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OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 1999 – 20 U 62/98         

Konzerneingangskontrolle

§ 51 Abs 4 GmbHG

1. Ist der Gegenstand der Gesellschafterversammlung einer GmbH in der Tagesordnung hinreichend deutlich gemacht, genügt dies den Anforderungen des GmbHG § 51 Abs 4. Es ist nicht erforderlich, ausformulierte Beschlußanträge in die Tagesordnung aufzunehmen.

2. Stimmt die Mehrheit der Gesellschafter im Rahmen der Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe der Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf eine neu gegründete Holding-Gesellschaft zu, liegt keine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht vor, wenn unter Berücksichtigung eines weiten Ermessensspielraums der Mehrheit das geplante Unternehmenskonzept den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
entspricht, die durch die Umsetzung des Unternehmenskonzepts bedingte Beeinträchtigung von Minderheitsrechten sachlich gerechtfertigt ist und auch die Minderheit die Möglichkeit hat, ihre Geschäftsanteile zu angemessenen Konditionen in die neue Holding-Gesellschaft einzubringen.

3. Die Durchführung einer Kapitalerhöhung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung der Gesellschaftermehrheit.

4. Der Gesellschaftermehrheit steht es grundsätzlich frei, zu entscheiden, daß durch eine Umstrukturierung des Unternehmens „Steuersparmöglichkeiten“ genutzt werden sollen. Dies gilt selbst dann, wenn das Risiko einer steuerlichen Nichtanerkennung nicht ausgeschlossen werden kann.

5. Für die Einbindung der GmbH in einen Konzern bedarf es keines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Hat die Bildung eines Konzerns im Rahmen der Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe Beeinträchtigungen zur Folge, ist dies hinzunehmen, sofern auch bisher schon eine Konzerneinbindung bestand, die sich ähnlich auswirkte, und keine erheblichen wirtschaftlichen Interessengegensätze bestehen. Letzteres ist bei der Zwischenschaltung einer reinen Verwaltungsgesellschaft der Fall.

6. Schreibt die Satzung vor, daß bei Wahlen, zB zum Gesellschafterausschuß, die „verhältnismäßige Mehrheit“ gilt, ist dies als relative Mehrheit zu verstehen, sofern nicht weitere Umstände oder Regelungen darauf hinweisen, daß ein Verhältniswahlrecht mit dem damit verbundenen Minderheitenschutzrecht eingeführt werden soll.

7. Ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden, stellt die Lockerung der entsprechenden Satzungsregelungen einen Eingriff in unentziehbare Gesellschafterrechte dar.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.1998 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000,– abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen GroßBank oder Sparkasse erbracht werden.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Kläger: 500.000,– DM.

Tatbestand

Die Kläger sind (Minderheits-) Gesellschafter der in den Kaufhauskonzern B eingebundenen Beklagten. Die Kläger verfolgen mit der Klage die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten vom 18.12.1997, durch den im Zuge einer geplanten Umstrukturierung der B-Gruppe der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Fa. B Holding GmbH i.G. zugestimmt wurde.Randnummer2

Die stimmberechtigten Gesellschaftsanteile der mit einem Stammkapital von 6.920.000,– DM ausgestatteten Beklagten wurde vor dem streitigen Beschluß nach Beklagtenvortrag zu 61,68 % von der B Stiftung GmbH, zu 0,57 % von der B-Vermögens-Verwaltungs GmbH, zu 17,03 % von dem Gesellschafterstamm B/Br/Snd zu 14,43 % von der aus 12 Personen bestehenden Gesellschaftergruppe B/F gehalten. Zu letzterer Gruppe gehören die Kläger. Dieser Gesellschafterstamm ist darüber hinaus mit weiteren stimmberechtigten Anteilen von 6,28 %, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, an der Beklagten beteiligt (vgl. Beklagtenvortrag, Bl. 49/50). Die Kläger bestreiten die Beteiligung der Br- Vermögens-Verwaltungs GmbH.Randnummer3

Die Kläger selbst halten zusammen 54.000,– DM des Stammkapitals, das in Anteile im Nennwert von je 1.000,– DM aufgeteilt ist. Der Kläger Ziff. 1 hält 19, der Kläger Ziff. 2 20 und die Klägerin Ziff. 3 15 Anteile.Randnummer4

Die Beklagte hält 100 % des Kapitals von 72 Mio. DM an der E. B GmbH & Co. OHG, der einzigen operativen Gesellschaft der Gruppe, die die Kaufhauskette betreibt. Geführt wird diese von der nicht am Kapital beteiligten alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafterin, der … A GmbH. Deren Geschäftsführer ist … A.Randnummer5

Als stille Gesellschafter sind an der E. B GmbH & Co. die X GmbH, deren Anteile zu 64 % bei der Beklagten liegen, mit einer Einlage von 40 Mio. DM und die B-Vermögens-Verwaltungs GmbH mit einer solchen von 18 Mio. DM beteiligt.Randnummer6

Die Gesamtstruktur der Gruppe stellte sich vor dem streitgegenständlichen Beschluß wie folgt dar:Randnummer7

Die Verantwortlichen der Beklagten beabsichtigten mit der Begründung, dies erleichtere eine im Interesse der operativen Gesellschaft erforderliche Kapitalerhöhung und biete steuerliche Vorteile, eine Umstrukturierung durch Einschaltung der zu diesem Zweck gegründeten B Holding GmbH. Nach ihrer Vorstellung sollten sämtliche Gesellschafter der Beklagten ihre Anteile im Wege der Abtretung als Sacheinlage in diese Gesellschaft einbringen, die auf diese Weise sodann 100 % der Anteile an der Beklagten halten sollte. Deren bisherige Gesellschafter sollten stattdessen entsprechende Anteile an der Holding-Gesellschaft erhalten.Randnummer8

Die Kläger und die übrigen Gesellschafter ihres Stammes konnten sich nicht zur Beteiligung an diesem Konzept entschließen. Die B Holding GmbH wurde daraufhin am 13.11.1997 (Anl. K 14) ohne sie von den übrigen Gesellschaftern der Beklagten gegründet. Diese brachten ihre Anteile an der Beklagten in die neue Gesellschaft ein, lediglich die B Stiftung GmbH behielt noch 1,1% ihrer Beteiligung zurück. Durch den angegriffenen Beschluß vom 18.12.1997 erteilte die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Zustimmung zu diesen Anteilsübertragungen. Gleichzeitig beschloß sie, das den Gesellschaftern bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich zustehende Vorkaufsrecht auszuschließen.Randnummer9

Wörtlich lautet der Beschluß:Randnummer10

„Die Gesellschafterversammlung genehmigt die nach § 4 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Abtretungen von Geschäftsanteilen an der B Beteiligungs-GmbH entsprechend der notariellen Urkunde des Notars Dr. J in Stuttgart vom 13. November 1997 (UR. Nr. 1590/1997 J, Anlage 4 des Einladungsschreibens vom 13.11.1997), berichtigt durch die notarielle Urkunde des Notars Dr. J in Stuttgart vom 01. Dezember 1997 (UR. Nr. 1757/1997 J die den zur Gesellschafterversammlung geladenen Personen mit Schreiben der Gesellschaft vom 04.12.1997 zuging).Randnummer11

Ein etwa aus § 4.4 des Gesellschaftsvertrages der B Beteiligungs-GmbH resultierendes Vorkaufsrecht wird ausgeschlossen.“Randnummer12

Der Beschluß erging mit einer Mehrheit von 82 % der anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter gegen die Stimmen der Kläger und ihres Stammes (Protokoll., Anl. K 16).Randnummer13

Bei Wirksamkeit des Beschlusses hat die B-Gruppe folgendes neues Bild:Randnummer14

Gemäß § 14. 2 der Satzung ist für Beschlüsse, die eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
oder ihre Umwandlung bezwecken, eine Mehrheit von 3/4 der Gesellschafter erforderlich, für anderweitige Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit (Anl. K 1).Randnummer15

Zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen sieht die Satzung in § 4.1 vor:Randnummer16

„Die Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
an solche Personen, die nicht bereits Gesellschafter — oder Ehegatten von Gesellschaftern — oder Abkömmlinge des Gründers der Gesellschaft, des Herrn Kommerzienrat E B sind, ist nur gestattet, wenn der Gesellschafterausschuß die Genehmigung hierzu erteilt.“Randnummer17

§ 4.4 regelte in seiner ursprünglichen Fassung das Vorkaufsrecht der Gesellschafter beim Anteilsverkauf wie folgt:Randnummer18

„Ist ein Verkauf nach Ziff. 1 genehmigt, so steht den anderen Gesellschaftern hinsichtlich der zur Veräußerung stehenden Geschäftsanteile ein Vorkaufsrecht zu, ….Randnummer19

Dieses Vorkaufsrecht entfällt jedoch, wenn es durch den die Genehmigung aussprechenden Beschluß der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen wird.“Randnummer20

Durch Gesellschafterbeschluß vom 12.06.1995 war diese Regelung durch Ergänzung der Worte „oder des Gesellschafterausschusses“ vor den Worten „ausgeschlossen wird“ abgeändert worden, so daß nach der Änderung für den Ausschluß des Vorkaufsrechts nicht mehr zwingend die Gesellschafterversammlung zuständig ist, sondern der Ausschluß auch durch den — 5-köpfigen — Gesellschafterausschuß erfolgen kann.Randnummer21

Der Kläger Ziff. 1 hat diesen Beschluß durch Klage zum Landgericht Stuttgart (9 KfH O 45/95) mit der Begründung angefochten, die Beschlußfassung über den Ausschluß des Vorkaufsrechts stelle ein unentziehbares Gesellschafterrecht dar, so daß eine Satzungsänderung nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß möglich gewesen sei. Das Landgericht Stuttgart hat dieser Klage am 19.12.1995 (Anl. K 5) stattgegeben, das Oberlandesgericht Stuttgart (11 U 13/96) hat dieses Urteil jedoch auf die Berufung der Beklagten hin am 22.05.1997 abgeändert und die Klage abgewiesen (Anl. K 6). Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers durch Beschluß vom 23.03.1998 (II ZR 151/97) nicht angenommen. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung war dieser Rechtsstreit somit noch nicht endgültig entschieden und die Satzungsänderung noch nicht eingetragen.Randnummer22

Die Kläger haben geltend gemacht,Randnummer23

der Gesellschafterbeschluß vom 18.12.1997 sei bereits deshalb unwirksam, weil der endgültige Wortlaut des zu fassenden Beschlusses ihnen erst mit der am 12.12.1997 übersandten Tagesordnung (K 15) — mit der der zuvor mit Schreiben vom 13.11.1997 mitgeteilte Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses teilweise korrigiert wurde — mitgeteilt worden sei.Randnummer24

Darüber hinaus verstoße die Beschlußfassung der Mehrheit gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
. Ihnen habe im Rahmen der Umstrukturierung die Gelegenheit gegeben werden müssen, ihre Anteile zu angemessenen Konditionen ebenfalls in die Holding einzubringen und sich an dieser zu beteiligen. Ihnen sei zwar eine solche Beteiligung angeboten worden. Die Satzung der Holding-Gesellschaft weise jedoch gegenüber der der Beklagten Beschränkungen der Rechte der Minderheitsgesellschafter auf und entwerte diese. Eine Beteiligung unter diesen Bedingungen sei ihnen unzumutbar gewesen. So sehe die Satzung der B Holding GmbH hinsichtlich des Vorkaufsrechts bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gerade die Regelung vor, die der Kläger Ziff.1 durch Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses der Beklagten vom 21.06.1995 bei dieser habe verhindern wollen. Nachdem der diesbezügliche Rechtsstreit seinerzeit noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei, sei es unzumutbar gewesen, auf die weitere Rechtsverfolgung quasi zu verzichten und die Einschränkung von Rechten damit freiwillig hinzunehmen.Randnummer25

Auch sehe die Holding-Satzung gegenüber der Beklagten-Satzung eine Lockerung der Vinkulierungsbestimmungen vor. Während nach der — oben wiedergegebenen — Vorschrift des § 4.1 der Beklagten-Satzung eine Genehmigung des Gesellschafterausschusses zur Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
erforderlich sei, wenn diese an Nichtgesellschafter oder Personen, die nicht Abkömmlinge des Firmengründers E B seien, erfolgen solle, sei nach § 4.1 der Holding-SatzungRandnummer26

„Die Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
an solche Personen, die nicht bereits Gesellschafter oder Ehegatten oder leibliche Abkömmlinge von Gesellschaftern sind, ist nur gestattet, wenn der Gesellschafterausschuß die Genehmigung hierzu erteilt.“Randnummer27

die Übertragung an Gesellschafter, deren Ehegatten oder deren leibliche Abkömmlinge genehmigungsfrei. Hierdurch werde ermöglicht, daß familienfremde Gesellschafter, die mit Genehmigung des Ausschusses aufgenommen worden seien, ihre Anteile nun genehmigungsfrei an ihre Abkömmlinge weiterveräußern und vererben könnten, während nach der Beklagten-Satzung zu einer solchen Übertragung stets die Zustimmung erforderlich sei. Durch den Wegfall dieses Genehmigungserfordernisses verliere die Gesellschaft den Charakter einer Familiengesellschaft.Randnummer28

Weiterhin seien die Wahlvorschriften in entscheidender Weise geändert. Während nach § 14.3 der Beklagten-SatzungRandnummer29

„Bei Wahlen gilt verhältnismäßige Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Falle das Los.“Randnummer30

das Verhältniswahlrecht gelte, fehle eine entsprechende Vorschrift in der Holding-Satzung. Hierin liege eine ihnen unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Minderheitsrechte. Das Verhältniswahlrecht biete der Minderheit insbesondere bei der wahl zum — 5-köpfigen — Gläubigerausschuß die Chance, einen eigenen Vertreter in dieses Gremium zu entsenden. Diese Möglichkeit werde durch Streichung des Verhältniswahlrechts genommen.Randnummer31

Schließlich beinhalte § 14.3 der Holding-SatzungRandnummer32

„Die Vorschriften des § 4 gewähren keine Sonderrechte einzelner Gesellschafter und können deshalb mit Dreiviertelmehrheit abgeändert werden, solange die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen nicht über den mit dieser Gründungssatzung vereinbarten Stand hinaus erschwert wird.“Randnummer33

eine weitere nachteilige Satzungsänderung und die Beschneidung unentziehbarer Minderheitsrechte, die sie nicht hinzunehmen verpflichtet seien.Randnummer34

Neben diesen unzumutbaren Satzungsänderungen werde durch die Umstrukturierung eine Mediatisierung bewirkt, die Beschränkungen ihrer Einflußmöglichkeiten, insbesondere auch im Blick auf die operative Gesellschaft, zur Folge habe. Ihre Rechte würden hierdurch verwässert. Auch dies sei ihnen unzumutbar. Die Beklagte habe es abgelehnt, diesem Effekt durch ausgleichende Regelungen entgegenzuwirken.Randnummer35

Weiter führe die Umstrukturierung zu einem qualifiziert-faktischen Konzern, bei dem die Holding herrschendes und die Beklagte abhängiges Unternehmen werde. Eine solche Konzernbildung sei nur mit den Stimmen sämtlicher Gesellschafter möglich. Die Genehmigung der Übertragung der Gesellschaftsanteile durch die Mehrheit der Gesellschafter reiche daher nicht aus und habe deshalb nicht zur Beschlußfassung im Sinne der Beklagten geführt.Randnummer36

