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AktG
AktG § 112
Satz 1
Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2023 zurückgewiesen wurde.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2023 abgeändert und festgestellt, dass dem Beklagten zu 2 weder ein Aussonderungsrecht noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung bei der A. AG, Versicherungsschein Nummer: , zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens, die der Beklagte zu 2 allein trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 28. Juli 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. R. AG (Schuldnerin). Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: der Beklagte) war und ist deren Alleinvorstand. Am 2. März 2007 erteilte die Schuldnerin dem Beklagten eine Versorgungszusage. In ihr war vorgesehen, zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen und an den Beklagten und seine Angehörigen zu verpfänden. Die Schuldnerin schloss die Rückdeckungsversicherung im Folgenden in der Weise ab, dass sie aus der Versicherung allein berechtigt und verpflichtet war. Am 1. September 2015 zeigte der Beklagte als Alleinvorstand der Schuldnerin dem Versicherer eine Verpfändungsvereinbarung vom gleichen Tag an, mit der er im Namen der Schuldnerin die Ansprüche aus der Versicherung an sich und seine Ehefrau zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage verpfändet und das Kündigungsrecht an sich selbst abgetreten hatte. Der Inhalt der Verpfändungsvereinbarung deckt sich mit der Niederschrift einer Aufsichtsratssitzung vom 1. August 2015, in der der Aufsichtsrat einer solchen Verpfändungsvereinbarung zugestimmt und den Beklagten „zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung von den Beschränkungen des § 181 BGB 1. Alternative befreit“ hat.2
Der Kläger hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, festgestellt wissen wollen, dass dem Beklagten weder ein Aussonderungsrecht noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zusteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat insoweit keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte hat kein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung.4
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:5
Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung durch den Beklagten sei wirksam, weil dieser damit lediglich den Aufsichtsratsbeschluss vom 1. August 2015 umgesetzt habe. Darin habe der Aufsichtsrat die in der Verpfändungsvereinbarung enthaltenen Regelungen im Einzelnen vorgegeben und den Beklagten „zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung“ von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit. In dieser Konstellation sei § 112 Satz 1 AktG mit Rücksicht auf seinen Schutzzweck nicht anwendbar, da sich das Vertreterhandeln des Beklagten auch bei abstrakter Betrachtung für die Schuldnerin in einem Vollzug des Aufsichtsratsbeschlusses ohne eigenen Entscheidungsspielraum erschöpft habe. Der Schutzzweck dieser Vorschrift bestehe darin, einer Interessenkollision vorzubeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherzustellen. Dabei sei es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend, dass aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung in den von § 112 Satz 1 AktG geregelten Fällen regelmäßig die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft vorhanden sei. Nach diesen Maßstäben erfasse der Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG das Vertreterhandeln des Beklagten bei der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung nicht. Dafür spreche des Weiteren, dass ein Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG nach zutreffender, wenn auch bestrittener, Auffassung nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, sondern dessen schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung gemäß § 177 BGB zur Folge habe. Diese Rechtsfolge entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur nachträglichen Genehmigung der Prozessführung durch den nicht vertretungsbefugten Vorstand. Dann müsse dem Aufsichtsrat aber möglich sein, dem Vertreterhandeln des Vorstands bezogen auf ein vorab durch Aufsichtsratsbeschluss im Einzelnen festgelegtes Rechtsgeschäft zuzustimmen.6
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte konnte die Rückdeckungsversicherung nicht wirksam an sich selbst verpfänden. Nach § 112 Satz 1 AktG hätte die Schuldnerin durch den Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.7
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einer Bevollmächtigung („Vertreterhandeln“) des Beklagten durch den Aufsichtsrat ausgegangen. Weder hat der Aufsichtsrat – wie sich aus der Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB ergibt – eine eigene Verpfändungserklärung abgegeben noch der Beklagte – wie sich aus der Zeichnung als „CEO“ über dem Firmenstempel der Schuldnerin ergibt – eine Verpfändungserklärung des Aufsichtsrats überbringen wollen.8
2. Die Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich von § 112 Satz 1 AktG begegnet durchgreifenden Bedenken (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 – II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 8).9
a) Der Gesetzgeber des AktG 1965 hat mit der Neuregelung der Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern in § 112 AktG neben der Vermeidung von Interessenkonflikten einen Zuwachs an Rechtssicherheit bezweckt. Dadurch sollten die durch § 97 AktG 1937, nach dem der Aufsichtsrat zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand lediglich befugt war, hervorgerufenen „Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten“ beseitigt werden (RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171 S. 144).10
