von 286.148,00 € auszugehen ist.
Der Rechenweg zur Bestimmung der Anspruchshöhe ist insoweit unstreitig: Von dem Betrag des erwirtschafteten Nettoumsatzes zwischen 180.000 € und 220.000 € ist ein Anteil von 1/3 als Umsatzbeteiligung geschuldet, mithin 13.333,33 €. Von dem Betrag des erwirtschafteten Nettoumsatzes, der 220.000 € und mehr beträgt, ist die Hälfte als Umsatzbeteiligung geschuldet, mithin die Hälfte von 66.148,00 €, also 33.074,00 €. 33.074,00 € zuzüglich 13.333,33 € ergeben 46.407,33 €.
Es ist nach dem geleisteten Sachvortrag der Klägerin· und mangels substantiierter Erwiderung des Beklagten davon auszugehen, dass der Betrag von 286.148, 00 € als erwirtschafteter, abgerechneter und eingenommener Nettoumsatz der Klägerin für das Jahr 2019 anzusehen ist.
Ausschlaggebend für die Umsatzbeteiligung der Klägerin sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich die abrechenbaren Umsätze, die die Klägerin erwirtschaftete, sondern grundsätzlich die abgerechneten und eingenommenen Umsätze. Die so formulierte Vertragsklausel § 5 des Arbeitsvertrags ist wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 307 BGB. Dass es sich um eine AGB des Beklagten handelt, kann vorliegend unterstellt werden, dies legt schon das äußere Erscheinungsbild nahe. Der substantiierten Behauptung der Klägerin, dass ein Verhandeln lediglich hinsichtlich der Grundvergütung stattgefunden habe, ist der Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin wird durch die Vertragsklausel aber nicht unangemessen benachteiligt. Die Fallkonstellation ist der von der Klägerin zitierten Entscheidung LAG Schleswig-Holstein v. 16.04.2013, Az. 1 Sa 290/12, nicht vergleichbar. Dort erhielt der Arbeitnehmer lediglich ein Minimalgehalt von 1.000 € brutto als Fixum und den Rest als prozentualen Anteil an den einzelnen von dem Mitarbeiter erwirtschafteten Nettoumsätzen. Insoweit ist eine viel stärkere wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben als im Fall der Klägerin, die ein bereits verhältnismäßig hohes Fixgehalt von 6.000 € brutto monatlich bezog. Im Bereich der „Drittelbeteiligung“ bis 220.000 € erwirtschaftetem Jahresumsatz können höchstens 13.333,33 €, mithin ca. 18,5% des Jahresfixgehalts, zusätzlich als Umsatzbeteiligung erwirtschaftet werden. Die Klägerin musste, um überhaupt in den Bereich der „Halbbeteiligung“, also über 220.000 € erwirtschafteten Jahresumsatz, vorzustoßen, einen weit überdurchschnittlichen und über die arbeitsvertragliche Verpflichtung hinausgehenden Arbeitsumfang erbringen. Erst hierdurch konnte erreicht werden, dass sich . das Verhältnis von Fixgehalt zu Umsatzbeteiligung den 50/50 näherte. Es erscheint jedoch gerade bei einem Arbeitsvertrag über die Leistung höherer Dienste im freien Beruf des Rechtsanwalts nicht nötig, den Arbeitnehmer mittels Anwendung des § 307 BGB gewissermaßen vor „Selbstausbeutung“ zu schützen.
Kommt es mithin grundsätzlich auf die erwirtschafteten Umsätze im Sinne von abrechenbaren und auch abgerechneten und eingenommenen Umsätzen an, bleibt dennoch hinsichtlich der Darlegungslast zu differenzieren. Im Grundsatz trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen, da sie Anspruchstellerin ist. Jedoch ist nach Überzeugung der Kammer hier eine Abstufung der Darlegungs- und Beweislast dahingehend vorzunehmen, dass die Klägerin zunächst sich darauf beschränken kann, substantiiert zu den erwirtschafteten abrechenbaren Umsätzen vorzutragen. Dies folgt daraus, dass dies der Bereich ist, auf den die Klägerin selbst Einfluss hat. Sie selbst notierte unstreitig in den Kostenblättern die aufgewandten Stunden, diese wurden sodann entweder durch sie selbst oder jedenfalls mit ihrer Kenntnis auf dem ausgedruckten Kostenblatt händisch auf Abrechenbarkeit korrigiert, rückübertragen und auf dieser Grundlage die Mandatsrechnungen erstellt. An dieser Stelle endet die Einflussmöglichkeit der Klägerin, da sie Abrechnung und Beitreibung der abrechenbaren Stunden nicht beeinflussen konnte.