Schließlich sei der Beschluß deshalb unwirksam, weil das zur Rechtfertigung der Holding-Gründung ins Feld geführte Steuersparmodell weder steuerlich noch wirtschaftlich sinnvoll sei, zumal es voraussetze, daß in Zukunft bei der E. Br GmbH & Co. dauerhaft erhebliche Verluste entstünden. Bei dem „Steuersparmodell“ handele es sich im übrigen um eine rechtsmißbräuchliche, steuerlich nicht anerkennungsfähige Gestaltung. Auch sei für die beabsichtigte Kapitalerhöhung bei der Beklagten, die über die Holding-Struktur erleichtert werden solle, ein geschäftlicher Anlaß nicht erkennbar.Randnummer37

Wahres Ziel des Unternehmenskonzepts sei es, ihre Rechte als Minderheitsgesellschafter zu beschneiden und sie letztlich aus der Gesellschaft hinauszudrängen.Randnummer38

Die Kläger haben beantragt:Randnummer39

Der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18.12.1997 im S Hotel … in Stuttgart gefaßte Gesellschafterbeschluß (Urkunde Nr. 1872/1997 J des Notars Dr. … J, Stuttgart), mit dem die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der Beklagten an die B Holding GmbH entsprechend den notariellen Urkunden des Notars Dr. … J, Stuttgart, vom 13.11.1997 (Urkundenrolle-Nr. 1590/1997) und vom 01.12.1997 (Urkundenrolle-Nr. 1757/1997) genehmigt wurde und ein aus § 4.4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten resultierendes Vorkaufsrecht ausgeschlossen wurde, wird für nichtig erklärt.Randnummer40

Die Beklagte hat beantragt,Randnummer41

die Klage abzuweisen.Randnummer42

Sie hat der Klage entgegengehalten:Randnummer43

Die Gesellschafterversammlung sei formwirksam einberufen worden und den Klägern sei in zumutbarer Weise die Möglichkeit gewährt worden, sich selbst an der Holding-Gesellschaft zu beteiligen. Soweit deren Satzung von der der Beklagten abweiche, seien geschützte Rechte der Kläger nicht tangiert. Auch sei das Unternehmensmodell wirtschaftlich sinnvoll. Zum einen werde über dieses in rechtlich zulässiger Weise die Möglichkeit geboten, im Wege des „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens“ Körperschaftssteuerguthaben zu aktivieren. Zum anderen sei der Holding-Gesellschaft als Alleingesellschafterin der Beklagten eine Kapitalerhöhung leichter möglich als den bisherigen Gesellschaftern der Beklagten. Die Kapitalerhöhung sei zwingend geboten, da die E. B GmbH erheblichen Investitionsbedarf habe und dieser über die Kapitalerhöhung finanziert werden solle.Randnummer44

Die Beklagte werde durch die Umstrukturierung auch nicht abhängige Gesellschaft in einem qualifiziert-faktischen Konzern.Randnummer45

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat durch Urteil vom 19.06.1998 die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei im wesentlichen dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten angeschlossen. Wegen der Urteilsgründe im einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.Randnummer46

Nach Verkündung des Urteils des Landgerichts haben die Kläger mit Schreiben vom 26.06.1998 (Anl. K 32) der Beklagten angeboten, die Auseinandersetzungen dadurch zu beenden, daß sie nun doch ihre Anteile in die B Holding GmbH einbringen. Dies wurde vom Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 07.07.1998 (Anl. K 33) abgelehnt, da die hierfür erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Beteiligten nicht mehr gegeben sei.Randnummer47

Am 23.06.1998 hat die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluß der Beklagten zum 31.12.1997 festgestellt. Des weiteren hat die Gesellschafterversammlung an diesem Tage Beschlüsse gefaßt, nach denen der Jahresfehlbetrag 1997 in Höhe von DM 8.257.026,99 auf neue Rechnung vorgetragen und mit den bestehenden Gewinnrücklagen verrechnet wird, eine Dividendenausschüttung entfällt und das Stammkapital bei einem Aufgeld von 700% auf den Nennbetrag um 6.920.000,– DM auf 13.840.000,– DM verdoppelt wird. Daneben hat die Gesellschafterversammlung beschlossen, die oben wiedergegebene Vorschrift für Wahlen gem. § 14 des Gesellschaftsvertrags zu streichen (Anl. K 29).Randnummer48

Gegen diese Beschlüsse haben die Kläger ebenfalls Anfechtungsklage erhoben (LG Stuttgart, 1 KfH O 110/98).Randnummer49

In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 30.09.1998 wurde beschlossen, von den Klägern beantragte Auskünfte über durch den Gesellschafterausschuß gefaßte Beschlüsse nicht zu erteilen. Auch diesen Beschluß haben die Kläger mit der Anfechtungsklage angefochten. Daneben haben sie beim Landgericht Stuttgart Auskunftsanträge gem. §§ 51a, 51b GmbHG gestellt.Randnummer50

Darüber hinaus haben die Kläger einen Beschluß des Gesellschafterausschusses der Beklagten vom 17.09./18.09.1998 angefochten, mit dem dieser der streitgegenständlichen Übertragung der Geschäftsanteile und dem Ausschluß des Vorkaufsrechts zugestimmt hat.Randnummer51

Zu einer Eintragung der Holding-Gesellschaft ins Handelsregister kam es bisher nicht, weil das Amtsgericht die Eintragung wegen der unklaren Rechtslage hinsichtlich der Genehmigung der Anteilsübertragungen abgelehnt hat, auch insoweit liegen die Parteien im Streit (vgl. Klägervortrag im Schriftsatz vom 17.2.99, S.36ff. = Bl.415ff. d. A. mit den dazu vorgelegten Unterlagen).Randnummer52

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger den in erster Instanz gestellten Antrag in unveränderter Form weiter.Randnummer53

In Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen sie geltend:Randnummer54

Die Gesellschafterversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die Tagesordnung vom 13.11.1997 (Anl. K 16) mit dem dort angekündigten Beschlußantrag nehme auf die dem Einladungsschreiben beigefügte Gründungsurkunde der Holding-Gesellschaft des Notars Dr. J vom 13.11.1997 mit den darin enthaltenen Anteilsübertragungen Bezug. Diese sei inhaltlich nicht korrekt gewesen. Teilweise seien die zu übertragenden Anteile falsch bezeichnet und so Anteile als übertragen bezeichnet worden, die die Übertragenden überhaupt nicht innegehabt hätten. Die notarielle Urkunde sei zwar am 01.12.1997 berichtigt und die Korrektururkunde den Gesellschaftern am 05.12.1997 zugeleitet worden (Anl. K 16). Der Ladungsmangel sei hierdurch jedoch nicht beseitigt worden, da der mit der Tagesordnung angekündigte Gesellschafterbeschluß nicht entsprechend korrigiert worden sei. Die vom 12.12.1997 datierende und an diesem Tag zur Post gegebene neue Tagesordnung wahre bei normalem Postlauf die 3-Tages-Frist des § 51 Abs. 4 GmbHG nicht, zumal der 14.12.1997 ein Sonntag gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die Gesellschafterin … S da diese in der Schweiz wohne und bei ihr daher ein längerer Postlauf zugrunde zu legen sei.Randnummer55

Der Ladungsfehler sei auch erheblich. Es gehe nicht nur darum, daß die Tagesordnung den Beschlußgegenstand unzureichend beschrieben habe, sondern um eine schlichtweg falsche Mitteilung eines Tagesordnungspunktes, der so gar nicht habe beschlossen werden können.Randnummer56

Der streitige Beschluß sei Teil eines gegen sie bzw. ihre Gesellschaftergruppe gerichteten Gesamtplans, mit dem sie rücksichtslos und in systematischer Weise aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden sollten. Zugleich solle ermöglicht werden, der Mehrheitsgesellschafterin und ihren Organen, insbesondere auch dem Vorstand der H B Stiftung und Herrn … A Sondervorteile zuzuschanzen.Randnummer57

Die Beschlußfassung vom 18.12.1997 sei im Zusammenhang mit den Einschränkungen ihrer Einflußrechte auf den Ausschluß des Vorkaufsrechts durch den Beschluß vom 21.06.1995 zu sehen, insbesondere aber auch mit den Beschlüssen der Beklagten vom 23.06.1998.Randnummer58

Durch diese sei erstmalig und angesichts der vorhandenen Rücklagen von 70 Mio. DM ohne jede Rechtfertigung die Auszahlung einer Dividende unterblieben, während in der B Holding GmbH i.G. eine solche ausgeschüttet worden sei. Auch sei trotz erwirtschafteter Verluste in Höhe von über 8 Mio. DM Herrn … A eine zusätzliche Tantieme von 2 Mio. DM bewilligt worden.Randnummer59

Zudem sei bei der ebenfalls in der Gesellschafterversammlung vom 23.06.1998 beschlossenen Kapitalerhöhung ein viel zu geringes Aufgeld von 700 % angesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Rücklagen und des Körperschaftssteuerguthabens ergebe sich ein Kurs von 1668 %. Dieser Kurs sei, da stille Reserven hierbei noch keine Berücksichtigung gefunden hätten, als absolute Untergrenze des wahren Werts anzusetzen. Das zu geringe Aufgeld führe bei der beschlossenen Verdoppelung des Stammkapitals zu einem Wertverlust ihrer Anteile von ca. 6 Mio. DM (Gutachten Sch/B Anl. K 52). Diesen könnten sie durch eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung nicht vermeiden, da ihnen eine solche aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Die bei einer Beteiligung an der Kapitalerhöhung erforderliche Fremdfinanzierung für ihre Gruppe von ca. 11 Mio. DM mit einer jährlichen Zinsbelastung von ca. 830.000,– DM sei von ihnen nicht aufzubringen und ihnen auch nicht zumutbar. Ein von der B Vermögens-Verwaltungs GmbH unterbreitetes Finanzierungsangebot mit einem Zinssatz von 7,5 % liege über den Konditionen eines normalen Bankkredits und sei daher ein Scheinangebot, da die B-Verwaltungs GmbH selbst lediglich einen Zinssatz von 4,75 % zu zahlen habe. Die Wahrnehmung dieses Angebots führe bei dieser zu einem Gewinn von rund 1.520.000,– DM zu ihren Lasten. Bei dieser Situation liege ein faktischer Bezugsrechtsausschluß vor.Randnummer60

In diesen Gesamtplan sei auch die ebenfalls am 23.06.1998 beschlossene Abschaffung des Verhältniswahlrechts durch Streichung von § 14.3 der Satzung der Beklagten einzuordnen, durch die ihre Chance, einen Vertreter ihres Vertrauens in den Gesellschafterausschuß zu entsenden, deutlich reduziert werde.Randnummer61

Ausdruck der gegen sie gerichteten Strategie sei weiter die Verweigerung wichtiger Informationen, insbesondere über Beschlußfassungen des Gesellschafterausschusses und etwa über den Beteiligungsvertrag der Beklagten mit der X GmbH, aus dem sich vermutlich eine Begrenzung der Verlustbeteiligung dieser stillen Gesellschafterin der E. B GmbH & Co. ergebe.Randnummer62

Sie seien daher gezwungen, gegen alle diese Maßnahmen mit gerichtlicher Hilfe vorzugehen.Randnummer63

Besonders deutlich werde der Gesamtplan dadurch, daß im Sommer 1998, als sie sich doch entschlossen hätten, ihre Anteile in die Holding einzubringen, dies unter Erhebung haltloser Vorwürfe — angebliche Information der Öffentlichkeit über den Streit der Parteien und Internas der B-Gruppe sowie angebliche Beauftragung der Aktion B durch den Kläger Ziff. 1 zur Überprüfung von Herrn … A auf eine angebliche Zugehörigkeit zur Scientology-Sekte — und dadurch angeblich bewirkten Vertrauensverlust verweigert worden sei.Randnummer64

Diese Fülle der gegen sie gerichteten Maßnahmen und das dahinter stehende Ziel, sie auszubooten, habe das Landgericht nicht ausreichend beachtet und zu Unrecht den Beschluß vom 18.12.1997 nur isoliert gewürdigt. Dieser Beschluß sei richtigerweise schon deshalb unwirksam, weil er wesentlicher Teil des beschriebenen, gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
verstoßenden Gesamtkonzepts der Mehrheitsgesellschafterin sei.Randnummer65

Das ihnen unterbreitete Angebot, sich an der B-Holding GmbH zu beteiligen und ihre Anteile an der Beklagten in diese miteinzubringen, sei ihnen unzumutbar gewesen, da die Satzung gegenüber der Beklagten-Satzung wesentliche Beschränkungen der Minderheitsrechte enthielten. Die — bereits oben näher aufgezeigten — Änderungen der Zuständigkeit für den Ausschluß des Vorkaufsrechts, des Wahlrechts zum Gesellschafterausschuß, der Vinkulierungsbestimmungen und die Einführung des neuen § 14.3, durch den klargestellt werde, daß es unentziehbare Minderheitsrechte nicht gebe, seien für sie nicht hinnehmbar. Hierdurch seien sämtliche Minderheitsrechte von Bedeutung aus der Satzung genommen worden. Dies sei für sie entscheidender Grund gewesen, sich nicht an der B-Holding GmbH zu beteiligen. Sie hätten in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 ausdrücklich betont, in diese Gesellschaft einzutreten, wenn die Satzung der Beklagten übernommen werde.Randnummer66

Die Gegenseite habe es entgegen ihrer Zusage weiter unterlassen, Vorschläge zur Vermeidung des von ihnen beanstandeten Mediatisierungseffektes zu unterbreiten. Dieser Effekt bestehe z.B. darin, daß dann, wenn die Beklagte zu 100 % in Händen der B Holding sei, sie als deren Gesellschafter keinen unmittelbaren Einfluß mehr etwa auf die Aufnahme neuer Gesellschafter bei der Beklagten hätten und auch bei grundlegenden Strukturänderungen der operativen E B GmbH & Co. nicht mehr beteiligt seien.Randnummer67

Die Holdingkonstruktion führe andererseits dazu, daß das Stimmrecht der bei der Beklagten verbleibenden Minderheitsgesellschafter entscheidend geschwächt wäre. Der B Stiftung GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten sei es als gemeinnütziger Gesellschaft faktisch nicht möglich gewesen, ihr Stimmrecht auszuüben, wenn die Gesellschafterversammlung über Weisungen an die Geschäftsführung beschließe. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags dieser Gesellschaft dürfe sie als Inhaberin von Geschäftsanteilen an der Beklagten auf deren Geschäftsführung keinen aktiven Einfluß üben. Dies führe dazu, daß bei der Beklagten bisher allein die Familiengesellschafter Weisungen gegenüber der Geschäftsführung hätten erteilen können. Würde die geplante Neuordnung dagegen verwirklicht, sei es der Geschäftsführung der nicht gemeinnützigen Holding GmbH möglich, voll in die Geschäftsführung der Beklagten einzugreifen.Randnummer68

