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OLG Brandenburg, Urteil vom 29.12.2025 – 7 U 68/24 

Konzerngesellschaft

1. Tritt eine Person im Namen eines Unternehmens auf und bezeichnet den Rechtsträger des Unternehmens, für das er gehandelt hat, falsch, wird im Zweifel der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Handelnde bevollmächtigt war. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Person für eine Unternehmensgruppe auftritt ohne klarzustellen, für welches Einzelunternehmen er tätig ist.

2. Lässt der Wortlaut einer Erklärung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese geht in Fällen, in denen die Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund erfolgt, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, in der Regel dahin, den beabsichtigten Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns abzuschließen, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2023, Az. 6 O 80/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs eines für den Betrieb ihres … (Land 02)n Tochterunternehmens ungeeigneten Glassatzes.Randnummer2

Die Klägerin produziert und verkauft hochwertige Markengläser. Sie hatte bei dem Beklagten für ihr … (Land 02)s Tochterunternehmen … (Tochterunternehmen 01) einen sogenannten Glassatz „… (Glassatz 01)“ erworben, ein chemisches Gemenge zur Herstellung von Glas.Randnummer3

Die Klägerin unterhielt bei der Firma … (GmbH u. Co. KG 01) eine dauerhafte Geschäftsbeziehung. Der Beklagte arbeitete vom 01.06.2007 bis zum 31.12.2007 für dieses Unternehmen. Seit dem 1.1.2008 war der Beklagte bei der … (GmbH 01) in … (Land 01), einem Tochterunternehmen der Firma … (GmbH u. Co. KG 01) angestellt und arbeitete dort als Vertriebsingenieur Glas.Randnummer4

Die Geschäftsanbahnung geschah über die E-Mail Adresse des Beklagten … (Mail-Adresse 01); unter den E-Mails stand jeweils Dipl. Ing. … (Name 01) Sales Manager Glas + Glasadditive … (GmbH u. Co. 01).Randnummer5

Dem Kauf ging ein Gespräch bei der Klägerin am 25.02.2009 voraus, bei dem neben dem Beklagten auf Seiten der Klägerin der Leiter des Fachbereichs Technik und Produktion, Herr … (Name 02) sowie eine Mitarbeiterin eines Beratungsunternehmens der Glasindustrie, Frau … (Name 03) von der … (GmbH 02) als Vertreterin des Werks in … (Land 02) zugegen waren. Die Produktion im … (Land 02)n Tochterunternehmen sollte auf einen anderen Glassatz umgestellt werden, um die Schmelztemperatur in der Schmelzwanne abzusenken und dadurch den Verschleiß zu verringern. Es wurde vom Beklagten vor dem Termin am 20.02.2009 an die Klägerin ein Datenblatt übersandt und ein weiteres, von dem ersten abweichendes Datenblatt, wurde im Termin persönlich übergeben. Die Datenblätter sollten die chemische Zusammensetzung und die technischen Charakteristika des angebotenen Glassatzes ausweisen.Randnummer6

Am 04.03.2009 bestellte die Klägerin über den Beklagten eine … (Name 06)e Menge des angebotenen Glassatzes für eine sogenannte Versuchsschmelze, in deren Rahmen sich das gute Schmelzverhalten des Glassatzes bestätigte.Randnummer7

Frau … (Name 03) bestellte hierauf für das … (Land 02) Tochterunternehmen am 04.05.2009 telefonisch bei dem Beklagten 24 Tonnen des Glassatzes. Die Bestellung wurde von der Klägerin am 05.05.2009 gegenüber der … (GmbH u. Co KG 01) schriftlich bestätigt (Anlage K 4 a).Randnummer8

Am 13.05.2009 bestellte Frau … (Name 03) bei dem Beklagten per E-Mail weitere 24 Tonnen des Glasgemenges und am 26. Mai 2009 schriftlich erneut 24 Tonnen.Randnummer9

Die Lieferscheine und Rechnungen für die streitgegenständlichen Bestellungen stellte die Firma … (GmbH 01) aus. Wegen der Einzelheiten wird auf deren zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Anlagen B 7 – B 14, Bl. 108 ff.).Randnummer10