Die Klägerin hat insoweit mit der Vorlage des Auszugs aus dem Programm „RA-Miere“ ihren Sachvortrag bezüglich abrechenbarer Umsätze in Höhe von 286.148,00 € weitergehend substantiiert, nachdem der Beklagte erstinstanzlich einen erwirtschafteten Jahresumsatz der Klägerin von nur 262.635,77 € vorgetragen hatte. Der Beklagte konnte den zuerst nicht weiter substantiierten Vortrag der Klägerin zunächst durch den ebenso nicht weiter substantiierten Vortrag abweichender Zahlen entkräften und die Darlegungslast damit wieder auf die Seite der Klägerin verlagern. Mit der Vorlage der Zeithonorarstatistik, die die Zahlen der Klägerin bestätigt, kann dieser substantiierte Vortrag der Klägerin allerdings nicht mehr lediglich durch bloße Behauptung abweichender Zahlen in Abrede gestellt werden. Vielmehr hätte der Beklagte nunmehr seinerseits substantiiert dazu vortragen müssen, ob die Zahlen der Klägerin, nämlich die abrechenbaren Umsätze des Jahres 2019, zutreffend oder unzutreffend sind, und dies im letzteren Falle selbst mit einem entsprechenden Auszug aus der Zeithonorarstatistik untermauern können und müssen. Für den Fall, dass zwar die abrechenbaren Umsätze seitens der Klägerin zutreffend vorgetragen wurden, die tatsächlich abgerechneten und eingenommenen Umsätze jedoch hiervon abweichen, hätte der Beklagte sodann ebendies entsprechend qualifiziert vortragen müssen. Dies ist indes nicht geschehen, vielmehr hat der Beklagte auf den qualifizierten Vortrag der Klägerin lediglich dahingehend reagiert, dass er die Rechtsansicht vertreten hat, die Klägerin habe von Beginn an jeden einzelnen, abrechenbaren und abgerechneten Umsatzeingang, bezogen auf Einzelforderungen aus den einzelnen Mandantenabrechnungen, vortragen müssen. Dies ist aber nach dem Sachverhalt nicht erforderlich. Weder folgt eine solche Verpflichtung zu „mandatsscharfem“ Vortrag aus der Vertragsklausel § 5 selbst, noch ist er erforderlich, um erwirtschaftete Umsätze einer Abrechnungsperiode (hier: Jahr der Umsatzbeteiligung) fest und verwechslungssicher zuordnen zu können. Die Vertragsklausel nimmt schon ihrem Wortlaut nach sowohl in Abs. a) als auch in Abs. b) auf die Jährlichkeit Bezug, nämlich auf eine im Jahr (oder Rumpfjahr) erwirtschaftete Gesamtumsatzsumme. Diese Gesamtumsatzsumme ist über die „Zeithonorarstatistik“-Funktion in der Software „RA-Micro“ auch unproblematisch auf einen einzelnen Rechtsanwalt hin spezifizierbar, denn die „Zeithonorarstatistik“ wird unmittelbar aus den Kostenblättern der einzelnen Mandate generiert. Somit ist schon hierdurch sichergestellt, dass keine in Kostenblättern von „RA-Micro“ als abrechenbar hinterlegten Umsätze in mehr als einem Jahr in die Jahresumsatzberechnung einfließen. Vortrag bezogen auf jedes einzelne von der Klägerin beim Beklagten bearbeitete Mandat oder gar einzelne Abrechnungen innerhalb der Mandate ist hierfür nicht erforderlich. Durch den Umstand, dass die geprüften abrechenbaren Zeiten nach händischer Korrektur auf ausgedruckten Kostenblättern auch wieder rückübertragen wurden, um aus den digitalen Kostenblättern die Rechnungen erzeugen zu können, hängt die tatsächliche Vereinnahmung der entsprechenden Umsätze lediglich noch an der vom Beklagten verantworteten und von der Klägerin nicht zu beeinflussenden Beitreibung, sodass eine entsprechende Abstufung der Darlegungs- und Beweislast sachangemessen ist. Ebenso ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2025 lediglich pauschal erklärte, es hätten bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung Umsätze von „ca. 170.000 €“ nicht vereinnahmt werden können, teilweise auch bezogen auf von der Klägerin erwirtschaftete Umsätze, bis heute seien sogar 90.000 € Umsatz nicht eingegangen, der die Klägerin betreffe.
b) Für das Jahr 2020 ergibt sich der Anspruch der Klägerin.in Höhe von 76.445,33 € brutto daraus, dass zugunsten der Klägerin von einem von ihr erwirtschafteten und abgerechneten Nettoumsatz in Höhe von 346.224,00 € auszugehen ist.