Darüber hinaus habe die Holdinggestaltung für sie als bei der Beklagten verbleibende Gesellschafter die nachteilige Konsequenz, daß nach Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter die B-Holding GmbH Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 78,2 % werde, also über die satzungsändernde Mehrheit von 75 % verfüge.Randnummer69

Soweit das Landgericht Bedenken gegen den Beschluß unter dem Gesichtspunkt der Bildung eines qualifiziert-faktischen Konzerns verneint habe, habe es den Unterschied zwischen einer Konzerneingangskontrolle und der Haftung aufgrund eines qualifiziert-faktischen Konzerns verkannt. Im Rahmen der gebotenen Konzerneingangskontrolle sei entscheidend, ob begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der beherrschende Gesellschafter seinen Einfluß zum Nachteil anderer Gesellschafter oder zu seinem Vorteil ausnutze. Diese Gefahr sei in hohem Maße gegeben. Dies zeige das Verhalten der B Stiftung GmbH, die z. B. Pensionszusagen an den Vorstand erteilt habe, Leasing-Gesellschaften, teilweise unter Ausschluß von Gesellschaftern der Beklagten, gegründet habe und die Gewährung einer Tantieme von 2 Mio. DM für das Jahr 1997 an Herrn … A veranlaßt habe usw. (vgl. Bl. 202 f.). Durch die Einbringung der Anteile an der Beklagten in die Holding-Gesellschaft werde die Beklagte daher zur abhängigen Gesellschaft eines qualifiziert-faktischen Konzerns. Zu einer solchen Konzernbildung sei jedoch die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.Randnummer70

Soweit die Beklagte einwende, sie hätte die über die B-Holding GmbH angestrebte Umstrukturierung auch in der Weise bewirken können, daß die Geschäftsanteile der Beklagten genehmigungsfrei auf die B-Vermögens-Verwaltungs- GmbH übertragen werden, da diese bereits Gesellschafterin der Beklagten sei und deshalb eine freie Übertragung möglich gewesen sei, so könne dem nicht gefolgt werden. Für die Frage der Treuepflicht sei dies unerheblich. Auch eine Umstrukturierung über diese Gesellschaft sei als Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
unzulässig. Abgesehen davon bestritten sie, daß die B Vermögens-Verwaltungs-GmbH Gesellschafterin der Beklagten sei. Eine Beteiligung an dieser Gesellschaft im Zuge einer Umstrukturierung sei auch deshalb nie in Betracht gekommen, weil die Gesellschafter der Beklagten dann an dem sonstigen Vermögen dieser Gesellschaft hätten beteiligt werden müssen, was nie beabsichtigt gewesen sei. Eine Umstrukturierung über diese Gesellschaft sei deshalb nicht als rechtmäßiges Alternativverhalten der Mehrheit in Betracht gekommen.Randnummer71

Das mit der vorliegenden Gesellschaft verfolgte Unternehmenskonzept sei wirtschaftlich nicht vertretbar, so daß es auch unter diesem Gesichtspunkt Eingriffe in ihre Rechte nicht rechtfertigen könne. Die bei der Beklagten angestrebte Erhöhung des Kapitals, das dann der E. B GmbH & Co. zur Verfügung gestellt werden solle, sei nicht geboten, weil bereits jetzt ein ausgesprochen gutes, weit branchenüberdurchschnittliches Eigenkapitalverhältnis von 30,45 % bestehe. Auch wenn — wie nicht — Investitionen von 300 Mio. DM erforderlich seien, liege bei einer Fremdfinanzierung die Eigenkapitalausstattung noch bei ca. 19 % und damit deutlich über dem Branchendurchschnittswert von 12,6 %.Randnummer72

Unabhängig davon führe die geplante Erhöhung, da sie über ein von der B-Holding aufgenommenes Darlehen vollständig fremdfinanziert werden solle, gar nicht zu einer echten Kapitalmehrung. Es handele sich vielmehr um bloßes Scheinkapital, das bei der gebotenen Gesamtkonzernbetrachtung lediglich zu einer Bilanzverlängerung führe.Randnummer73

Das mit dem Unternehmenskonzept angestrebte sog. Steuersparmodell stelle darüber hinaus eine rechtsmißbräuchliche Steuergestaltung im Sinne von § 42 AO dar und werde daher von den Finanzbehörden nicht akzeptiert werden. Bei dem Konzept handele es sich nicht um ein „Schütt-aus-Hol-zurück“-Verfahren. Anders als bei dieser steuerlich anerkannten Gestaltung, bei der unter Ausnutzung des Körperschaftssteuerguthabens ausgeschüttetes Kapital im Rahmen der Kapitalerhöhung wieder eingelegt werde, sei die Kapitalerhöhung nach dem Beklagtenkonzept vollständig fremdfinanziert. Lediglich der hierbei anfallende Zinsaufwand solle über Ausschüttungen finanziert und so neutralisiert werden. Dieses Konzept stelle in Wahrheit ein unzulässiges „Legein-Hol-zurück“-Verfahren dar, bei dem die Körperschaftssteuergutschrift zu versagen sei, zumal es außersteuerliche Gründe für die Maßnahme nicht gebe. Zumindest sei die Beklagte gehalten gewesen, vor Umsetzung eines solchen Konzeptes zunächst eine Auskunft der Steuerbehörden einzuholen.Randnummer74

Hinzu komme, daß die Mehrheitsgesellschafterin, die B Stiftung GmbH, gemeinnützig, daher steuerbefreit und deshalb auch zur Körperschaftssteueranrechnung nicht berechtigt sei. Dies solle durch die Einschaltung der Holding-Gesellschaft umgangen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege daher eine unzulässige Steuerumgehung vor.Randnummer75

Gegen das Steuersparmodell spreche schließlich, daß es — durch die Abschreibung des Zinsaufwands mittels Verrechnung mit Ausschüttungen — unstreitig nur bei steuerlichen Verlusten zu Vorteilen führe. Ein Konzept, das auf langfristige Verluste setze, sei jedoch von vornherein wirtschaftlich unsinnig und daher zu verwerfen.Randnummer76

Entgegen dem Beklagtenvortrag hätten sie dem Modell auch nie zugestimmt. Dessen Ausgestaltung im einzelnen sei ihnen auch gar nicht offengelegt worden.Randnummer77

Die Kläger stellen den Antrag:Randnummer78

Das Urteil des LG Stuttgart vom 19.06.1998 wird aufgehoben und der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18.12.1997 im … Hotel … in Stuttgart gefaßte Gesellschafterbeschluß (UR-Nr. 1872/1997 J des Notars Dr. … J Stuttgart), mit dem die Abtretung von Geschäftsanteilen an der Beklagten an die B-Holding GmbH entsprechend den notariellen Urkunden des Notars Dr. … J, Stuttgart, vom 13.11.1997 (UR-Nr. 1590/1997) und vom 01.12.1997 (UR-Nr. 1757/1997) genehmigt wurde und ein aus § 4.4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten resultierendes Vorkaufsrecht ausgeschlossen wurde, wird für nichtig erklärt.Randnummer79

Die Beklagte stellt den Antrag,Randnummer80

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer81

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und hält der Berufung insbesondere entgegen:Randnummer82

Soweit die Kläger den Beschluß über den Ausschluß des Vorkaufsrechts angriffen, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagten nicht innerhalb der in § 4.4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Frist von 2 Wochen das Vorkaufsrecht ausgeübt hätten.Randnummer83

Die Ladung zur Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Bereits die Ladung vom 13.11.1997 habe die Tagesordnung in ausreichendem Maße erkennen lassen (Anl. K 14, K16). Es reiche aus, daß sie so klar angekündigt werde, daß ein durchschnittlich verständiger Gesellschafter sich auf den beabsichtigten Beschlußgegenstand einstellen könne. Dies sei trotz der offensichtlichen Schreibfehler in der beigefügten Urkunde der Fall gewesen. Darüber hinaus sei die fehlerhafte Urkunde rechtzeitig korrigiert und mit Schreiben vom 12.12.97 innerhalb der Frist des § 51 Abs. 4 GmbHG der berichtigte Beschlußantrag bekannt gegeben worden.Randnummer84

Der streitige Beschluß sei auch in der Sache nicht zu beanstanden, da die Beschlüsse im Unternehmensinteresse lägen und die Rechte der Gesellschafter nicht nachhaltig beeinträchtigt würden. Zumindest liege ein Ermessensfehlgebrauch, auf den die gerichtliche Überprüfung beschränkt sei, nicht vor. Die Kapitalerhöhung, deren Mittel der E. B GmbH & Co. zugeführt werden sollten, sei erforderlich, weil die Einkaufszentren B in L w und S dringend der Renovierung bedürften und hierzu Investitionen von ca. 300 Mio. DM erforderlich seien. Ohne die Kapitalerhöhung sinke die Eigenkapitalquote bei Durchführung unter Null, da die zu tätigenden Renovierungskosten bilanziell nicht aktiviert werden könnten, sondern mindestens in Höhe von 100 — 120. Mio. Erhaltungsaufwand darstellten, durch den das derzeitige Eigenkapital von unter 100 Mio. DM vollständig aufgezehrt werde.Randnummer85

Die Finanzierung der Kapitalerhöhung über die geplante steuerliche Gestaltung sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines modifizierten „Schütt-aus-Hol-zurück“-Verfahrens sei dabei nicht vorgesehen, daß die ausgeschütteten Rücklagen wie bei der klassischen Gestaltung dieser Steuermodells als Kapital wieder in die Beklagte eingelegt werden. Es sei vielmehr geplant, die Ausschüttung der mit 45 % Körperschaftssteuer belasteten Rücklagen dazu zu verwenden, die Zinsaufwendungen für den von der Holding zur Kapitalerhöhung aufzunehmenden Kredit abzudecken.Randnummer86

Das auf diese Weise erhöhte Kapital der Beklagten solle in der Folge dann dazu verwendet werden, deren Kapitaleinlage bei der operativen Gesellschaft zu erhöhen und deren Eigenkapital zu stärken.Randnummer87

Die Einschaltung der Holding habe dabei gegenüber einer Kapitalerhöhung unmittelbar durch die bisherigen Gesellschafter der Beklagten den Vorteil, daß diese, insbesondere die Familiengesellschafter, sich zur Ermöglichung der Kapitalerhöhung nicht verschulden müssten, sondern lediglich die Holding-Gesellschaft einen Kredit aufnehmen müsse, bei dem sie sich zudem die günstigen Bankverbindungen der gesamten B-Gruppe zunutze machen könne. Auch habe sich die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten an einer Kapitalerhöhung nicht problemlos beteiligen können, da sie den besonderen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts unterliege und deshalb zur Anrechnung der Körperschaftssteuer nicht berechtigt sei.Randnummer88

Richtig sei, daß sich das beabsichtigte „Steuersparmodell“ nur bei einer Verlustsituation auszahle. Angesichts des erforderlichen Investitionsaufwands von 300 Mio. DM, der bei der schwierigen Lage im Einzelhandel über laufende Gewinne aus dem operativen Geschäft mit Sicherheit auf längere Zeit nicht abgedeckt werden könne, sei auf Jahre hinaus mit einem steuerlichen Verlust zu rechnen, bei dem sich die Vorteile des Unternehmenskonzepts voll realisierten. Daß von einer langjährigen Verlustsituation ausgegangen werde, sei daher sachgerecht und nicht von vornherein unvernünftig.Randnummer89

Die beschriebene steuerliche Gestaltung sei nicht mißbräuchlich im Sinne des § 42 AO. Der Gesellschaft werde zur Mittelbeschaffung für die anstehenden Renovierungen neues Eigenkapital zugeführt, so daß neben rein steuerlichen Erwägungen auch vernünftige außersteuerliche wirtschaftliche Gründe für die Kapitalerhöhung sprächen, was die Mißbräuchlichkeit der gewählten Gestaltung ausschließe.Randnummer90

Selbst wenn ein steuerliches Risiko bestünde, läge dies allenfalls darin, daß die Gewährung der Körperschaftssteuergutschrift verweigert werde. Das sei ein Risiko, das lediglich die Holding, die die Kapitalerhöhung nach den Planungsvorstellungen allein habe zeichnen sollen, trage. Im übrigen führe eine eventuelle Ablehnung der Konzeption durch die Finanzbehörde lediglich dazu, daß zur Finanzierung der Fremdkapitalzinsen die Dividendenausschüttungen erhöht werden müssten, was allen Gesellschaftern zugutekomme.Randnummer91

Zur Einholung einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung über die Unbedenklichkeit der geplanten Steuergestaltung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die Einholung einer solchen Auskunft sei ihr auch gar nicht möglich gewesen, da eine Verweigerung der Körperschaftssteuergutschrift jeweils erst bei der steuerlichen Veranlagung des einzelnen Gesellschafters erfolge, daher auch nur das jeweilige örtliche Finanzamt hierfür zuständig und auch nur auf Antrag des Steuerpflichtigen zu einer Auskunft bereit sei.Randnummer92

Unabhängig davon sei die Zustimmung zur Abtretung durch den Gesellschafterbeschluß vom 18.12.1997 auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Gesellschafter der Beklagten als Alternative zu der Gründung einer neuen Gesellschaft die Anteile auch auf die B-Vermögensverwaltungs-GmbH hätten übertragen können. Da diese bereits mit einem Anteil von 0,57 % an der Beklagten beteiligt gewesen sei, habe es sich bei einer solchen Abtretung um eine Abtretung unter Gesellschaftern gehandelt, die der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
nicht bedurft hätte. Wenn die Kläger dies ohne jede Mitwirkungsmöglichkeit hätten hinnehmen müssen, könne es nicht treuwidrig sein, daß statt an die bisherige Gesellschafterin die Anteile an eine neu gegründete Gesellschaft übertragen werden sollen. Die nun gewählte Lösung sei lediglich deshalb vorgezogen worden, weil die B Vermögens-Verwaltungs-GmbH noch über anderes Vermögen verfüge, das ggf. im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen an der Beklagten hätte bewertet oder aus dieser Gesellschaft entnommen werden müssen. Dies ändere jedoch nichts am Bestehen einer genehmigungsfreien Alternativmöglichkeit zu dem gewählten Unternehmenskonzept, das für die Kläger die gleichen Auswirkungen gehabt hätte. Bei dieser Situation habe daher auch keine Verpflichtung bestanden, den Klägern oder anderen Mitgesellschaftern überhaupt ein Angebot zur Aufnahme in die B-Holding GmbH zu machen.Randnummer93

Das den Klägern dennoch präsentierte Angebot zur Beteiligung sei zumutbar gewesen und auch deshalb die von der Gesellschaftermehrheit erteilte Zustimmung zur streitigen Abtretung nicht treuwidrig.Randnummer94

Insbesondere stünden dem die von den Klägern beanstandeten Änderungen der Holding-Satzung gegenüber der Satzung der Beklagten nicht entgegen:Randnummer95