Es fand im Tochterunternehmen der Klägerin zunächst eine Umschmelze statt, bei der die Wanne soweit wie möglich ausgeschöpft und anschließend sukzessive mit einem neuen Glassatz befüllt wurde. Auf dem Glas bildeten sich Schlieren. Bei einer Umschmelze gibt es typischerweise während der ersten Zeit Probleme, deswegen warteten die Klägerin und ihr Tochterunternehmen zunächst ab, ob sich diese legen. Das Tochterunternehmen hatte zudem gerade ein neues Kühlband installiert und befürchtete, dass Fehler beim Aufbau oder den Einstellungen des Kühlbandes für den Glasbruch verantwortlich sein könnten. Ab dem 28.05.2009 wurde die zweite Tranche des Glassatzes in die Wanne eingefügt. Das Glas begann sich rötlich zu verfärben und braune Mundränder zu entwickeln.Randnummer11

Am 12.06.2009 rügte die Klägerin die Verfärbung des Glases und erbat ein dringendes Gespräch mit dem Beklagten.Randnummer12

Am 17.06.2009 besuchte der Leiter der Forschung und Entwicklung der … (GmbH u. Co. KG 01), Herr … (Name 04), die Klägerin. Ihm wurden Proben übergeben. Es wurde vereinbart, dass eine neue Lieferung vorgenommen und die Ursache der Schlierenbildung und der weiteren Mängel im Labor der … (GmbH u. Co. KG 01) untersucht wird. Bei einem Telefonat am nächsten Tag mutmaßte Herr … (Name 04) gegenüber Vertretern der Klägerin, dass die Wanne mit Feuerfestmaterial oder Rückständen des alten Gemenges verunreinigt sei. Es wurde von Seiten der Klägerin erneut eine Umschmelze vorgenommen, um die mögliche Verunreinigung des Glassatzes zu beseitigen.Randnummer13

Die Mängel wurden nicht behoben. Herr … (Name 04) kam zu einem weiteren Gespräch in den Betrieb der Klägerin und es wurden erneut Glasproben gezogen und untersucht.Randnummer14

Es folgten Untersuchungen durch ein externes Labor, das die Ursache der Schlierenbildung in der fehlenden Eignung des Glassatzes für die Wanne des Tochterunternehmens der Klägerin schlussfolgerte. Die Ursache blieb zwischen den Parteien streitig.Randnummer15

Die Klägerin erlitt erhebliche Umsatzausfälle, verlor Neukunden und hatte Begutachtungskosten. Den entstandenen Schaden beziffert sie mit 488.554,33 €. Wegen der Einzelheiten der Schadensdarstellung wird auf Blatt 38 und 39 der Akte des Landgerichts Bezug genommen.Randnummer16

Die … (GmbH u. Co. KG 01) meldete den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung, die eine Regulierung ablehnte.Randnummer17

Nach Umschmelzung auf einen anderen, selbst entwickelten Glassatz, produziert die Klägerin seit dem 19.08.2009 wieder fehlerfrei.Randnummer18

Am 11.12.2009 verwies die … (GmbH u. Co. KG 01) in einem Anwaltsschreiben darauf, dass nicht sie, sondern die Firma … (GmbH 01) aus … (Land 01) Vertragspartnerin der Klägerin sei (Anlage B 2, Bl. 103 LG).Randnummer19

In einem Vorprozess vor dem Landgericht Amberg zum Aktenzeichen 41 HKO 487/10, ist die Schadensersatzklage der Klägerin gegen die … (GmbH u. Co. KG 01). mangels Nachweises von deren Passivlegitimation abgewiesen worden. Die dortige Beklagte hatte sich darauf berufen, dass der hiesige Beklagte bei der Bestellung im Namen der … (GmbH 01) aufgetreten sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin beim OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
(12 U 1676/11) hatte keinen Erfolg.Randnummer20

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass unklar sei, ob der Beklagte für die Firma … (GmbH 01) oder die Firma … (GmbH u. Co. KG 01) aufgetreten sei, weswegen er gemäß § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter persönlich hafte (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005, – IX ZR 193/01). Für die Haftung spiele es keine Rolle, ob der Beklagte als Handelsvertreter oder angestellter Vertriebsingenieur tätig gewesen sei. Er habe den Vertrag im Namen der Firma … (GmbH u. Co. KG 01) angebahnt und diese habe den Vertragsschluss nicht genehmigt, so dass er als vollmachtloser Vertreter hafte. Der Beklagte habe auch für die Firma … (GmbH u. Co. KG 01) Glasgemenge verkauft und sei als Vertreter von zwei verschiedenen Firmen am Markt aufgetreten. Er habe bei dem Gespräch am 25.02.2009 eine Visitenkarte übergeben, auf der er als Mitarbeiter der Firma … (GmbH u. Co. KG 01) ausgewiesen worden sei.Randnummer21