Der Rechenweg zur Bestimmung der Anspruchshöhe ist insoweit unstreitig: Von dem Betrag des erwirtschafteten Nettoumsatzes zwischen 180.000 € und 220.000 € ist ein Anteil von 1/3 als Umsatzbeteiligung geschuldet, mithin 13.333,33 €. Von dem Betrag des erwirtschafteten Nettoumsatzes, der 220.000 € und mehr beträgt, ist die Hälfte als Umsatzbeteiligung geschuldet, mithin die Hälfte von 126.224,00 €, also 63.112,00 €. 63.112,00 € zuzüglich 13.333,33 € ergeben 76.445,33 €.
Es ist nach dem geleisteten Sachvortrag der Klägerin, insbesondere Vorlage der „Zeithonorarstatistik“ aus RA-Micro, und mangels substantiierter Erwiderung des Beklagten davon auszugehen, dass der Betrag von 346.224,00 € als erwirtschafteter, abgerechneter und eingenommener Nettoumsatz der Klägerin für das Jahr 2020 anzusehen ist. Auf die Ausführungen unter a) bezüglich des Jahres 2019 wird verwiesen.
c) Für das Rumpfjahr 2021 ergibt sich der Anspruch der Klägerin in Höhe von 29.213,56 € brutto daraus, dass zugunsten der Klägerin von einem von ihr erwirtschafteten und abgerechneten Nettoumsatz in Höhe von 138.982,67 € auszugehen ist.
Der Rechenweg zur Bestimmung der Anspruchshöhe ist insoweit unstreitig: Von dem Betrag des erwirtschafteten Nettoumsatzes zwischen 75.000 € und 91.666,66 € ist ein Anteil von 1/3 als Umsatzbeteiligung geschuldet, mithin 5.555,55 €. Von dem Betrag des erwirtschafteten Nettoumsatzes, der 91.666,66 € und mehr beträgt, ist die Hälfte als Umsatzbeteiligung geschuldet, mithin die Hälfte von 47.316,02 €, also 23.658,01 €. 23.658,01 € zuzüglich 5.555,55 € ergeben 29.213,56 €.
Es ist nach dem geleisteten Sachvortrag der Klägerin, insbesondere Vorlage der „Zeithonorarstatistik“ aus RA-Micro, und mangels substantiierter Erwiderung des Beklagten davon auszugehen, dass der Betrag von 138.982,67 € als erwirtschafteter, abgerechneter und eingenommener Nettoumsatz der Klägerin für das Rumpfjahr 2021 anzusehen ist. Auf die Ausführungen unter a) bezüglich des Jahres 2019 wird verwiesen.
d) Weitergehende Ansprüche aus einer Individualabrede der Klägerin mit dem Beklagten vom 07.04.2021 bezüglich eines Mandats 18/21 und der dortigen Rechnung über 77.228,70 € bestehen hingegen nicht. Nach Angaben der Klägerin persönlich sei der Beklagte am 07.04.2021 in das Büro der Klägerin gekommen, habe mit der Rechnung des betreffenden Mandats gewedelt und sinngemäß geäußert, schau mal, die Rechnung teilen wir uns, was die Klägerin mit einem „ja“ beantwortet habe. Über die näheren Modalitäten der Rechnungsteilung habe man sich nicht unterhalten, auch nicht im Nachgang. Selbst unterstellt, der Sachverhalt habe sich so ereignet wie von der Klägerin persönlich geschildert, kann hierdurch nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf eine rechtsverbindliche Abrede geschlossen werden, die beinhaltete, dass „die Klägerin zusätzlich für ihre Umsatzbeteiligung den hälftigen Rechnungsbetrag erhalten würde“. Hinsichtlich der Modalitäten einer evtl. Rechnungsteilung haben die Parteien sich nicht näher ausgetauscht. Hierdurch bleibt offen, ob der Beklagte mit seiner Äußerung – unterstellt sie sei so gefallen – tatsächlich gemeint hat, die Klägerin solle den hälftigen Rechnungsbetrag zusätzlich für ihre Umsatzbeteiligung erhalten. Ebenso gut kann eine solche Äußerung auch nur rein faktisch darauf Bezug genommen haben, dass die Rechnung in die Berechnung der Umsatzbeteiligung der Klägerin nach § 5 einfließen werde und man sich insoweit die Rechnung de facto „teile“. Hierfür spricht auch, dass es rein praktisch schwierig möglich sein dürfte, sicherzustellen, dass die Rechnung nicht auch über die Zeithonorarstatistik in die „allgemeine“ Umsatzberechnung einfließt und somit die Klägerin doppelt begünstigt.