Soweit die Zuständigkeit des Gesellschafterausschusses zum Ausschluß des Vorkaufsrechts vorgesehen sei, habe diese Regelung dem Gesellschafterbeschluß der Beklagten vom 21.06.1995 hinsichtlich der Beklagten-Satzung entsprochen. Der Bundesgerichtshof habe die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung bestätigt. Daß die Kläger anderer Ansicht gewesen seien und durch drei Instanzen erfolglos einen Anfechtungsprozeß geführt hätten, könne nicht zur Folge haben, daß hierauf bei Gründung einer neuen Gesellschaft Rücksicht genommen werden müsse. Eine Pflicht, den Ausgang des Anfechtungsprozesses abzuwarten, habe nicht bestanden. Auf Individualinteressen einzelner Gesellschafter habe die Gesellschaftermehrheit bei Verabschiedung des fraglichen Beschlusses keine Rücksicht nehmen müssen, zumal zum damaligen Zeitpunkt das im Sinne der Beklagten ergangene OLG-Urteil vorgelegen habe. Die Möglichkeit einer schuldrechtlichen Anpassungsklausel im Sinne der anstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei von den Parteien damals nicht erwogen worden, weil die Kläger in verschiedenen Besprechungen bis zur Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 ausdrücklich erklärt hätten, sich einen Gesamtkompromiß nur vorstellen zu können, wenn ein unentziehbares Entscheidungsrecht der Gesellschafterversammlung über den Ausschluß des Vorkaufsrecht eingeräumt werde. Die Zusage einer eventuellen Anpassung an das noch ausstehende Urteil des BGH hätte daher nicht ausgereicht, die Kläger zur Beteiligung an der Holding zu bewegen. Deren Gründung ohne eine solche Anpassungsklausel könne daher nicht als treuwidrig beurteilt werden.Randnummer96

Das Recht der Kläger, über die Gesellschafterversammlung Einfluß auf die Aufnahme neuer Gesellschafter zu nehmen und den Eintritt unerwünschter Gesellschafter zu kontrollieren, werde durch die Holding-Satzung nicht beeinträchtigt. § 4 mache die Abtretung von Geschäftsanteilen an fremde Dritte von einem Mehrheitsbeschluß abhängig. De facto bestimme hierüber angesichts ihrer Mehrheit bei der Holding die B-Stiftung GmbH, wie sie es auch bisher über ihre Mehrheit bei der Beklagten getan habe. Eine Änderung ergebe sich daher nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger seien die Vinkulierungsbestimmungen im Gesellschaftsvertrag der B-Holding GmbH gegenüber denen der Beklagten nicht gelockert, sondern eher verschärft worden. Während die Holding-Satzung die genehmigungsfreie Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
nur an andere Gesellschafter, deren Ehegatten oder leibliche Abkömmlinge vorsehe, gestatte § 4.1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten auch die Abtretung an Nichtgesellschafter der Beklagten, sofern diese Abkömmlinge des Kommerzienrats E B sind. Eine ganze Reihe von dessen Abkömmlingen seien Nichtgesellschafter.Randnummer97

Eine Lockerung der Vinkulierung liege nur theoretisch für den Fall vor, daß neue Gesellschafter, insbesondere familienfremde, in die Gesellschaft aufgenommen werden sollen. Diese könnten anders als nach der Beklagtensatzung ihre Anteile an leibliche Abkömmlinge genehmigungsfrei abtreten oder vererben und bedürften hierzu nicht mehr einer zusätzlichen Zustimmung. Dieser Unterschied sei wirtschaftlich jedoch nicht relevant, da diesen Neugesellschaftern durch Satzungsänderung oder Einzelvertrag auferlegt werden könne, von einer solchen Abtretung bzw. Vererbung Abstand zu nehmen.Randnummer98

Auch durch die Nichtübernahme von § 14.3 der Beklagten-Satzung würden Minderheitsrechte der Kläger nicht tangiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Formulierung, es gelte bei Wahlen die verhältnismäßige Mehrheit, nicht im Sinne der Einführung des Verhältniswahlrechts zu verstehen, sondern nur im Sinne von relativer Mehrheit. Bei mehreren Kandidaten für einen Sitz im Gesellschafterausschuß sei danach derjenige gewählt, der verhältnismäßig die höchste Stimmenzahl auf sich vereine. Ein Recht der Minderheit, über das Verhältniswahlrecht zumindest einen Vertreter in den 5-köpfigen Gesellschafterausschuß zu entsenden, werde über diese Satzungsnorm daher nicht eröffnet. Auch wäre ein solches Recht jedenfalls kein relativ unentziehbares Minderheitsrecht. Dies folge schon daraus, daß zum einen die Einrichtung des Gesellschafterausschusses fakultativ sei und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden könne, zum anderen deshalb, weil die Mitgliederzahl des Ausschusses der Mehrheit überlassen sei.Randnummer99

Darüber hinaus würden durch diese Satzungsänderung Rechte der Kläger auch deshalb nicht tangiert, weil diese Änderung erst in die Satzung der Holding aufgenommen worden sei, nachdem die Kläger in einer Besprechung am 10.9.97 definitiv erklärt gehabt hätten, sich an dieser nicht beteiligen zu wollen. Nach dieser Erklärung habe keine Rücksicht auf die Kläger mehr genommen werden müssen.Randnummer100

Durch sämtliche Satzungsänderungen würden daher Rechte der Kläger nicht berührt, auch der Gesellschafterversammlung der Beklagten habe es deshalb freigestanden, entsprechende Satzungsänderungen bei der Beklagten selbst durchzuführen, so daß keine Treuepflichtverletzung in Rede stehen könne.Randnummer101

Die Änderungen in der Holding-Satzung gegenüber der Beklagten-Satzung habe man deshalb vorgenommen, um bei Gründung dieser neuen Gesellschaft von vornherein mögliche Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden, ohne irgendwelche Rechte der Kläger schmälern zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vorschrift des § 14.3 der Holding-Satzung zu sehen, durch die lediglich die bisher schon bestehende Situation, daß die in § 4 eingeräumten Gesellschafterrechte keine unentziehbaren Minderheitsrechte darstellten, festgeschrieben worden sei, wie es ja auch im Rechtsstreit über die Zuständigkeit für den Vorkaufsrechtsausschluß rechtskräftig entschieden worden sei.Randnummer102

Eine Mediatisierung durch die Gründung der Holding trete nicht ein. Eine solche könne nur dann vorliegen, wenn zwischen die Gesellschafter einer operativen Gesellschaft und die Gesellschaft eine nichtoperative zwischengeschaltet werde. Vorliegend werde jedoch lediglich eine weitere, nicht operative Gesellschaft zwischen die nichtoperativ tätige Beklagte und ihre Gesellschafter gestellt. Da durch eine etwaige Mediatisierung alle Gesellschafter gleichmäßig belastet würden, sei es Sache der Kläger gewesen, ggfs. Vorschläge zur Abwendung dieses von ihnen befürchteten Effektes zu unterbreiten. Dies hätten sie jedoch trotz wiederholter Aufforderung nicht getan. Auch noch in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997, in der die übrigen Gesellschafter die Kläger zu bewegen versucht hätten, doch noch den Weg in die Holding mitzugehen, seien sie aufgefordert worden, Formulierungsvorschläge für eine geänderte Satzung des Gesellschaftsvertrags der Holding zu machen, dem jedoch nicht nachgekommen.Randnummer103

Gescheitert sei die Aufnahme der Kläger letztlich daran, daß sie in der Gesellschafterversammlung am 18.12.1997 auf einer Regelung zum Vorkaufsrecht in ihrem Sinne und zur Entsendung eines Vertreters in den Gesellschafterausschuß bestanden hätten. Die Mehrheit habe berechtigterweise dieser Forderung, den opponierenden Minderheitsgesellschaftern ihnen auch bisher nicht zustehende Blockaderechte einzuräumen, nicht nachgegeben.Randnummer104

Von einem Gesamtplan, die Kläger aus der Beklagten auszubooten und ihre Rechte systematisch zu beschneiden, könne keine Rede sein. Es stelle kein Hinausdrängen der Minderheit dar, wenn die Mehrheit sich weigere, der Minderheit Vetorechte einzuräumen, auf welche diese keinen Anspruch habe. Daß die Mehrheit, die noch am 18.12.1997 mit Engelszungen auf die Kläger eingeredet habe, um sie zur Beteiligung an der Holding zu bewegen, im Sommer 1998 den nun von den Klägern dahingehenden Wunsch abgelehnt habe, beruhe darauf, daß das Vertrauensverhältnis zu den Klägern in der Zwischenzeit endgültig zerstört gewesen sei und zwar insbesondere dadurch, daß diese über einen lokalen Anwalt versucht hätten, bei der Aktion … diffamierendes Material über die Geschäftsleitung zu beschaffen und in der Zeit vom 09.06. — 22.06.1998 vertrauliche Informationen über die Bezüge des Herrn … A der Presse zugespielt hätten und über diese beiden Vorgänge in der Gesellschafterversammlung am 23.06.1998 ihre Mitgesellschafter belogen hätten. Allein dieses Verhalten und nicht ein gegen die Kläger gerichteter Gesamtplan sei auch Grund dafür, daß die Gesellschafterversammlung beschlossen habe, den Klägern von diesen gewünschte Auskünfte zu verweigern.Randnummer105

Die Gesellschafterbeschlüsse vom 23.06.98 seien sämtlich aus sachlich wirtschaftlichen Erwägungen getroffen worden und ebenfalls nicht gegen die Kläger gerichtet.Randnummer106

Bei dem im Jahre 1997 erwirtschafteten Jahresfehlbetrag von 8.257.026,99 DM sei eine Dividendenausschüttung wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen, zumal für eine Ausschüttung keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen seien, da das gesamte Kapital der Beklagten fest und langfristig gebunden sei. Eine Auflösung der vorhandenen Rücklagen sei daher nicht ohne weiteres möglich gewesen. Nachdem die Kläger den streitgegenständlichen Anteilsübertragungsbeschluß vom 18.12.1997 angefochten hätten, hätte eine Dividendenausschüttung auch große Unsicherheiten mit sich gebracht. Eine Dividendenausschüttung an die B-Holding GmbH i.G. hätte steuerliche Risiken in Höhe von Millionen mit sich gebracht, wenn sich die Unwirksamkeit der Anteilsübertragungen ergeben sollte. Die Kläger seien zu ihrem Lebensunterhalt auch nicht auf eine Dividendenausschüttung angewiesen, so daß bis zur Klärung der Rechtslage dem Interesse des Unternehmens der Vorrang gegenüber ihren Individualinteressen einzuräumen sei.Randnummer107

Auf Dauer sei grundsätzlich ein Gleichklang der Dividendenpolitik bei der Beklagten mit der bei der B Holding GmbH vorgesehen. Zwingend sei dies jedoch nicht, sondern von der Entwicklung der Gesellschaften und der jeweiligen Geschäftspolitik abhängig.Randnummer108

Der Kapitalerhöhungsbeschluß sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das beschlossene Aufgeld von 700 % sei angemessen und bewege sich im Rahmen der Beträge, die in den letzten Jahren bei Anteilsverkäufen angesetzt worden seien.Randnummer109

Soweit die Kläger durch den Verbleib bei der Beklagten Nachteile erlitten, etwa dadurch, daß nun die neue Mehrheitsgesellschafterin B-Holding GmbH über die satzungsändernde Mehrheit verfüge, so sei dies ebenfalls kein gezielter treuwidriger Eingriff in ihre Minderheitsrechte. Die Kläger bzw. ihr Stamm hätten auch bisher keine Sperrminorität gehabt, sondern — unter Einbeziehung der unter Testamentsvollstreckung liegenden Stimmen — allenfalls einen Stimmenanteil von 20,71 %. Daß sie zusammen mit dem Stamm Br Satzungsänderungen hätten verhindern können, sei ebenfalls nicht entscheidend, da sie keinen Anspruch darauf gehabt hätten, daß der Stamm Br mit ihnen stimme.Randnummer110

Auch der Vorwurf der Kläger, die Mehrheitsgesellschafterin verschaffe sich und den Führungspersönlichkeiten des Konzerns, insbesondere Herrn … A wirtschaftlich nicht vertretbare Sondervorteile auf Kosten der Kläger, sei unzutreffend. Auch stünden die insoweit angesprochenen Vorgänge nicht in Zusammenhang mit dem streitigen Gesellschafterbeschluß.Randnummer111

Schließlich habe das Landgericht in der Einbringung der Geschäftsanteile der Beklagten in die B Holding GmbH zu Recht nicht die Bildung eines qualifiziert-faktischen Konzerns gesehen, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Beklagten durch die neue Obergesellschaft aufgrund von Interessenbindungen außerhalb des beherrschenden Unternehmens so intensive Nachteile zugefügt würden, daß diese nicht mehr einzeln ausgeglichen werden könnten. Derartige Einflußnahmen seien nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt. Bei den von den Klägern angeführten angeblichen nachteiligen Weisungen handele es sich nicht um solche der B-Holding GmbH. Im übrigen gebe es keine präventive Konzerneingangskontrolle derart, daß die Einbeziehung einer Gesellschaft in einen Konzern ohne dahingehende satzungsmäßige Regelung nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter der Konzerntochter zulässig sei. Es bleibe vielmehr den Gesellschaftern überlassen, im Gesellschaftsvertrag Vorsorge gegen die Entstehung einer Konzernabhängigkeit zu treffen.Randnummer112

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen verwiesen.Randnummer113

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.Randnummer115

Der Gesellschafterbeschluß der Beklagten vom 18.12.1997 ist wirksam. Das Abstimmungsverhalten der Gesellschaftermehrheit verstößt nicht gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
.Randnummer116

Das mit dem streitigen Beschluß angestrebte Unternehmenskonzept ist unter Berücksichtigung des der Mehrheit zukommenden Ermessensspielraums in Fragen der Unternehmenspolitik nicht zu beanstanden, geschützte Rechte der Kläger werden nicht verletzt. Auch führt die angestrebte Umstrukturierung nicht zu einem qualifiziert-faktischen Konzern, dessen Bildung eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte.Randnummer117

Den Klägern wurde weiterhin in zumutbarer Weise das Angebot unterbreitet, mit den übrigen Gesellschaftern ebenfalls ihre Anteile in die B-Holding GmbH i.G. einzubringen.Randnummer118

Der streitgegenständliche Beschluß ist ferner auch nicht deshalb unwirksam, weil er Teil eines weiterreichenden Gesamtplans zur Aushöhlung der Rechte der Kläger mit dem Ziel, diese aus der Gesellschaft hinauszudrängen, wäre.

A.

Die Klage ist zulässig.Randnummer120

Soweit die Kläger neben der Genehmigung der Anteilsübertragung auch den durch die Gesellschafterversammlung beschlossenen Ausschluß des Vorkaufsrechts angefochten haben, scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht daran, daß die Kläger das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der in § 4.4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen 2-Wochen-Frist ausgeübt haben. Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Ausschlusses des Vorkaufsrechtes nicht entfallen.Randnummer121

Da das Vorkaufsrecht durch den streitigen Beschluß ausgeschlossen worden war, hatten die Kläger keine Möglichkeit, dieses Recht auszuüben. Gerade um diese Möglichkeit ggf. zu schaffen, bedurfte es zunächst der Anfechtung.Randnummer122

Auch handelt es sich bei der Zustimmung zur Anteilsübertragung und der Entschließung über den Ausschluß des Vorkaufsrechts um einen einheitlich zur Abstimmung gestellten Beschluß. Seine beiden Beschlußinhalte stehen in engem Zusammenhang miteinander und hängen voneinander ab, zumal im Zweifel bei Nichtigkeit eines von mehreren Beschlußteilen von Totalnichtigkeit auszugehen ist (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., Rn. 39 ff, Anh. zu § 47 GmbHG). Sie können daher auch gemeinsam angefochten werden.Randnummer123

Unabhängig davon setzt eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage nach ständiger Rechtsprechung kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne der persönlichen Betroffenheit voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt vielmehr allein schon daraus, daß jeder Gesellschafter ein rechtlich berechtigtes Interesse daran hat, die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Beschlüssen seiner Gesellschaft mit Gesetz und Satzung überprüfen und feststellen zu lassen (Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. zu § 47, Rn. 157; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 120 zu § 47 GmbHG; BGHZ 107, 296, 308).