Die Klägerin hat behauptet, dass bei dem Vorgespräch dem Beklagten das Anforderungsprofil der Klägerin und die Produktionsparameter im Tochterunternehmen ausführlich dargestellt worden seien. Der Beklagte habe auch die Produktionsstätte in der zweiten Maihälfte 2009 besucht und den Wannenbetrieb erläutert bekommen. Es sei daher vertraglich ein Glassatz geschuldet gewesen, der für ihr Werk in … (Land 02) mit den dortigen Produktionsparametern mit einem niedrigen Durchsatz und einem Wannenstillstand am Wochenende geeignet sei. Die übergebenen Datenblätter seien falsch gewesen, da eine Vielzahl der für die Verwendung des Glassatzes entscheidenden Parameter unrichtig dargestellt gewesen seien und gar nicht den erworbenen Glassatz … (Glassatz 01) betroffen hätten. Wäre der Klägerin der richtige Wärmekoeffizient bekannt gewesen, hätte sie den Glassatz nicht bestellt. Der Glassatz sei zum Einsatz in der Schmelzwanne des Tochterunternehmens in … (Land 02) nicht geeignet gewesen, so dass Ausschuss in erheblichstem Umfang produziert worden sei. Dies habe bei der Versuchsschmelze nicht erkannt werden können, diese diene nur der Ermittlung der Schmelzpunkte.Randnummer22

Der Beklagte hat eingewandt, er sei schon nicht passivlegitimiert, da er als Angestellter der … (GmbH 01) aus … (Land 01) den Vertrag mit der Klägerin geschlossen habe, bei der er vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 als Vertriebsingenieur Glas angestellt gewesen sei (vgl. Anstellungsvertrag Anlage B 1, Bl. 101 ff. LG). Er sei nie als Handelsvertreter aufgetreten, auch nicht für die … (GmbH u. Co KG 01). Bei dieser, dem Mutterunternehmen der … (GmbH 01), sei er bis zum 31.12.2007 angestellt gewesen. Seine Tätigkeit gegenüber der Klägerin habe immer im Zusammenhang mit seiner Anstellung gestanden. Als Angestellter hafte er der Klägerin gegenüber nicht persönlich. Die Klägerin habe nie versucht, die … (GmbH 01) zu verklagen, obwohl ihr bereits Ende 2009 mitgeteilt worden sei, dass diese ihre Vertragspartnerin sei. Dass der Beklagte seit dem 01.01.2008 für die … (GmbH 01) tätig gewesen sei, sei der Klägerin auch vorher bekannt gewesen, da dies dem Zeugen … (Name 05) vom Beklagten und Herrn … (Name 06) erörtert worden sei. Er habe zudem seine Visitenkarte, die ihn als Verkaufsingenieur Glas der … (GmbH 01) ausweise, im Rahmen des ersten Gesprächs über die hier streitgegenständlichen Lieferungen an Frau … (Name 03) und Herrn … (Name 02) übergeben. Frau … (Name 03) sei vor Vertragsschluss bekannt gewesen, dass es sich bei dem … (Glassatz 01) um ein Glasfertiggemisch handele, das ausschließlich die … (GmbH 01) herstelle und vertreibe. Die … (GmbH 01) habe auch stets bestätigt, dass der Beklagte das Geschäft mit ihrer Genehmigung durchgeführt habe und sie der Vertragspartner der Klägerin sei (vgl. Anlage B 17, Bl. 354 LG).Randnummer23

Abgesehen davon sei ihm das Anforderungsprofil der Klägerin zu keiner Zeit erläutert worden. Damit falle es allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin, dass die mittlere Verweildauer in der Wanne im Tochterunternehmen zu relevanten negativen Auswirkungen bezüglich Verdampfung, Verarmung und Inhomogenität geführt habe. Die mittlere Verweildauer habe 12 Tage betragen, statt wie üblich 1 bis 3 Tage. Es sei keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. Das gelieferte Material habe dem bemusterten Probematerial entsprochen und keine Sachmängel aufgewiesen. Ursache des Ausschusses seien fachliche Mängel auf Seiten der Klägerin gewesen.Randnummer24