III. Der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten, insbesondere dem dortigen umfassenden Berufungsantrag, ist der Wille zu entnehmen, das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang hinsichtlich aller Streitgegenstände anzugreifen, soweit sie den Beklagten beschweren. Die Berufung des Beklagten ist allerdings bezüglich der Streitgegenstände Zeugnisanspruch und Arbeitsentgelt von 01.05.2021 bis einschließlich 16.05.2021, Umsatzbeteiligung hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten 13.473,93 € brutto sowie hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche bereits unzulässig.
Hinsichtlich . des eigenen Streitgegenstands Zeugnisanspruch werden in der Berufungsbegründungsschrift keinerlei konkrete‘ Rügen im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO erhoben. Daher ist die Berufung insoweit unzulässig. Der Beklagte kann sich hier auch nicht auf die Ausführungen auf S. 2 der Berufungsbegründungsschrift berufen, wo es heißt, das Urteil werde zur vollständigen Überprüfung gestellt, weil es den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletze, Tatsachenvortrag des Beklagten im Urteil nicht oder unrichtig würdige, das Recht nicht anwendete oder falsch auslegte, die Vortrags- und Beweislastregeln missachtete und „aus allen sonstigen im Urteil vorhandenen Berufungsgründen“. Diese maximal pauschale und letztlich inhaltsleere „Urteilsschelte“ lässt weder einen Bezug zu konkreten Streitgegenständen erkennen noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen.
Hinsichtlich des eigenen Streitgegenstands Arbeitsentgelt von 01.05.2021 bis 16.05.2021 (3.000 € brutto) werden in der Berufungsbegründungsschrift ebenfalls keinerlei konkrete Rügen im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO erhoben. Daher ist die Berufung insoweit unzulässig. Der Beklagte kann sich hier auch nicht auf die Ausführungen auf S. 2 der Berufungsbegründungsschrift berufen, wo es heißt, das Urteil werde zur vollständigen Überprüfung gestellt, weil es den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletze, Tatsachenvortrag des Beklagten im Urteil nicht oder unrichtig würdige, das Recht nicht anwendete oder falsch auslegte, die Vortrags- und Beweislastregeln missachtete und „aus allen sonstigen im Urteil vorhandenen Berufungsgründen“. Diese maximal pauschale und letztlich inhaltsleere „Urteilsscheite“ lässt weder einen Bezug zu konkreten Streitgegenständen erkennen noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen.
Hinsichtlich des eigenen Streitgegenstands Umsatzbeteiligung in ausgeurteilter Höhe von 13.473,93 € brutto werden in der Berufungsbegründungsschrift ebenfalls keinerlei konkrete Rügen im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO erhoben. Daher ist die Berufung insoweit unzulässig.
Auch insoweit kann sich der Beklagte nicht auf die pauschalen Rügen auf S. 2 der Berufungsbegründungsschrift berufen.