b) Im Einklang mit der Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers betont der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es bei Verwirklichung des Zwecks der Vorschrift, eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen und Interessenkollisionen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 – II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 216; Beschluss vom 17. Januar 2023 – II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 49 mwN), nicht darauf ankommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall nicht auch von dem Vorstand angemessen vertreten werden könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen (BGH, Urteil vom 23. September 1996 – II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071 f.; Urteil vom 16. Oktober 2006 – II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7; Urteil vom 15. Januar 2019 – II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 23; Urteil vom 17. September 2024 – X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 48; Beschluss vom 7. Mai 2025 – II ZB 2/24, ZIP 2025, 1084 Rn. 21).11
Eine diesem Gesetzeszweck genügende Typisierung kann aber naturgemäß nicht an dem Rechtsverkehr unzugängliche Gesellschaftsinterna anknüpfen. Welches Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, muss vielmehr für jedermann ohne größere Nachforschungen im Einzelfall eindeutig bestimmbar sein (Hopt/Roth in GroßKommAktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 4; BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.10.2025, § 112 Rn. 2; Bachmann in Festschrift Grunewald, 2021, S. 31, 38; Denninger, AG 2025, 20 Rn. 20). Dem Rechtsverkehr in aller Regel und jedenfalls nicht ohne Weiteres zugängliche Niederschriften über die Sitzung des Aufsichtsrats scheiden damit als Typisierungstatbestand aus.12
c) Für eine Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Statt den Vorstand mit der „Durchführung der Verpfändungsvereinbarung“ zu beauftragen, hätte der Aufsichtsrat die im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 1. August 2015 niedergelegte Erklärung schlicht selbst namens der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten abgeben können. Dem Aufsichtsrat bleibt überdies unbenommen, den Vorstand mit der Übermittlung seiner Erklärung zu beauftragen (Erklärungsbote; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, AG 2015, 428 Rn. 38; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, ZIP 1986, 1249, 1251 mzustAnm Emmerich, WuB II A § 112 AktG, 1.86 und Meyer-Landrut, EWiR 1986, 539; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, NZG 2022, 750 Rn. 64; Drygala in K. Schmitt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 22; Fischer in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 112 Rn. 6; Groß-Bölting/Rabe in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 22; MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 112 Rn. 29, 34; Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 112 AktG Rn. 8; Hopt/Roth in GroßKommAktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 102; Koch, AktG, 19. Aufl., § 112 Rn. 19; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 112 Rn. 40; Nägele/Böhm, BB 2005, 2197, 2200; Semmler in FS Rowedder, 1994, 441, 450; Tielmann in Backhaus/Tielmann, Der Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 112 Rn. 82; Wachter/Schick, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 7; Werner ZGR 1989, 369, 388 f.; einschränkend Rothenburg in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl., Rn. 2326; weitergehend Cahn in FS Hoffman-Becking, 2012, 247, 254 f.; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 14; BeckOGK/Veil, Stand 1.10.2025, § 112 Rn. 43).13
dd) Unerheblich ist, ob ein mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch den AufsichtsratBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vertretung durch den Aufsichtsrat
gemäß § 112 Satz 1 AktG unwirksamer Vertrag nach Maßgabe von §§ 177 ff. BGB genehmigt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 43; Urteil vom 17. September 2024 – X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 63 f.). Sie kann auch hier offenbleiben, da der Aufsichtsrat die Verpfändung nicht genehmigt hat.14
ee) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besagt die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Willenserklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 177 BGB auch nichts darüber, ob der Vertretene den Vertreter zur Abgabe einer solchen Willenserklärung hätte bevollmächtigen können. Die Genehmigungsmöglichkeit setzt vielmehr ihrerseits mangelnde Vertretungsmacht voraus. Demgegenüber ist eine „antizipierte Genehmigung“, wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht ein Widerspruch in sich und dem geltenden Recht fremd. Die Genehmigung ist auch keine nachträgliche Bevollmächtigung (MünchKommBGB/Schubert, 10. Aufl., § 177 Rn. 35). Bei der Genehmigung handelt es sich um eine eigene, in seiner Vertragsfreiheit wurzelnde Willenserklärung des Vertretenen (BGH, Urteil vom 29. September 1989 – V ZR 1/88, BGHZ 108, 380, 384), die in dieser Hinsicht nicht einer Erklärung in fremdem Namen, sondern einer Willenserklärung vergleichbar ist, die der Vertretene zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts im eigenen Namen abgibt. Dem Umstand, dass der Aufsichtsrat die vom Beklagten abgegebene Verpfändungserklärung möglicherweise hätte genehmigen können, lässt sich mithin nicht mehr entnehmen, als dass der Aufsichtsrat die Rückversicherung durch „eigene“ Willenserklärung namens der Schuldnerin an den Beklagten hätte verpfänden können. Dementsprechend lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10 mwN), wonach der Aufsichtsrat in den vom Vorstand geführten Prozess eintreten und die bisherige Prozessführung des Vorstands genehmigen kann, nichts für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts gewinnen.
Schlagworte: AktG § 112, Aufsichtsrat, Vorstand