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … (Name 07), … (Name 02) und … (Name 03) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 18.12.2012 (Bl. 240 LG), das Protokoll vom 27.01.2015 (Bl. 617 ff LG), den Beweisbeschluss vom 24.03.2015 (Bl. 660 ff LG) in der Form des Beschlusses vom 12.04.2018 (Bl. 786 LG) sowie das Sachverständigengutachten des … (Name 08) vom 04.05.2020 (Bl. 910 ff LG), die Ergänzungsgutachten des … (Name 08) vom 11.01.2021 (Bl. 1017 ff. LG) und 03.10.2021 (Bl. 1068 ff LG) sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 06.06.2023 durch den Sachverständigen … (Name 09) (Bl. 1215 ff. LG) Bezug genommen.Randnummer25

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Glassatz mangelhaft gewesen sei. Es seien zwar Abweichungen vom übergebenen Datenblatt festgestellt worden, jedoch entspreche der Glassatz nach den Feststellungen des Sachverständigen den Anforderungen an Kristallglas nach dem Gesetz und die Mängel und Schlieren sowie der Glasbruch seien vor allem ein Problem des Wannenbetriebes im … (Land 02) Tochterunternehmen.Randnummer26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 1287 ff LG) Bezug genommen.Randnummer27

Gegen die Abweisung der Klage richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Erkenntnis gelangt, dass die Klage abzuweisen sei. Die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer Fehlinterpretation der gutachterlichen Feststellungen. Der Sachverständige sei in seinem Ausgangsgutachten zu dem Zwischenergebnis gekommen, dass das Gemenge hinsichtlich seiner chemischen und physikalischen Eigenschaften von dem vor Vertragsschluss übergebenen Datenblatt abweiche, aber gleichwohl mangelfrei sei, da es grundsätzlich zur Glasschmelze geeignet sei. Das Gericht sei daher zur Auffassung gelangt, dass für die Produktionseinbuße die Klägerin selbst verantwortlich sei, da ihre konkreten Produktionsparameter die Einbußen verursacht habe. Es habe dabei außer Acht gelassen, dass die Klägerin das Gemenge explizit für den Einsatz unter Verwendung ihrer Produktionsparameter bestellt habe. Damit sei der Glassatz für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ungeeignet und folglich mangelhaft gewesen.Randnummer28

Auch habe das Erstgericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.10.2021 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin bei Erhalt eines zutreffenden Datenblattes die Produktionsprobleme in den Griff bekommen hätte. Bei den übergebenen Datenblättern handele es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen, weil sie die einzigen und zentralen Informationsquellen darstellen, aus denen der Kaufinteressent ableiten könne, wie sich das Gemenge in der Produktion verhalte. Ein Kauf nach Probe liege nicht vor, da die Lieferung von 150 KG des Materials keine Bemusterung erlaube, da hieraus weder die Zusammensetzung des Glases ermittelt werden könne, noch eine Versuchsschmelze unter Produktionsbedingungen.Randnummer29

Die Klägerin hat die streitgegenständliche Forderung am 18.07.2024 an ihre Prozessbevollmächtigten abgetreten (Anlage K 38).Randnummer30

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,Randnummer31

1. an die Kanzlei … (Kanzlei 01), als Rechtsnachfolgerin der Klägerin 488.554,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen;Randnummer32

2. hilfsweise, das Urteil aufzuheben, ein Grundurteil nach § 304 ZPO zu erlassen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen, dort allerdings an eine andere Kammer;Randnummer33

3. weiter hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen, dort allerdings an eine andere Kammer.Randnummer34

Die Beklagte beantragt,Randnummer35

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer36

Sie vertritt die Ansicht, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Zum einen sei der Beklagte nicht passivlegitimiert, da er als Angestellter der Firma … (GmbH 01) gehandelt habe und der Vertrag mit diesem Unternehmen zustande gekommen sei. Zum anderen lägen, selbst wenn man nicht von einem wirksamen Vertragsschluss mit der … (GmbH 01) ausginge, die Voraussetzungen des § 179 BGB nicht vor. Die Firma … (GmbH 01) habe der Klägerin schon mit Schreiben vom 12.12.2009 mitgeteilt, dass der Vertrag mit ihr zustande gekommen sei, so dass es keine Ungewissheit über den Vertragspartner gebe. Dass die Klägerin die Firma … (GmbH 01) nicht verklagt habe, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen.Randnummer37