Die beklagtenseits hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche bilden ebenfalls einen eigenen Streitgegenstand, da sie zusätzlich hilfsweise gegen dem Grunde und der Höhe bestrittene klägerische Ansprüche eingewandt wurden und auch eine inhaltliche Entscheidung des Erstgerichts über sie erging (vgl. BGH v. 24.02.1994 – Az. VII ZR 209/93). Der Beklagte beschäftigt sich hiermit auf S. 18 bis 63 der Berufungsbegründungsschrift, wobei wesentliche Teile in bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und Wiedergabe der Entscheidung des Erstgerichts bestehen. Konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen findet sich nur vereinzelt. Jedoch ist auf S. 41 des Schriftsatzes etwa – in Auseinandersetzung mit der erstgerichtlichen Erwägung, dass Schadensersatzansprüche nicht hinreichend nachvollzogen werden könnten – zu lesen, dass das Gericht den Zurechnungszusammenhang der Tatbeiträge der Klägerin zusammen mit deren Mitstreitern nicht erkannt habe. Das Erstgericht ignoriere die lndizienkette der weitgehend im Verborgenen umgesetzten feindlichen Übernahme der Kanzlei des Beklagten und die Vortrags- und Beweislast der Klägerin im Rahmen einer sekundären Vortrags- und Beweislast. Dies dürfte als Rüge unzutreffender Rechtsanwendung hinsichtlich der aufgerechneten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach(§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) noch ausreichend sein. Das Erstgericht hat seine Entscheidung bzgl. der Aufrechnung aber mehrschichtig begründet. Neben dem aus Sicht des Erstgerichts unzureichenden Darlegung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach hat es auch – selbstständig tragend – festgestellt, dass der Kammer die Zusammensetzung des Schadens der Höhe nach nicht nachvollziehbar sei. Die angeführten Beträge seien in ihrer Entstehung nicht konkret nachrechenbar und stimmten während des umfangreichen Vortrags auch nicht immer überein. Mit diesem Teil der Urteilsbegründung setzt sich der Beklagte auf S. 57 der Berufungsbegründungsschrift lediglich insoweit auseinander, dass er erneut Zahlen zum angeblich entgangenen Gewinn unter Verweis auf eine weitere Anlage BK5 vorträgt und meint, sein Schaden liege bei mindestens 80% des für seine Kanzlei gebotenen Kaufpreises, mithin 400.000 €, was als Schaden gern. § 287 ZPO geschätzt werden könne. Hierin liegt nicht ansatzweise eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Erstgericht (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) oder eines Anhaltspunkts für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit getroffenen Feststellungen (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO), die die insoweit tragende Urteilsbegründung in Frage zu stellen geeignet wäre. Auch insoweit kann sich der Beklagte nicht auf die pauschalen Rügen auf S. 2 der Berufungsbegründungsschrift berufen.
IV. Die Berufung des Beklagten ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Hinsichtlich der verbliebenen Streitgegenstände Urlaubsabgeltung und Entgeltzahlung ab dem 17.05.2021 ist die Berufung des Beklagten zulässig. Der Beklagte rügt insoweit in der Berufungsbegründungsschrift, dass das Erstgericht den Sachvortrag des Beklagten übersehen habe, wonach die Klägerin gegenüber dem Kollegen G. geäußert habe, sie sei tatsächlich (entgegen ihrer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nicht krank. Deswegen meint der Beklagte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltzahlung ab dem 17.05.2021 sowie Urlaubsabgeltung habe. Anders als die Klägerin meint, reicht dies für eine zulässige Berufungsrüge (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO) hinsichtlich dieser Streitgegenstände aus, da eine inhaltliche Schlüssigkeit der Rüge gerade nicht die Frage der Zulässigkeit ist. Jedenfalls trifft es zu dass das Erstgericht den entsprechenden Vortrag übersah, jedenfalls aber nicht in den Urteilsgründen berücksichtigte. Dies mag in Zusammenhang damit stehen, dass der entsprechende Vortrag erst im Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2022, also kurz vor dem Kammertermin erster Instanz, erstmals vorgetragen wurde und der Vortrag zudem nicht im Zusammenhang mit den Zahlungsansprüchen der Klägerin, sondern mit den Gegenansprüchen des Beklagten (,,feindliche Übernahme“) erfolgte. Dennoch ist nicht in Abrede zu stellen, dass hier ggf. erheblicher Vortrag nicht berücksichtigt wurde.
Die Berufung ist insoweit aber nicht begründet. Der Klägerin steht die Vergütung für die Zeit ab dem 17.05.2021 bis zum 31.05.2021 in Höhe von 3.000 € brutto ebenso zu wie die Urlaubsabgeltung für 17 Tage in Höhe von 4.707,64 €.