B.

I.

Der Beschluß ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 den Gesellschaftern nicht entsprechend § 51 Abs. 4 GmbHG wenigstens drei Tage vor der Versammlung angekündigt worden wäre.Randnummer125

Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Gesellschafter mit unstreitig rechtzeitigem Schreiben vom 13.11.1997 zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 eingeladen (Anlagenkonvolut K 16). Als einziger Tagesordnungspunkt wird in diesem Schreiben die Genehmigung der beabsichtigten Anteilsübertragungen auf die zu diesem Zweck gegründete B Holding GmbH i.G. angeführt und gleichzeitig erläutert, sämtliche Gesellschafter mit Ausnahme des klägerischen Gesellschafterstammes hätten sich zur Beteiligung entschlossen. Diesem Einladungsschreiben war dabei die notarielle Gründungsurkunde vom 13.11.1997, aus der sich im einzelnen ergibt, welche Anteile übertragen werden sollen, beigefügt, des weiteren die Tagesordnung mit dem unter Bezugnahme auf diese notarielle Urkunde formulierten beabsichtigten Beschlußantrag (Anl. K 16).Randnummer126

Damit waren die Anforderungen des § 51 Abs. 4 GmbHG in überobligatorischer Weise erfüllt. Erforderlich ist gem. § 51 Abs. 4 GmbHG lediglich, daß der Gegenstand der Versammlung den Gesellschaftern hinreichend deutlich gemacht wird und diese wissen, worum es in der Versammlung gehen wird und worüber beraten und Beschluß gefaßt werden soll. Ausformulierte Beschlußanträge sind, sofern diesen Anforderungen durch Einladungsschreiben und Tagesordnung genügt wird, nicht erforderlich (vgl. dazu Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Rn. 19 ff zu § 51 GmbHG; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 8.Aufl., Rdnr. 19 zu § 51 GmbHG). Es hätte daher unter Berücksichtigung der detaillierten Erläuterungen im Schreiben vom 13.11.97 ohne weiteres ausgereicht, in der Tagesordnung etwa allgemein zu formulieren „Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
auf die B-Holding GmbH und Ausschluß des diesbezüglichen Vorkaufsrechts“. Daran, daß den Klägern aufgrund der ihnen erteilten Informationen durch den Geschäftsführer der Beklagten der Gegenstand der Versammlung ausreichend bekannt war, ändert sich nichts dadurch, daß in der notariellen Urkunde infolge eines offensichtlichen Versehens ein Teil der zu übertragenden Anteile mit falschen Anteilsnummern versehen war.Randnummer127

Darüber hinaus wurde dieser Fehler durch die weitere notarielle Urkunde vom 01.12.1997 (Anl. K 18) korrigiert. Diese Urkunde, deren einziger Inhalt in der unmißverständlich offengelegten und daher keiner weiteren Erläuterung bedürfenden Berichtigung der falschen Anteilsnummern besteht, wurde den Gesellschaftern mit Schreiben vom 04.12.1997 zugeleitet (Anl. K 16; Posteinlieferungsscheine, Anlagenkonvolut B 4). Die mit § 51 Abs. 4 GmbHG bezweckte Information der Gesellschafter ist damit vollauf auch insoweit erfüllt.Randnummer128

Bei dieser Sach- und Rechtslage war das vom Geschäftsführer der Beklagten am 12.12.1997 übersandte zweite Einladungsschreiben, in dem der Beschlußantrag durch zusätzliche Bezugnahme auf die Berichtigungsurkunde vom 01.12.1997 neu formuliert wurde und eine neue Tagesordnung, in der der Beschlußwortlaut ebenfalls in entsprechender Weise korrigiert wurde, beigefügt war (Anlagenkonvolut K 16), nicht erforderlich. Die Aufgabe dieses Schreibens zur Post am 12.12.1997 erfolgte zwar zu spät, um die 3-Tagesfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG wahren zu können. Da der 12.12.1997 ein Freitag war, war bei normalem Postlauf von einem Zugang erst am Montag, dem 15.12.1997, auszugehen, so daß unter Berücksichtigung der Berechnungsregeln der §§ 187 Abs. 1, 188 BGB die Frist für die Versammlung am 18.12.1997 nicht eingehalten war. Dies ist jedoch unerheblich, nachdem die Gesellschafter bereits vorher in ausreichender Weise informiert waren (nach herrschender, aber nicht unbestrittener Meinung beginnt die Frist des § 51 Abs. 4 erst mit Zugang unter Berücksichtigung des normalen Postlaufs; vgl. BGHZ 100, 267; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Rn. 17 zu § 51 GmbHG, m.w.N.).

II.

Durch Verabschiedung des streitigen Beschlusses hat die ihn tragende Mehrheit der Gesellschafter nicht gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
verstoßen.

1.

Die als Ausfluß des mitgliedschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelte gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
verpflichtet die Gesellschafter, sich bei Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Befugnisse wie etwa der Ausübung des Stimmrechts an den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
und dem Gesellschaftszweck zu orientieren und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Bei der Ausübung eigennütziger Mitgliedsrechte sind dabei die Schranken zu beachten, die sich aus dem Verbot einer willkürlichen und unverhältnismäßigen Rechtsausübung ergeben. Daneben ist auf die mitgliedschaftlichen interessen anderer Gesellschafter in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Hüffer, Festschrift Steindorff, S. 59, … eher, DStR 1993, 1632; Vorwerk/Wimmers, GmbH-Rundschau 1998, 717 ff; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20, IV; Henze, ZHR 1998, 186 ff; BGHZ 129, 136; BGHZ 103, 184; BGHZ 80, 69; Hachenburg/Raiser, a.a.O. Anhang zu § 47, Rdnr. 113ff, 123ff; Scholz/Winter a.a.O. § 14, Rdnr. 14ff, 50ff zu § 14 GmbHG).Randnummer131

Schon das Reichsgericht (RGZ 132, 149, 163) hat dabei ausgesprochen, daß die Befugnis der Mehrheit, für die Minderheit zu beschließen und damit über deren in der Gesellschaft gebundene Vermögenswerte zu verfügen, auch bei grundsätzlicher Respektierung des Willens der Mehrheit als Kehrseite deren Pflicht mit sich bringt, im Rahmen des Gesellschaftsinteresses auch den berechtigten Belangen der Minderheit Rechnung zu tragen und deren Rechte nicht über Gebühr zu verkürzen. Die Treuepflicht besteht somit sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dem Mitgesellschafter, insbesondere dem Minderheitsgesellschafter.Randnummer132

Welche Folgerungen sich aus der Pflicht im einzelnen ergeben, ist Frage der Auslegung und Würdigung des Einzelfalles.Randnummer133

Der Gesellschafterbeschluß vom 18.12.1997, mit dem die Mehrheit der Gesellschafterversammlung der geplanten Anteilsübertragung zugestimmt hat, ist dabei vor dem Hintergrund zu sehen, daß sich nicht lediglich ein Gesellschafter aus Gründen seiner Vermögensplanung von seinem Anteil trennen will und ein neuer Gesellschafter eintreten soll, so daß sich die Frage im wesentlichen darauf konzentriert, ob der neue Gesellschafter der Gesellschaftergemeinschaft zumutbar ist. Hier geht es vielmehr darum, daß mit der Anteilsübertragung weiterreichende unternehmenspolitische Ziele verfolgt werden und hierdurch eine Umstrukturierung der B-Gruppe in die Wege geleitet werden soll. Es handelt sich somit in der Sache um einen strukturändernden Beschluß. Ob und wie weitgehend sich der Mehrheitswille bei derartigen Maßnahmen einer Inhaltskontrolle im Blick auf die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
zu stellen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht in allen Einzelfragen ausdiskutiert (vgl. dazu die obigen Zitate aus Literatur und Rechtsprechung).Randnummer134

Ausgangspunkt in der Beurteilung muß dabei zunächst die Respektierung des Mehrheitsprinzips sein, dem sich die Gesellschafter und damit auch deren Minderheit, grundsätzlich unterworfen hat. Der Mehrheit ist deshalb grundsätzlich ein großer Ermessensspielraum in unternehmenspolitischen Fragen einzuräumen, ihnen obliegt grundsätzlich die Bestimmung darüber, „was gut oder schlecht“ für das Unternehmen ist. Abgesehen von Fällen, in denen die Mehrheit ersichtlich die Gesellschaft zu schädigen beabsichtigt oder eine von ihr beabsichtigte Maßnahme sitten- oder gesetzwidrig ist, stellt sich die Frage der Grenze der Mehrheitsmacht vor allem da, wo in die Rechte der Minderheit eingegriffen wird und die durch den Gesellschaftsvertrag begründete Balance zwischen den Gesellschaftern bzw. Gesellschaftergruppen verschoben wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sondervorteile für einzelne Gesellschafter begründet und Rechte der Minderheit berührt werden. Hier bedarf es — über eine Mißbrauchskontrolle im engeren Sinne hinaus — einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Gesellschaftsinteresses, das diese Maßnahmen sachlich rechtfertigen muß. An die Rechtfertigung sind dabei um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der Angriff wiegt (BGHZ 71, 40 ff, 47 ff für den Fall des Bezugsrechtsausschlusses in der AG).Randnummer135

Darüber hinaus ist die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten. Danach dürfen durch die Mehrheit die berechtigten interessen der Minderheit nicht mehr als nötig tangiert werden und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen des Unternehmens stehen (BGHZ 80, 69 ff für den Fall der Befreiung eines Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot). Gegebenenfalls kann auch die Gewährung eines Ausgleichs für die Einschränkung von Minderheitsrechten geboten sein.Randnummer136

Bei einer Strukturänderung, die wie hier durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine andere, zu diesem Zweck neu gegründete (Holding-) Gesellschaft erfolgen soll, gebietet die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Treuepflicht
— auch unter Berücksichtigung des als deren Ausfluß zu beachtenden Gleichheitsgebots –, die Minderheitsgesellschafter von den Vorteilen einer von der Mehrheit veranlaßten und durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahme nicht auszuklammern, jedenfalls dann nicht, wenn dies ansonsten mit Nachteilen gegenüber ihrer bisherigen Stellung verbunden ist. Es ist ihnen dann die Möglichkeit zu bieten, zu angemessenen Konditionen mit ihren Anteilen in entsprechender Weise wie die Mehrheit zu verfahren. Dies jedenfalls insoweit, als dies nicht gerade im Widerspruch zu dem Ziel der beabsichtigten Maßnahme steht (wie es z. B. bei einem Bezugsrechtsausschluß der Fall sein kann).Randnummer137

Umgekehrt trifft auch die Minderheitsgesellschafter die Treuepflicht. Diese haben — vorbehaltlich der Möglichkeit der Anfechtung — Mehrheitsentscheidungen zu respektieren und dürfen die Umsetzung des Mehrheitswillens nicht blockieren. Soweit sie ihre Rechte beeinträchtigt sehen, sind sie daher ggfs. gehalten, konstruktiv an einer für alle Seiten tragbaren Problemlösung mitzuwirken.Randnummer138

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die B-Holding GmbH i.G. daher als Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Treuepflicht
dann zu beanstanden und die Zustimmung durch die Gesellschaftermehrheit daher unwirksam, wennRandnummer139

— auch unter Beachtung des insoweit grundsätzlich bestehenden weiten Ermessensspielraums der Mehrheit das angestrebte Unternehmenskonzept als solches unter Berücksichtigung der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
zu beanstanden wäre,Randnummer140

— durch die Umsetzung des Konzepts Minderheitsrechte der Gesellschafter tangiert würden und dies durch die Unternehmensziele nicht sachlich gerechtfertigt wäre,Randnummer141

— bei Bejahung einer Beeinträchtigung berechtigter Belange der Kläger ihnen nicht zu angemessenen Konditionen die Möglichkeit geboten worden wäre, im Zuge der Neuordnung ihre Anteile ebenfalls in die Holding- Gesellschaft einzubringen und sich statt an der Beklagten nun an dieser zu beteiligen.Randnummer142

Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis zu verneinen.

2.

Die geplante Umstrukturierung verstößt nicht per se gegen Unternehmensinteressen.

a)

Durch die von der Beklagten angestrebte Holding-Lösung soll zum einen die beabsichtigte Kapitalerhöhung der Beklagten erleichtert werden.Randnummer145

Die Frage, ob eine Kapitalerhöhung geboten, sinnvoll und unternehmensfördernd oder unternehmensschädlich ist, ist eine unternehmenspolitische Frage. Sie stellt sich, für sich betrachtet, in Bezug auf die Stellung der einzelnen Gesellschafter als neutrale unternehmerische Maßnahme dar, bei der grundsätzlich der Wille der Mehrheit ausschlaggebend sein muß. Von vornherein treuwidrig, da gesellschaftsschädigend, kann ein solches Konzept allenfalls in ganz besonderen Ausnahmesituationen sein. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.Randnummer146

Die Beklagte hat plausibel dargetan, daß ihr die Kapitalerhöhung im Hinblick auf geplante Investitionen im Volumen von ca. 300 Mio. DM in den B Märkten L und S notwendig erscheint. Diese unternehmerische Entscheidung kann auch nach dem Sachvortrag der Kläger jedenfalls nicht als offensichtlich falsch oder gesellschaftsschädigend beurteilt werden, sondern bewegt sich im Rahmen des beschriebenen weiten unternehmerischen Ermessensspielraums. Sie ist von der Minderheit grundsätzlich zu akzeptieren, ohne daß zu prüfen wäre, ob die fraglichen Investitionen zwingend erforderlich sind, ob sie auch ohne Kapitalerhöhung finanzierbar wären und ob bei Durchführung ohne neues Kapital die Kapitaldecke im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen noch als ausreichend zu erachten wäre.Randnummer147

Die Frage der Ausgestaltung der Kapitalerhöhung im einzelnen, insbesondere das Volumen der Erhöhung und die Festlegung eines Aufgelds, stellt sich für die Beurteilung des Unternehmenskonzepts an sich, um die es in diesem Rechtsstreit allein geht, nicht. Abgesehen davon, daß diese Fragen bei der streitigen Beschlußfassung ersichtlich noch nicht abschließend geklärt waren und auch von einer späteren Beschlußfassung der neuen Gesellschafterin abhängig sein sollten, haben die Kläger nicht dargetan, daß die Kapitalerhöhung von besonderen Konditionen abhängig gewesen wäre und von vornherein nur bei deren Einhaltung, etwa der Festlegung eines bestimmten Aufgelds, Sinn machen würde. Allenfalls dann wären die Kapitalerhöhungsbedingungen im einzelnen bereits in die Prüfung des Gesellschafterbeschlusses vom 18.12.1997 einzubeziehen.Randnummer148

Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist daher auch die Frage, in welcher Form das erhöhte Kapital der operativen E. B GmbH & Co. nutzbar gemacht werden soll, insbesondere ob dies durch Erhöhung von deren Eigenkapital geschehen soll oder durch Hingabe eines Darlehens.Randnummer149

Der Einwand der Kläger, bei der Kapitalerhöhung handele es sich um die Bildung von Scheinkapital, da die B-Holding GmbH die erforderlichen Mittel durch Aufnahme eines Darlehens fremd zu finanzieren beabsichtige und daher bei der gebotenen Gesamtkonzernbetrachtung lediglich eine — sinnlose — Bilanzverlängerung bewirkt werde, jedoch tatsächlich kein neues Eigenkapital zugeführt werde, verfängt nicht. Auch die Konzernbetrachtung ändert nichts daran, daß es sich bei den Konzerngesellschaften um jeweils selbständige juristische Rechtspersönlichkeiten handelt, die wirtschaftlich und rechtlich isoliert zu betrachten sind, ein eigenes Schicksal erleiden, etwa auch isoliert in Konkurs fallen können, und auch steuerlich als gesonderte Rechtssubjekte behandelt werden. Rechtlich und wirtschaftlich ist die Kapitalerhöhung daher als solche anzuerkennen, sie ermöglicht auch die Zuführung neuer Liquidität der B GmbH & Co. Daß die Kapitalerhöhung über eine Darlehensaufnahme finanziert werden soll, ist unerheblich, dies ist Sache des Gesellschafters.

b)

Auch die von der Beklagten dargelegte steuerliche Konzeption, zur Finanzierung der Kapitalerhöhung das vorhandene Körperschaftssteuerguthaben nutzbar zu machen und unter dessen Auflösung durch Dividendenausschüttungen den Zinsaufwand für die Finanzierung abzudecken, unterliegt dem grundsätzlich zu akzeptierenden Mehrheitswillen in unternehmenspolitischen Fragen.Randnummer151

Die Beklagte hat schlüssig dargetan, daß die geplante Konstruktion, die sie als modifiziertes „Schütt-aus-Hol-zurück“-Verfahren bezeichnet, es ermöglicht, eine Ausschüttungssteuerbelastung durch Verrechnung der Dividende mit den als Werbungskosten absetzbaren Zinsen zu vermeiden und durch Anrechnung des Körperschaftssteuerguthabens von 30 % in den Genuß einer Steuererstattung zu gelangen. Ob dieses „Steuersparmodell“ steuerlich anerkannt werden wird oder ob es sich, wie die Kläger meinen, um eine rechtsmißbräuchliche Steuerumgehung im Sinne von § 42 AO durch ein „Leg-ein-Hol-zurück“-Verfahren handelt, der das Finanzamt die Anerkennung versagen wird, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner abschließenden Klärung.Randnummer152

Für die Frage, ob das Konzept unter Berücksichtigung des beschriebenen weiten Ermessensspielraums der Gesellschaftermehrheit vertretbar ist, wäre nur erheblich, wenn es offensichtlich rechtsmißbräuchlich und als praktisch sicher von der steuerlichen Nichtanerkennung auszugehen wäre oder es sich gar um einen offensichtlichen Versuch der Steuerhinterziehung handeln würde. Ob hingegen in möglicherweise zweifelhaften Fällen steuerlicher Anerkennungsfähigkeit das Risiko einer geplanten steuerlichen Gestaltung eingegangen werden soll oder nicht, ist auch hier wiederum im Regelfall in das unternehmerische Ermessen der Mehrheit gestellt.Randnummer153

Unter Berücksichtigung dessen, daß es grundsätzlich dem Zweck des Körperschaftssteuergesetzes entspricht, die Körperschaftssteuer zur Anrechnung zu bringen und Körperschaftssteuerguthaben aufzulösen, ist das Steuermodell jedenfalls vom Ansatz her nicht offensichtlich rechtsmißbräuchlich. Dies selbst dann, wenn nicht ein klassisches, unstreitig im Grunde zulässiges „Schütt-aus-Hol-zurück“-Verfahren vorliegt oder man gar von einem „Leg-ein-Hol-zurück“-Verfahren ausgeht (vgl. dazu Steck, Körperschaftssteuergesetz, 5. Aufl., Anh. Beratungs-ABC, Stichworte „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren“ und „Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren“, wobei Steck von der grundsätzlichen Zulässigkeit auch dieses Modells ausgeht).Randnummer154

Auch die von den Klägern beauftragten Gutachter Sch und B gehen nicht von einer von vornherein offensichtlich unzulässigen steuerlichen Gestaltung aus, sondern sprechen nur davon, „eine Mißbrauchsannahme ist daher nicht ausgeschlossen“.Randnummer155

Bei dieser Lage muß es in der Entscheidung der Mehrheit liegen, den Versuch, Steuern in erheblicher Millionenhöhe zu sparen bzw. sich erstatten lassen, unter Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts gegenüber den Steuerbehörden zu unternehmen. Sie sind hingegen nicht gehalten, im Hinblick auf denkbare Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit von vornherein freiwillig auf mögliche Steuervorteile zu verzichten. Jedenfalls ist es nicht treuwidrig, einen solchen Versuch zu unternehmen und den Finanzbehörden die Entscheidung zu überlassen, ob die Finanzierung der Kapitalerhöhung als außersteuerlicher Grund anzusehen ist, durch den eine Steuerumgehung im Sinne von § 42 AO vermieden wird.Randnummer156

Etwaige Risiken der Nichtanerkennung eines von ihm angestrebten „Steuersparmodells“ hat der gewissenhafte Unternehmer zwar mitzubedenken und in seine Planung mit einzubeziehen. Dieses Risiko besteht hier jedoch „lediglich“ darin, daß das Finanzamt die Körperschaftssteuergutschrift verweigert, ein Risiko, das nur derjenige trägt, der die Kapitalerhöhung zeichnet, nach dem geplanten Konzept also ausschließlich die B-Holding GmbH. Die Nichtgewährung der Steuergutschrift hätte dabei lediglich die Folge, daß es beim „status quo“ verbliebe, ohne daß — abgesehen davon, daß die Kapitalerhöhung ohne den erstrebten „steuerlichen Zuschuß“ finanziert werden müßte — zusätzliche Nachteile zu gewärtigen wären.Randnummer157

Die Eingehung dieses Risikos kann daher nicht beanstandet werden. Einer „Absegnung“ vor Gründung der Holding durch die Finanzbehörden bedurfte es nicht.Randnummer158

Auch daß unstreitig (vgl. Beklagtenvortrag, Schriftsatz vom 26.03.1999, S. 6 ff = Bl. 553 ff d.A.) zur Erreichung optimaler steuerlicher Vorteile vorausgesetzt wird, daß die Beklagte bzw. die E.B GmbH & Co. längerfristig Verluste erwirtschaften wird, steht der grundsätzlichen Zulässigkeit des Unternehmenskonzeptes nicht von vornherein entgegen.Randnummer159

Die Beklagte hat dargetan, daß insbesondere unter Berücksichtigung der geplanten Investitionen diese Situation für längere Zeit zu erwarten sein wird, zumal angesichts der schwachen Konjunktur im Einzelhandel und unter Berücksichtigung dessen, daß schon vor Vornahme der Investitionen im Jahre 1997 ein Verlust von über 8 Mio. DM erzielt wurde. Auch wenn die Erzielung von Verlusten längerfristig nicht Unternehmensziel sein kann, kann es der Mehrheit nicht verwehrt werden, von aus ihrer Sicht bestehenden Realitäten auszugehen und durch Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten „das Beste daraus zu machen“. Dies zumal Änderungen der Ertragssituation ggf. durch anderweitige unternehmerische Gestaltungen wieder unschwer Rechnung getragen werden kann.

c)

Die Erreichung dieser von der Mehrheit somit berechtigterweise erstrebten Ziele wird durch die geplante Umstrukturierung ermöglicht bzw. zumindest gefördert, so daß die Übertragung der Gesellschaftsanteile zur Erreichung dieser Unternehmensziele auch erforderlich ist.Randnummer161

Die Bündelung der Anteile der Beklagten in einer Holding-Gesellschaft ermöglicht zum einen eine gemeinsame Finanzierung der gesamten Kapitalerhöhung über die Bankverbindungen und die damit verbundenen günstigen Kreditmöglichkeiten der B-Gruppe. Eine Kapitalerhöhung durch die bisherigen Gesellschafter der Beklagten hätte gerade für die Familiengesellschafter den Nachteil, daß sie diese selbst finanzieren müssten, sei es aus ihrem persönlichen Vermögen oder aber durch Eingehung persönlicher Verbindlichkeiten. Sie müßten also selbst in die unternehmerische Haftung gehen, während bei dem von der Mehrheit angestrebten Modell allein die neu gegründete Holding-Gesellschaft das Kapital aufzubringen und zu finanzieren hat. Der Gesellschafterstamm Br hat deshalb unbestritten gerade aus diesem Grund Wert auf die Umstrukturierung gelegt.Randnummer162

Darüber hinaus hätte das klassische „Schütt-aus-Hol-zurück“-Verfahren bei der bisherigen Unternehmensstruktur bei einem erheblichen Teil der Familiengesellschafter unstreitig zu keinen Steuervorteilen führen können, da deren persönliche Einkommensteuerbelastung höher liegt als der Körperschaftssteuersatz von 45 %, mit dem die auszuschüttenden Rücklagen der Beklagten belastet sind.Randnummer163

Weiterhin ist unstreitig, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, die B Stiftung GmbH, als gemeinnützige GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
zur Anrechnung von Körperschaftssteuer nicht berechtigt ist und sich daher an einem „Steuersparmodell“ nicht hätte beteiligen können. Dies wurde — vorbehaltlich der oben beschriebenen steuerlichen Anerkennungsrisiken — durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Holding-Gesellschaft ermöglicht.Randnummer164

Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist deshalb nicht schon unwirksam, weil er nicht im Unternehmensinteresse und im grundsätzlichen Interesse aller Gesellschafter läge.

3.

a)

Die mit dem Konzept verbundenen Nachteile für die Beklagten und ihre Gesellschafter sind durch die beschriebenen Vorteile sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.Randnummer166

Soweit die Kläger meinen, die Umstrukturierung führe zu einer Abhängigkeit der Beklagten von der neuen Mehrheitsgesellschafterin und damit zur Bildung eines qualifiziert-faktischen Konzerns, was nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden.Randnummer167

Nach allgemeiner Ansicht unterliegt die Bildung eines Konzerns keiner Konzerneingangskontrolle der Art, daß unternehmerische Maßnahmen, die zu einer Konzernbildung führen, der Zustimmung aller Gesellschafter bedürften (für viele vgl. BGHZ 80, 69 ff = NJW 1981, 1512 f.; Rowedder/Koppensteiner, a.a.O., Anh. nach § 52, Rn. 26; Baumbach/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., Schlußanh. I, Rn. 68, 69; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. zu § 52, Rn. 66, je m.w.N.). Vielmehr bleibt die präventive Vorsorge gegen die Bildung eines Konzerns der Einführung entsprechender Satzungsregelungen überlassen, für die eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten besteht (vgl. z.B. Rowedder/Koppensteiner, a.a.O.).Randnummer168

Eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht liegt in einer Konzernierung — wenn man eine solche nicht wie das Landgericht schon deshalb verneint, weil eine rein verwaltende Gesellschaft wie die B-Holding GmbH kein herrschendes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG darstellt (zur Problematik und zum Meinungsstand insoweit siehe Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, Rn. 15 zu § 15 AktG und Hüffer, Aktiengesetz, 3.Auflage, Rn. 8 zu § 15 AktG) — nicht.Randnummer169

Die mit der Konzernbildung grundsätzlich verbundene Gefahr einer anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindung ist bei der B Holding GmbH als reiner Verwaltungsgesellschaft, deren Tätigkeit sich in der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte erschöpft, gering. Auch die B-Gruppe insgesamt wird in atypischer Weise dadurch bestimmt, daß nur eine Gesellschaft, die E B GmbH & Co., operativ tätig ist. Wenn dies auch unterschiedliche interessen der Gesellschaften der Gruppe nicht völlig ausschließt, da die Gesellschafter nicht identisch sind, fehlt es damit weitgehend an den typischerweise bei einer Konzernierung bestehenden Gefahren.Randnummer170

Hinzu kommt, daß die Beklagte auch bisher schon von einer Mehrheitsgesellschafterin beherrscht und damit von dieser abhängig war, der B Stiftung GmbH, bei der nach der Umstrukturierung als Mehrheitsgesellschafterin der Holding auch weiterhin „die Fäden zusammenlaufen“.Randnummer171

Die Frage, ob die Umstrukturierung überhaupt zu einer Konzernierung führt und die Holding-Gesellschaft Unternehmerin im Sinne von § 15 AktG ist, kann deshalb dahinstehen, jedenfalls wäre bei der gegebenen Sachlage eine solche unter Berücksichtigung der mit der Umstrukturierung erstrebten Unternehmensvorteile sachlich gerechtfertigt.Randnummer172

Auch bei Bejahung einer Konzernierung läge jedenfalls keine Einbindung in einen qualifiziert-faktischen Konzern vor, wie die Kläger meinen. Die Einbindung in einen solchen würde zwar nach h.M. die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzen (Rowedder/Koppensteiner, a.a.O., Anh. nach § 52 Rn. 40 m.w.N.). Dafür, daß die Holding- Gesellschaft die ihr als Mehrheitsgesellschafterin zukommende Leitungsmacht in einer Weise ausüben soll, daß ohne vertragliche Grundlage im Einzelfall Nachteile bei der Beklagten bewirkt werden, die nicht durch Einzelkorrektur ausgeglichen werden können, was Voraussetzung für die Annahme eines qualifiziert-faktischen Konzerns wäre, bestehen keine Anhaltspunkte (zum Begriff s.h. Rowedder/Koppensteiner, a.a.O., Anh. nach § 52 Rn. 16 m.w.N.). Dies liegt bei der gewählten Holding-Struktur und der beschriebenen Gesamtstruktur der B-Gruppe auch fern. Soweit die Kläger sich auf einzelne Vorgänge beziehen, in denen es zu Benachteiligungen innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften der Gruppe ohne vertragliche Grundlage gekommen sein soll (Bl. 203), handelt es sich nicht um Vermögensverschiebungen durch die Holding-Gesellschaft zum Nachteil der Beklagten, auf die es hier allein ankommt, sondern um Beziehungen zwischen anderen Gesellschaftern der Gruppe (vgl. Beklagtenvortrag, Bl. 374 ff).Randnummer173

Gerade durch die von den Klägern genannten Beispiele wird im übrigen deutlich, daß es sich bei den von ihnen beanstandeten Möglichkeiten nicht um durch die Umstrukturierung neu geschaffene Einflußmöglichkeiten handelt. Sie legen selbst dar, daß es schon in der Vergangenheit zu solchen nachteiligen Einflußnahmen gekommen sei.Randnummer174

Die von den Klägern als Beispiele genannten Vorgänge sind im übrigen sämtlich einer Einzelkorrektur zugänglich, wie bei einer rein verwaltenden Gesellschaft die Möglichkeit nachteiliger, nicht isolierbarer Weisungen ohnehin eher fernliegt.Randnummer175