Außerdem habe die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass es eine vertragliche Vereinbarung gegeben habe, wonach der Glassatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch in … (Land 02) geeignet sei sollte, wobei dem Beklagten die Durchsätze, Produktionszeiten und zu produzierenden Produkte erläutert worden seien. Das Gegenteil sei der Fall, dem Beklagten sei nichts von alledem erläutert worden und es sei auch keine Vereinbarung hierzu getroffen worden. Dem Beklagten sei insbesondere nicht mitgeteilt worden, dass der Ausdehnungskoeffizient für die Klägerin von besonderer Wichtigkeit sei.Randnummer38

Dies bestätige auch die Aussage des als Zeugen gehörten … (Name 02) im Protokoll vom 27.01.2015, wonach es nicht zu einem tieferen Gespräch mit Herrn … (Name 01) zu technischen Details gekommen sei.Randnummer39

Der Sachverständige habe festgestellt, dass der gelieferte Glassatz grundsätzlich geeignet und mangelfrei sei und dass die streitgegenständlichen Problematiken auch durch die Wannenführung beeinflusst worden seien. Dies falle aber in den alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin. Das Datenblatt habe lediglich als Orientierungshilfe gedient. Dessen Daten hätten auf empirisch ermittelten Analysedaten und theoretischen Berechnungen der Glaseigenschaften beruht. Das Datenblatt sei nicht falsch gewesen. Wie der Klägerin bekannt sei, ersetze das als Orientierungshilfe dienende Datenblatt nicht Versuche und Messungen unter spezifischen Schmelzbedingungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Probematerial erhalten und 2 Monate getestet habe. Die Bestellungen stellten eine Freigabe des Gemenges in der bemusterten Form dar. Auf das Datenblatt sei es daher nicht angekommen.Randnummer40

Auch habe der Sachverständige nicht festgestellt, dass die Klägerin bei Erhalt zutreffender Datenblätter die Produktionsprobleme in den Griff gekriegt hätte, da er ausgeführt habe, dass auch dann mit Glasfehlern zu rechnen gewesen wäre, insbesondere nach den Produktionsstillständen an den Wochenenden. Die Klägerin habe aber nicht dargetan ob und wenn ja welche Glasfehler mit richtigen Datenblättern vermeidbar gewesen wären. Schließlich sei weder eine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt, noch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden. Die eingetretenen Schäden habe im Übrigen die Klägerin selbst zu verantworten.Randnummer41

Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … (Name 02), … (Name 03) und … (Name 07). Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19.03.2025 sowie das Protokoll vom 26.11.2025 Bezug genommen.Randnummer42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.Randnummer43

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.Randnummer44

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.Randnummer45

Der Beklagte haftet der Klägerin nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB, denn im Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte bei Vertragsschluss als Vertreter der Firma … (GmbH u. Co. 01) ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.Randnummer46

Dabei geht der Senat davon aus, dass im Rahmen der Vertragsanbahnung nicht darüber gesprochen wurde, für welches Unternehmen der Beklagte auftritt.Randnummer47

Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass er bei dem Gespräch eine Visitenkarte übergeben habe, die ihn als Mitarbeiter der Firma … (GmbH 01) ausgewiesen habe und dass er auch gesagt habe, dass Geschäftspartner für das Glasgemenge die Firma … (GmbH 01) sei. Gegen diese Darstellung des Beklagten sprechen die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen … (Name 03) und … (Name 02), denen der Senat folgt.Randnummer48

Die Zeugen haben im Gegensatz zum Beklagten kein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Sie haben übereinstimmend bekundet, dass sie mit dem Beklagten bei der Vertragsanbahnung nicht darüber gesprochen haben, für welches Unternehmen er handelt. Sie seien bei dem Gespräch davon ausgegangen, dass er der Ansprechpartner der … (GmbH u Co. KG 01) sei, da die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten über die bei der Klägerin aus vorherigen Bestellungen bekannte E-Mail Adresse bei der Firma … (GmbH u Co. KG 01) erfolgt sei. Für sie sei erstmals im Zusammenhang mit der späteren Rechnungsstellung für die Lieferungen der Name … (GmbH 01) aufgetaucht. Die Schilderungen beider Zeugen waren in diesem Punkt lebendig und überzeugend. Die Aussagen wirkten dabei nicht abgesprochen. Im Gegenteil schilderte jeder Zeuge das, was er erinnerte, aus seiner Sicht und mit eigenen Worten, wobei sich die Bekundungen ergänzten.Randnummer49