Soweit die Klägerin trotz·Krankschreibung aus dem Homeoffice Arbeitsleistungen erbrachte, steht ihr die Vergütung aufgrund der arbeitsvertraglichen Abrede mit dem Beklagten als vertragliche Gegenleistung zu. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin die ihr übertragenen Mandate aus dem Homeoffice nur eingeschränkt oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hätte. Somit ist mangels abweichender tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr übertragenen Arbeitsaufgaben trotz Krankschreibung aus dem Homeoffice vertragsgemäß erledigte. Der Beklagte selbst hat geltend gemacht, nach dem Zerwürfnis der Parteien im April 2021 und der Eigenkündigung der Klägerin die Klägerin aus dem eigenständigen Mandantenkontakt herausgenommen zu haben und dass alles habe über seinen Schreibtisch laufen müssen. Dann ist aber nicht ersichtlich, dass die insoweit der Klägerin noch beklagtenseits übertragenen Aufgaben nicht auch aus dem Homeoffice hätten erfüllt werden können. Im Ergebnis kommt es somit nicht darauf an, ob die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt war oder nicht. Für die Tage ab dem 26.05.2021 bis Monatsende Mai 2021, als der Beklagte unstreitig den VPN-Zugang der Klägerin deaktivierte, steht der Klägerin die Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, da sie erklärtermaßen zur Erbringung von Arbeitsleistungen bereit war.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte und für einen vertraglichen Vergütungsanspruch eine Präsenztätigkeit der Klägerin in der Kanzlei fordern wollte, ist der Klägerin zur Überzeugung der Kammer der Nachweis gelungen, dass sie ab dem 17.05.2021 arbeitsunfähig erkrankt war und ihr somit der entsprechende Betrag von anteilig. 3.000 € brutto als Entgeltfortzahlung gern. § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG zustünde.
Die Klägerin hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum vorgelegt, denen grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt, den der Beklagte im Einzelfall durch qualifizierten Sachvortrag aber erschüttern kann (vgl. zur neueren Rechtsprechung nur BAG Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23). Diese Erschütterung ist dem Beklagten hier gelungen, da er konkret vorgetragen hat, dass die Klägerin gegenüber dem Kollegen G. bei einer gemeinsamen Autofahrt am 21.05.2021 geäußert habe, sie sei gar nicht krank. Entsprechend war die Klägerin wieder in der Darlegungslast, ihre Krankheitssymptomatik umfassend unter Offenlegung von Diagnosen und Entbindung des die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arztes darzustellen und entsprechend Beweis anzubieten.
Die Klägerin hat daraufhin die Diagnose R53.G – Unwohlsein und Ermüdung, gesichert – offengelegt und ihren Arzt von der Schweigepflicht entbunden, nachdem sie zuvor bereits als Symptome Übelkeit, Angstzuständen, Durchfall, Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen vorgetragen hatte. Die Klägerin persönlich hat in der Verhandlung vom 24.09.2025 für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass nach den sich überschlagenden Ereignissen im Nachgang der Kündigungen der Kollegen G. und R. durch den Beklagten und die Verhandlungen um einen evtl. Verkauf der Kanzlei des Beklagten sich das Arbeitsklima zunehmend verschlechtert habe und dies als „Spießrutenlauf‘ und „Klima des Terrors“ bezeichnet. Bei ständig durchgeführten Besprechungen sei sie ihrem Eindruck nach vorgeführt worden. Die Gesamtsituation habe bei ihr zu Magenkrämpfen und Durchfall geführt, am Ende sei es so schlimm geworden, dass sie sich habe von ihrem Frauenarzt krankschreiben lassen. Diese Schilderungen sind nachvollziehbar und plausibel. Es handelt sich um solche körperlichen Symptome, die erfahrungsgemäß auch psychosomatisch, etwa durch Stress, Mobbing und mobbingähnliche Situationen ausgelöst werden können. Dass eine solche Situation in den letzten Wochen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten bestand, erscheint der Kammer nicht zuletzt in Kenntnis des vergleichbaren Vortrags der Klägerin Rechtsanwältin V. im Verfahren 5 Sa 262/22 und auch vor dem Hintergrund des persönlichen Auftretens des Beklagten in den Verhandlungsterminen. plausibel und nachvollziehbar. Auch die Zeugenaussage des Frauenarztes der Klägerin, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, hat diesen Eindruck der Kammer bestätigt. Der Zeuge erinnerte sich insbesondere an die schlechte psychische Verfassung der Klägerin, die man dieser auch angesehen habe, sowie daran, dass keine gynäkologische Problematik vorlag. Dies passt unproblematisch zum Gesamteindruck der Kammer von einer durch den Beklagten und sein Verhalten ausgelösten psychischen Stress- und Drucksituation der Klägerin, die sich auch in körperlichen (Krankheits) Symptomen äußerte.