Eine Ermächtigung zu nachteiligen Weisungen im Sinne der Lehre der qualifiziert-faktischen Gesellschaft kann in dem Gesellschafterbeschluß nicht gesehen werden. Derartige Einflußnahmen wären daher auch nicht ohne weiteres zulässig.

b)

Aus ähnlichen Gründen kann der mit der Neuordnung nach Auffassung der Kläger verbundene Mediatisierungseffekt nicht dazu führen, daß im Abstimmungsverhalten der Mehrheit ein gesellschaftswidriger Stimmrechtsmißbrauch liegt.Randnummer177

Zwar ist zuzugeben, daß nach der geplanten Neuordnung, bei der alle Gesellschafter ihre Anteile in die Holding-Gesellschaft einbringen, die bisherigen Gesellschafter der Beklagten „weiter weg“ von der operativen Gesellschaft und deren Geschäftspolitik sind. Es entfällt z.B. die unmittelbare Einflußmöglichkeit auf die Aufnahme neuer Gesellschafter der Beklagten, auch Einflußmöglichkeiten auf die Willensbildung der Beklagten im Blick auf die E B GmbH & Co. bestehen nur noch über die Gesellschafterstellung bei der Holding. Die Auffassung der Beklagten, nachteilige Folgen der Gesellschafterposition seien schlechthin ausgeschlossen, wenn eine weitere, nicht operative Gesellschaft zwischen die nicht operativ tätige Beklagte und ihre Gesellschafter geschaltet werde, überzeugt daher nicht ohne weiteres.Randnummer178

Allerdings bleiben auch nach der Neuordnung den Gesellschaftern über die Beteiligung an der Holding-Gesellschaft mittelbare Einflußmöglichkeiten.Randnummer179

Die mit dem Mediatisierungseffekt verbundenen Nachteile sind jedoch als automatische Folge des Umstrukturierungsprozesses zu sehen. Nachdem dieser von der Mehrheit getragen wird, die die durch die Mediatisierung bedingten Nachteile hinzunehmen bereit ist und die Neuordnung auch sachlich gerechtfertigt ist, ist der Mehrheitswille zunächst von der Minderheit zu respektieren. Angesichts der auch sie treffenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht wäre es daher, gerade bei einer personalistisch angelegten GmbH wie der Beklagten, ihnen oblegen, Vorschläge zu unterbreiten, wie die ihnen erheblich erscheinenden Nachteile vermieden werden können. Die Kläger haben entsprechende konkrete Vorschläge jedoch nicht unterbreitet. Sie durften bei dieser Lage nicht davon ausgehen, die übrigen Gesellschafter, die hierauf keinen Wert legen, würden dies tun. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Kläger Ziff. 1 und 2, die Sprecher der klägerischen Gesellschaftergruppe, als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht bzw. Unternehmensberater hierzu ausreichend sachkundig sind.Randnummer180

Schließlich haben die Kläger klargestellt, daß sie unabhängig von der Frage der Mediatisierung schon deshalb nicht bereit waren, ihre Anteile in die Holding einzubringen, weil deren Satzung derjenigen der Beklagten nicht entsprach. Von der Lösung des Mediatisierungsproblems hätten sie ihre Bereitschaft hierzu nicht abhängig gemacht (Bl. 646). Stand jedoch fest, daß die Kläger ohnehin aus anderen Gründen „nicht mit in die Holding gehen“, kann es nicht treuwidrig sein, daß die übrigen Gesellschafter, die den Mediatisierungseffekt in Kauf zu nehmen bereit waren und nach der Ablehnung einer Beteiligung der Kläger allein durch ihn betroffen sind, der Anteilsübertragung in dieser Form zugestimmt haben.

4.

a)

Den Klägern ist einzuräumen, daß die Umstrukturierung für sie auch dann, wenn sie bei der Beklagten als Gesellschafter verbleiben, während die übrigen Gesellschafter ihre Anteile auf die neue Gesellschaft übertragen, mit Nachteilen verbunden ist.Randnummer182

Diese Nachteile sind darin zu sehen, daß sie in eine isolierte Stellung als „Außenseitergesellschafter“ neben der neuen Mehrheitsgesellschafterin B-Holding GmbH geraten, die aufgrund der durch die Übertragung bewirkten neuen Mehrheitsverhältnisse die satzungsändernde Mehrheit in der Beklagten hat, die die bisherige Mehrheitsgesellschafterin, die B-Stiftung GmbH, nicht hatte. Dies ist eine Beeinträchtigung der Kläger gegenüber der bisherigen Gesellschaftersituation, auch wenn sie keinen Anspruch darauf hatten, daß die weiteren Minderheitsgesellschafter des Gesellschafterstammes Br, bei dem von der Ausgangslage her eine vergleichbaren Interessensituation wie bei den Klägern besteht, mit ihnen stimmen würden.Randnummer183

Hinzu kommt, daß die bisherige Mehrheitsgesellschafterin B-Stiftung GmbH angesichts ihrer Gemeinnützigkeit gem. § 11 ihrer Satzung gehalten ist, in Gesellschafterversammlungen „nur die in Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte wahrzunehmen und auf die Geschäftsführung der GmbH keinen aktiven Einfluß auszuüben, und zwar auch dann nicht, wenn die Gesellschaft die qualifizierte Mehrheit besitzt“ (vgl. Kläger-Schriftsatz v. 21.10.1998, S. 3 = Bl. 172 d.A.). Auch wenn — was an dieser Stelle offenbleiben kann — hieraus kein Anspruch der Mitgesellschafter auf entsprechendes Verhalten abzuleiten sein sollte, führt diese interne, durch steuerrechtliche Vorgaben geforderte Beschränkung faktisch zu einer Stärkung der übrigen Gesellschafter, also auch der Kläger. Diese Situation ist bei der B Holding GmbH als neuer Mehrheitsgesellschafterin nicht gegeben, da diese nicht entsprechend gebunden ist.Randnummer184

Darüber hinaus ist zu erwarten, daß nach der Umstrukturierung die wesentlichen Entscheidungsprozesse in der Gesellschaftsversammlung der Holding-Gesellschaft stattfinden, an der die Kläger nicht beteiligt sind.

b)

Angesichts dessen, daß unstreitig die Umstrukturierung als solche und die mit ihr erstrebten Ziele nicht erfordern, daß die Kläger bei der Umstrukturierung „außen vor“ bleiben und sie dies in Abwägung berechtigter Gesellschafts- und Gesellschafterinteressen hinzunehmen hätten, mußte den Klägern aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Möglichkeit geboten werden, zur Vermeidung der beschriebenen Nachteile ebenfalls ihre Anteile in die Holding-Gesellschaft einzubringen und zwar zu zumutbaren Bedingungen, d.h. zum einen zu Bedingungen, die auch den übrigen Gesellschaftern gewährt werden und zum anderen unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Gesellschafterrechte und den damit verbundenen Einflußmöglichkeiten. Die ihnen angebotene Gesellschafterposition in der neuen Gesellschaft muß daher der bisherigen Stellung im Grundsatz entsprechen. Einschränkungen müssen die Kläger nur insoweit in Kauf nehmen, als dies durch die von der Mehrheit erstrebte, grundsätzlich zu akzeptierende Grundlagenentscheidung geboten und verhältnismäßig ist. Sie müssen es hingegen nicht hinnehmen, daß in sachlich nicht gebotener Weise ihre bisherigen Rechte beschnitten oder Sonderrechte anderer Gesellschafter installiert werden. Mit anderen Worten, die Kläger dürfen nicht in eine Situation gebracht werden, in denen sie die wahl haben, entweder in isolierter Stellung mit den beschriebenen Nachteilen in der Beklagten zu verbleiben oder aber ohne sachliche Rechtfertigung und Notwendigkeit eine Beschränkung ihrer bisherigen Gesellschafterrechte in der neuen Gesellschaft hinnehmen müssen.Randnummer186

Die Zustimmung der übrigen Gesellschafter zu einer Übertragung ihrer Anteile wäre als treuwidriger Stimmrechtsmißbrauch zu sehen, wenn die Kläger in dieser Weise zur „wahl zwischen zwei Übeln“ gezwungen worden wären.

c)

Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben.Randnummer188

Unstreitig wurde den Klägern angeboten, ebenfalls ihre Anteile in die Holding-Gesellschaft einzubringen. Dies auch zu zumutbaren Bedingungen.Randnummer189

Dem steht nicht entgegen, daß die Satzung der Holding-Gesellschaft Änderungen gegenüber der der Beklagten aufweist. Diese müssen die Kläger hinnehmen, da die Änderungen jedenfalls keine unentziehbaren Minderheitsrechte tangieren. Nur wenn derartige Rechte entzogen worden wären, käme Unzumutbarkeit in Betracht, nicht jedoch dann, wenn die hinter der geplanten Neuordnung stehende Mehrheit der Gesellschafter der Beklagten auch die Satzung der Beklagten in entsprechender Weise hätte ändern können.Randnummer190

Im einzelnen:

aa)

Die von den Klägern beanstandete Zuständigkeitsregelung für den Ausschluß des Vorkaufsrechts nach § 4.4 der Holding-Satzung, nach der neben der Gesellschafterversammlung auch der Gesellschafterausschuß für diese Entscheidung zuständig ist, entspricht der durch den Gesellschafterbeschluß der Beklagten vom 12.06.1995 beschlossenen Neufassung der Beklagten-Satzung. Die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung steht durch Nichtannahme der Revision des Klägers Ziff.1 gegen das die Anfechtungsklage abweisende Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig fest und damit auch, daß durch die Satzungsänderung keine unentziehbaren Rechte der Minderheitsgesellschafter berührt werden. Wegen der Begründung wird auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 22.05.1997 (Anl. K 6) verwiesen. Die Regelung der Holding-Satzung entspricht somit der der Beklagten-Satzung und kann deshalb für die Kläger nicht unzumutbar sein.Randnummer192

Hieran ändert sich im Ergebnis auch dadurch nichts, daß bei der streitgegenständlichen Beschlußfassung vom 18.12.1997, die auf der neuen Holding-Satzung basiert, über die Anfechtungsklage noch nicht rechtskräftig entschieden war und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch ausstand. Zwar hätten die Kläger, wenn sie mit den übrigen Gesellschaftern im Dezember 1997 ihre Anteile auf die B Holding GmbH i.G. übertragen hätten, die Satzung mit dieser Regelung akzeptieren und damit im Ergebnis freiwillig auf die Weiterverfolgung ihrer bereits beim Bundesgerichtshof anhängigen Anfechtungsklage verzichten, also ihren Versuch, ihre — letztlich unzutreffende — Rechtsauffassung durchzusetzen, aufgeben müssen. Dies könnte deshalb unzumutbar sein, weil zwar nicht die Entscheidungsbefugnis der Gesellschafterversammlung über den Ausschluß des Vorkaufsrechts unentziehbar ist, aber das Recht auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, das jedem Gesellschafter garantiert, seine Rechtsüberzeugung auch unter Einschaltung der Gerichte überprüfen zu lassen (Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 6 zu § 14 GmbHG).Randnummer193

Andererseits wäre jedoch die Mehrheit gezwungen gewesen, auf eine Satzungsregelung zu verzichten, die sie bereits bei der Beklagten mit Mehrheit beschlossen hatte und deren Wirksamkeit durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts festgestellt worden war. Die naheliegende Lösung des Dilemmas, eine vorläufige Regelung zu treffen und die endgültige Satzung der Fassung — was rechtlich ohne weiteres etwa durch eine schuldrechtliche Vereinbarung möglich gewesen wäre — von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abhängig zu machen, haben die Parteien ersichtlich nicht erwogen. Vielmehr haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, daß die Kläger ihre Bereitschaft, in die Holding-Gesellschaft einzutreten, davon abhängig gemacht haben, daß deren Satzung u.a. eine Regelung zum Vorkaufsrecht enthält, die der alten Regelung bei der Beklagten entspricht (siehe Klägerschriftsatz vom 16.04.1999, S. 16, Bl. 646). Sie haben damit die streitige Frage in ihrem Sinne endgültig festgeschrieben wissen wollen. Dies war jedoch der Beklagten bzw. der Mehrheit ihrer Gesellschafter in der seinerzeitigen Situation, in der ihre — richtige — Rechtsauffassung bereits durch das Oberlandesgericht bestätigt worden war, unzumutbar.Randnummer194

Da — wie oben ausgeführt — auch die Minderheit Treuepflichten gegenüber der Mehrheit hat, und sie die Mehrheitsentscheidung zwar nicht ohne weiteres zu akzeptieren, aber zu respektieren hat, wäre es in erster Linie Sache der Kläger gewesen, durch einen konstruktiven Vermittlungsvorschlag aktiv zu werden, um beiden Seiten die Wahrung ihrer berechtigten interessen zu ermöglichen. Dies wäre durch die angedeutete Kompromißlösung ohne weiteres möglich gewesen. Dies haben die Kläger nicht getan. Nachdem sie sich gegen die Mehrheit wenden, durften sie in der seinerzeitigen Situation keine Blockadehaltung einnehmen und keine „alles oder nichts-Lösung“ verfolgen, die dem Mehrheitswillen zuwiderläuft. Es verstößt daher auch unter Beachtung des den Klägern zustehenden unentziehbaren Beschlußanfechtungsrechts nicht gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Treuepflicht
, daß sich die Beklagten nicht der in dieser Frage ersichtlich kompromißlosen Haltung der Kläger gebeugt haben. Vielmehr haben diese das Risiko dafür zu tragen, daß ihre Rechtsauffassung durch den Bundesgerichtshof nicht bestätigt wurde und es deshalb auch nicht gerechtfertigt war, aus diesem Grunde den Eintritt in die Holding abzulehnen.Randnummer195

Die Mehrheitsgesellschafter waren auch nicht gehalten, bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit ihrer Entscheidung zuzuwarten, zumal aus steuerlichen Gründen die Gründung der Holding noch im Jahre 1997 erfolgen sollte.

bb)

Auch durch die Änderung bzw. Streichung der Abstimmungsvorschrift des § 14 Abs. 3 der Beklagten in der Satzung der Holding-Gesellschaft,Randnummer197

„Bei Wahlen gilt verhältnismäßige Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet in diesen Fällen das Los“Randnummer198

durch die insbesondere die wahl zum Gesellschafterausschuß geregelt wird, wurde den Klägern kein unentziehbares Minderheitsrecht entzogen, das ihnen den Wechsel in die Holding-Gesellschaft unzumutbar gemacht hätte.Randnummer199

Entgegen der Auffassung der Kläger gilt aufgrund dieser Vorschrift nicht das Verhältniswahlrecht mit der Folge, daß ggf. 20 % der Stimmen zur wahl eines Mitglieds in dem 5-köpfigen Gesellschafterausschuß ausreichen und deshalb die Minderheit die Möglichkeit hat, einen Vertreter in dieses Gremium zu entsenden. Dies würde voraussetzen, daß der Gesellschafterausschuß stets nur in einer „en-bloc-wahl“ gewählt wird, da nur dann, nicht jedoch bei einer Einzelwahl, das Verhältniswahlrecht zum Zuge kommen könnte. Es wäre bei einem solchen Satzungswillen zu erwarten gewesen, daß er und insbesondere das damit notwendig verbundene besondere Wahlverfahren ausdrücklich in der Satzung oder auch in einer Wahlordnung geregelt wird, zumal ein solches Wahlverfahren nicht die Norm ist (vgl. Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 23 zu § 47 GmbHG; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 7 zu § 47 GmbHG).Randnummer200