Den Gegenbeweis konnte der Beklagte nicht führen, insbesondere steht es nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ‚die Klägerin tatsächlich gegenüber dem Zeugen G. äußerte, sie sei eigentlich gar nicht krank. Der Zeuge G. hat dies so nicht bestätigt, sondern ausgesagt, dass die Klägerin gehüstelt und gesagt habe, sie sei ja krank, aber sag es nicht Frank. Der Zeuge hat diese Äußerung zwar nach eigenen Angaben so verstanden, dass die Klägerin zum Ausdruck habe bringen wollen, eigentlich nicht krank zu sein. Eine entsprechende ausdrückliche Äußerung der Klägerin hat er indes nicht bestätigt. Der Schluss des Zeugen aus der Aussage – unterstellt sie sei so gefallen – ist allerdings keineswegs zwingend. Der zweite Teil der angeblichen Aussage der Klägerin lässt offen, was genau der Zeuge G. dem Beklagten nicht sagen solle – sie könnte sich etwa auch auf das Treffen der Kollegen G., R. und Schüler an sich bezogen haben, von dem der Zeuge G. nichts erzählen solle. überdies steht es auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aussage der Klägerin in der vom Zeugen G. wiedergegebenen Form tatsächlich gefallen ist. Der weitere Zeuge R. hat dies nicht nur nicht bestätigt, sondern vehement in Abrede gestellt. Auch ist im Verhältnis der Zeugen R. und G. weder der eine noch der andere als glaubwürdiger als sein Gegenüber einzustufen. Beide stehen jeweils in einem insoweit zu berücksichtigenden Näheverhältnis: Der Zeuge R. in einem kollegialen und offenbar freundschaftlichen Verhältnis zur Klägerin, der Zeuge G. hingegen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beklagten als seinem Arbeitgeber. Das non liquet geht insoweit zu Lasten des Beklagten.
Die Annahme der krankheitsbedingten. Arbeitsunfähigkeit der Klägerin steht im vorliegenden Einzelfall auch nicht im Widerspruch dazu, dass sie offenbar in der Lage war, aus dem Homeoffice heraus Arbeitsleistungen zu erbringen. Offensichtlich hat maßgeblich der persönliche Kontakt zum Beklagten und das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin im gekündigten und auf persönlicher Ebene zerrütteten Arbeitsverhältnis die Symptomatik bei der Klägerin ausgelöst. Es ist dann nicht unplausibel, sondern sogar naheliegend, dass sich die entsprechende Krankheitssymptomatik im Homeoffice ohne persönlichen Kontakt zum Beklagten bessert und es der Klägerin dort möglich war, Arbeitsleistungen noch zu erbringen.
Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung steht der Klägerin gern. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung für 17 Tage Urlaub zu. Anhand der Vergütung der Klägerin errechnet sich ein Tagessatz von 276,92 € brutto, mithin für 17 Tage die bereits erstinstanzlich ausgeurteilten 4.707,64 € brutto. Erhebliche Einwände des Beklagten hiergegen liegen nicht vor, weder hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde noch der Höhe nach. Der Beklagte hat unstreitig weder die Klägerin freigestellt noch die Zahlung des Urlaubsentgelts zugesagt. Somit ist der Resturlaubsanspruch von 17 Tagen nicht in natura erfüllt worden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sollte der Kläger mit dem Vorwurf der „gefakten“ Krankschreibung den Vorwurf einer Selbstbeurlaubung der Klägerin eröffnen wollen, so würde auch diese den Urlaubsanspruch und in der Folge den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG nicht zum Erlöschen bringen, sondern allenfalls die Zahlung von Arbeitsentgelt in diesem Zeitraum angeblicher Selbstbeurlaubung betreffen. Abgesehen davon liegt eine Selbstbeurlaubung in der Sache schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin tatsächlich nach dem 16.05.2021 weiter Arbeitsleistungen für den Kläger erbrachte, sogar trotzdem sie auch zur Überzeugung der Kammer im einschlägigen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und berücksichtigt die gegenseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile.
VI. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Revision ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen, wird auf § 72a ArbGG hingewiesen.
Schlagworte: Auslegung Klageantrag, Klageantrag