Auch wäre das Verhältniswahlrecht bei einer Ersatzwahl, bei der in der Regel nur ein Mitglied zu wählen ist, mit der von den Klägern erstrebten Intention nicht praktikabel. Eine solche Ersatzwahl ist bei Ausscheiden eines Mitglieds während der Amtsperiode erforderlich. Ein Ausscheiden ist nach § 8 Abs. 2 der Beklagten-Satzung jederzeit durch Amtsniederlegung des Ausschußmitglieds möglich, daneben, ohne Angabe von Gründen, jederzeit gem. § 8 Abs. 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Ersatzwahl ist daher nicht gesichert, daß ein ausgeschiedener „Minderheitenvertreter“ durch ein neues von der Minderheit gewähltes Mitglied ersetzt wird. Das von den Klägern mit einer Verhältniswahl verfolgte Anliegen könnte daher nicht umgesetzt werden, ganz abgesehen davon, daß mit der Abwahlmöglichkeit eines Ausschußmitglieds durch die Mehrheit ohne Angabe von Gründen diese jederzeit die Möglichkeit hat, den „Vertreter der Minderheit“ wieder abzuwählen.Randnummer201

Wäre tatsächlich eine echte Verhältniswahl mit dem Ziel, hierdurch ein Minderheitenschutzrecht zu gewährleisten, gewollt gewesen, so wäre die getroffene Regelung somit in hohem Maße „unausgegoren“ und leicht umgehbar und würde einen Minderheitenschutz nicht garantieren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die umfassende und ansonsten juristisch ausgefeilte Satzung den wirklichen Satzungswillen so wenig artikuliert und so unvollkommen bzw. ein gewolltes Minderheitsrecht so leicht „aushebelbar“ gestaltet hätte, wenn der Wille wirklich dahingegangen wäre.Randnummer202

Hinzukommt, daß nach § 8.1 die Mehrheit der Gesellschafter darüber zu befinden hat, ob der Ausschuß aus drei oder aus fünf Mitgliedern besteht. Auch dadurch, daß diese Frage, die bei Anwendung des Verhältniswahlrechts ganz entscheidend dafür sein kann, ob eine Gesellschaftergruppe die Möglichkeit hat, im Ausschuß repräsentiert zu werden, der einfachen Mehrheit der Gesellschafter überlassen bleibt, spricht dagegen, daß über diese Regelung ein unentziehbar geschütztes Recht der Minderheit festgeschrieben werden sollte.Randnummer203

Die Kläger haben darüber hinaus auch nichts dafür vorgetragen, daß die Handhabung der Regelung in der Vergangenheit für ihr Verständnis spricht.Randnummer204

Der Begriff „verhältnismäßig“ gem. § 14.3 ist bei dieser Sachlage lediglich im Sinne von relativer Mehrheit im Gegensatz zur absoluten Mehrheit zu sehen und bedeutet, daß insbesondere dann, wenn sich mehrere Kandidaten zur wahl stellen, derjenige als gewählt gilt, der die Mehrheit der Stimmen erhält, auch wenn dies nicht 50 % sind. Daß sich in § 14.3 neben den übrigen Abstimmungsvorschriften der §§ 14.1 und 14.2, in denen Beschlußfassungen mit in der Regel einfacher Mehrheit vorgesehen sind, eine Sonderregelung für Wahlen findet, die, wie die Kläger meinen, bei Verneinung des Verhältniswahlrechts unnötig wäre, kann nicht zu einer anderen Würdigung führen.Randnummer205

Die Streichung berührt daher kein unentziehbares Recht der Klägerin. Es kann daher dahinstehen, ob diese Änderung in die Holding-Satzung erst aufgenommen wurde, als die Kläger aus anderen Gründen verbindlich erklärt hatten, ihre Anteile nicht in die neue Gesellschaft einzubringen und ob deshalb auf ihre Vorstellungen ohnehin keine Rücksicht mehr hätte genommen werden müssen.

cc)

Auch werden die Vinkulierungsvorschriften in § 4.1 der Holding-Satzung gegenüber der entsprechenden Regelung der Beklagten-Satzung nicht in einer Weise gelockert, daß hierin ein Eingriff in ein unentziehbares Recht der Kläger zu sehen wäre.Randnummer207

Nach § 4.1 der Beklagten-Satzung ist eine Genehmigung des Gesellschafterausschusses zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen erforderlich, wenn diese an Nichtgesellschafter oder Personen, die nicht Abkömmlinge des Firmengründers E B sind, veräußert werden sollen. Die Übertragung an Gesellschafter oder Abkömmlinge von E B — also auch solche, die bisher nicht Gesellschafter waren — ist daher genehmigungsfrei. Nach der entsprechenden Vorschrift der Holding-Satzung ist hingegen genehmigungsfrei die Übertragung an Gesellschafter, deren Ehegatten und deren leibliche Abkömmlinge. Ein Privileg für die Abkömmlinge von E B die bisher nicht Gesellschafter sind, findet sich hier nicht mehr. Die Übertragung von Anteilen auf diese bedarf daher im Gegensatz zur Beklagten-Satzung bei der Holding der Genehmigung. Insoweit ist daher keine Lockerung, sondern eine Verschärfung der Vinkulierungsbestimmungen festzustellen.Randnummer208

Eine Lockerungswirkung ergibt sich jedoch dadurch, daß die Übertragung auf leibliche Abkömmlinge von Gesellschaftern genehmigungsfrei wird. Entsprechendes gilt durch gleichlautende Änderung der entsprechenden Vorschrift in § 4.6 auch für die Vererblichkeit an leibliche Abkömmlinge. Hierdurch wird ermöglicht, daß familienfremde Gesellschafter, die mit Genehmigung des Ausschusses einmal aufgenommen worden sind, ihre Anteile nun genehmigungsfrei an ihre Abkömmlinge veräußern und vererben können. Dies war bisher familienfremden Gesellschaftern nicht möglich, sie konnten ihre Anteile an ihre Abkömmlinge nur übertragen und vererben, wenn der Gesellschafterausschuß (auch) hierzu ausdrücklich seine Genehmigung erteilt hatte. Während bisher für Nicht-Familienmitglieder gewissermaßen nur eine persönliche Gesellschafterstellung auf Lebenszeit möglich war, sind diese Gesellschafter nun, was die Übertragbarkeit und Vererblichkeit ihres Anteils angeht, den Familiengesellschaftern gleichgestellt. Hierdurch werden in der Tat die Vinkulierungsbestimmungen gelockert und damit der Weg aus einer reinen Familiengesellschaft ermöglicht.Randnummer209

Ein Eingriff in ein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht, das den Klägern den Weg in die Holding unzumutbar und den Gesellschafterbeschluß unwirksam werden ließe, liegt darin jedoch nicht. Nach allgemeiner Ansicht ist in Zustimmungsregeln zur Abtretung oder Vererbung von Gesellschaftsanteilen von einem unentziehbaren Mitgliedschaftsrecht nur dann auszugehen, wenn die Übertragung an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden war, was hier nicht der Fall ist. Schon gar nicht besteht ein Sonderrecht dann, wenn wie hier gar die Zustimmung einem Gremium übertragen ist (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., Rn. 39 zu § 15; Hachenburg/Zutt, a.a.O., Rn. 102 zu § 15 und Hachenburg/Ulmer, Rn. 124 zu § 53 GmbHG). Auch eine entsprechende Satzungsänderung bei der Beklagten wäre daher ohne weiteres möglich.

dd)

Auch § 14.3 der Holding-SatzungRandnummer211

„Die Vorschriften des § 4 gewähren keine Sonderrechte einzelner Gesellschafter und können deshalb mit 3/4-Mehrheit abgeändert werden, solange die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen nicht über den mit dieser Gründungssatzung vereinbarten Stand hinaus erschwert wird.“Randnummer212

stellt keinen Eingriff in Rechte dar, die den Klägern bei der Beklagten zugestanden wurden.Randnummer213

Diese neue Vorschrift hat zunächst nur klarstellende Funktion. Eine Verschlechterung der Gesellschaftersituation gegenüber der Satzung der Beklagten könnte hierin nur dann gesehen werden, wenn einzelne Vorschriften des § 4 nach zutreffender Auslegung bisher unentziehbare Minderheitsrechte beinhaltet hätten. Die Kläger haben insoweit nur die bereits isoliert von ihnen ins Feld geführten Vorschriften, also die Regelung der Zuständigkeit zum Ausschluß des Vorkaufsrechts, das Wahlrecht zum Gesellschafterausschuß sowie die Vinkulierungsvorschriften angeführt. Bei diesen handelt es sich jedoch wie gezeigt bei richtigem Verständnis der Satzung der Beklagten nicht um unentziehbare Gesellschafterrechte. Somit konnten solche auch nicht durch § 14.3 der Holding-Satzung beschränkt werden.Randnummer214

Daß anderweitige Regelungen des § 4 bei zutreffender Auslegung bisher Sonderrechte beinhaltet hätten, legen die Kläger nicht in schlüssiger Form dar. Dies ist auch nicht ersichtlich.

ee)

Das den Klägern unterbreitete Angebot war auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht ausreichend über die mit der Umstrukturierung verbundenen weiteren Planungen, insbesondere Art und Weise sowie genaue Konditionen der Kapitalerhöhung und Einzelheiten des Steuersparmodells informiert worden wären. Die eigenen Ausführungen der Kläger und die vorgelegten Unterlagen hierzu (Schriftsatz vom 16.04.1999, S. 631 ff; vgl. auch Beklagtenvortrag vom 26.03.1999, S. 20 ff = Bl. 567 d.A. mit den dort in Bezug genommenen Anlagen) zeigen, daß intensive Kontakte, insbesondere zwischen den Klägern Ziff. 1 und 2 und der Gegenseite stattgefunden haben und sie über die wesentlichen Zielsetzungen und Planungen, insbesondere auch darüber, daß das Körperschaftssteuerguthaben im Rahmen eines „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens“ zu einer Kapitalerhöhung nutzbar gemacht werden soll, informiert waren. Die Mitteilung von Einzelheiten war in dieser Phase noch nicht erforderlich, zumal die Festlegungen im einzelnen Sache der neuen Gesellschaft und deren Gesellschafter war und die Ausgestaltung im Detail auch davon abhängig war, ob alle Gesellschafter ihre Anteile in die Holding-Gesellschaft einbringen oder nicht.Randnummer216

Auch an dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Kläger betonen, ihr Beitritt sei ausschließlich an der Satzungsfrage gescheitert.Randnummer217

Auf Informationsdefizite haben sie sich nicht berufen, solche waren für ihre negative Entscheidung somit nicht ursächlich. Eine ggf. unzureichende Information der Kläger kann daher nicht zur Treuwidrigkeit des Beschlusses der Mehrheit über die Zustimmung zur Anteilsübertragung und zum Ausschluß des Vorkaufsrechts führen.

III.

Soweit die Kläger weiterhin meinen, der streitgegenständliche Beschluß sei deshalb als Verstoß gegen die Treuepflicht unwirksam, weil er Teil eines gegen sie gerichteten Gesamtplans der Mehrheitsgesellschafterin sei, mit dem sie gezielt durch Eingriffe in ihre Gesellschafterrechte „mürbe gemacht“ werden sollten, um sie letztlich aus der Gesellschaft hinauszudrängen, kann dem nicht gefolgt werden. Eines Eingehens auf die von den Klägern insoweit angeführten weiteren Verhaltensweisen der Gegenseite und deren Bewertung bedarf es deshalb nicht.Randnummer219

Zwar ist richtig, daß dann, wenn ein solcher Plan bestünde, ggf. jeder hierauf gerichtete Teilakt treuwidrig sein könnte. Unabhängig davon, ob hier ein solcher Gesamtplan besteht, kann jedenfalls der streitige Beschluß einem solchen nicht zugeordnet werden. Wie dargelegt ist davon auszugehen, daß hinter den hier allein im Streit stehenden Anteilsübertragungen ein wirtschaftlich und unternehmenspolitisch zumindest nachvollziehbares, unter Berücksichtigung des Mehrheitsermessens zu akzeptierendes Konzept steht. Dieses macht auch unabhängig von den weiteren Maßnahmen, die die Kläger gegen sich gerichtet sehen, Sinn. Daß etwa durch den Beschluß vom 23.06.1998 eine Dividendenausschüttung bei der Beklagten ausgeschlossen und die Kapitalerhöhung mit einem — nach Meinung der Kläger viel zu niedrigen — Aufgeld von 700 % ausgestattet wurde, war nicht Voraussetzung für die durch die Anteilsübertragung in die Wege geleitete Umstrukturierung. Entsprechendes gilt für den von den Klägern behaupteten faktischen Bezugsrechtsausschluß im Rahmen der Kapitalerhöhung. Selbst wenn die Beschlüsse der Beklagten vom 23.06.1998 als unwirksam zu erachten wären, eine Dividende ausgeschüttet und ein höheres Aufgeld hätte angesetzt werden müssen und den Klägern — durch welche Maßnahmen auch immer — die Teilnahme an der Kapitalerhöhung hätte erleichtert werden müssen, so würde dies Sinn und Zweck der mit der Holding-Lösung verfolgten Unternehmenspolitik nicht berühren. Auch war das Vorgehen der Mehrheit nicht darauf gerichtet, die Kläger in der Beklagten zu isolieren, sie hat sich vielmehr lange Zeit mit Engagement bemüht, die Kläger dazu zu bewegen, ebenfalls ihre Anteile in die neue Gesellschaft einzubringen.Randnummer220

Entsprechendes gilt auch für die weiteren Vorwürfe der Beklagten wie die spätere Verweigerung der Aufnahme in die Holding, Auskunftsverweigerungen, die Gewährung von Sondervorteilen für den Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin … A, die Erhebung haltloser Verdächtigungen und dergleichen.Randnummer221

Insbesondere mit der Umstrukturierung nicht notwendig verbundene spätere Maßnahmen können nicht gewissermaßen mit Rückwirkung zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses führen.Randnummer222

Die Beurteilung dieser Streitpunkte muß daher den von den Klägern insoweit jeweils gesondert eingeleiteten Verfahren, insbesondere den Beschlußanfechtungsverfahren, vorbehalten bleiben.Randnummer223

Das Landgericht hat aus diesen Gründen die Klage zu Recht abgewiesen, so daß die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückzuweisen war.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Schlagworte: Erkennbarkeit der Tagesordnung, faktischer GmbH-Konzern, Form der Tagesordnung, gesellschaftsrechtliche Treuepflichten, gesellschaftsrechtliche Treupflicht, GmbH im Konzern, GmbHG § 51, GmbHG § 51 Abs 4, Holding, Inhalt der Tagesordnung, Kapitalerhöhung, Konzern, Konzernbeteiligungen, Konzerneingangskontrolle, Minderheitenschutz, Tagesordnung, Umstrukturierung, Umstrukturierung nach dem UmwG