Auch wenn nicht explizit darüber gesprochen wurde, für welches Unternehmen der Beklagte auftritt und die Geschäftsanbahnung über die E-Mail Adresse der Firma … (GmbH u Co. KG 01) bei dem bereits bekannten Ansprechpartner der Firma … (GmbH u Co. KG 01) erfolgte, führt dies im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht dazu, dass von einem Vertragsschluss mit der Firma … (GmbH u. Co. 01) auszugehen ist.Randnummer50

Aus §164 Abs.1 BGB folgt, dass eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet diese Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (vgl. OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
, Urteil vom 20.07.2018 – 5 U 13/18 unter Verweis auf Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, §164 BGB Rn. 24); die Erklärung ist dann gemäß §§133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 299/86).Randnummer51

Von Bedeutung ist demnach, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt; der innere Wille ist nicht maßgebend (OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 – VIII ZR 99/99). Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.).Randnummer52

Tritt eine Person im Namen eines Unternehmens auf und bezeichnet den Rechtsträger des Unternehmens, für das er gehandelt hat, falsch, wird im Zweifel der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Handelnde bevollmächtigt war. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Person für eine Unternehmensgruppe auftritt ohne klarzustellen, für welches Einzelunternehmen er tätig ist.Randnummer53

Vorliegend hat die Klägerin den Vertrag nicht ausdrücklich mit der … (GmbH u. Co. KG 01) oder der … (GmbH 01) geschlossen. Daher muss für die Frage, wer Vertragspartner geworden ist auf die Umstände bei Vertragsschluss abgestellt werden.Randnummer54

Bei der Auslegung gemäß §§133, 157 BGB ist die Interessenlage der Parteien maßgebend zu berücksichtigen. Lässt der Wortlaut einer Erklärung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 – XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 338). Diese geht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund erfolgt, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, in der Regel dahin, den beabsichtigten Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns abzuschließen, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist (vgl. OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – I ZR 24/02). Denn nur auf diese Weise lässt sich der mit dem Vertrag verfolgte Zweck, das Erlangen der geschuldeten Leistung, unschwer erreichen.Randnummer55

Mit der nachgefragten Tätigkeit betraut war hier innerhalb der Unternehmensgruppe die … (GmbH 01), die den streitgegenständlichen Glassatz auch unstreitig an die Klägerin lieferte und dieser in Rechnung stellte. In Anbetracht dieser internen Aufgabenverteilung war die bei dem Beklagten abgegebene Bestellung aus objektiver Sicht dahin zu verstehen, dass sie an das Unternehmen gerichtet sein sollte, welches in der Lage war, diese zu erfüllen.Randnummer56

Auch die von der Klägerin vorgetragenen Umstände zu der bisherigen Geschäftsverbindung rechtfertigen insoweit keine abweichende Beurteilung, zumal die Klägerin schon nicht behauptet, in der Vergangenheit vergleichbare Leistungen, also Glasgemenge, bei der … (GmbH u. Co. KG 01)bestellt zu haben oder dass es ihr gerade darauf ankam, mit der … (GmbH u. Co. KG 01) den Vertrag zu schließen. Aus der Beweisaufnahme vor dem Senat hat sich vielmehr ergeben, dass zuvor nue Rohstoffe gekauft worden waren und der Auftrag auch der … (GmbH 01) als Teil der … (GmbH u Co. KG 01) Gruppe erteilt worden wäre. So hat die für den Einkauf bei diesem Geschäft zuständige … (Name 03) bekundet, dass es aus ihrer Sicht damals kein Hinderungsgrund für das Geschäft gewesen wäre, wenn klar gewesen wäre, dass Vertragspartner die … (GmbH 01) ist und die … (GmbH 01) zur … (GmbH u Co. KG 01) Gruppe gehört. Auch dann wäre bestellt worden. Der Zeuge … (Name 02) hat bekundet, dass es für ihn darauf ankam, dass sein technischer Ansprechpartner Herr … (Name 04) von der … (GmbH u Co. KG 01) Gruppe sein sollte, da mit diesem die Glassätze über Jahre technisch abgesprochen wurden. Entscheidend für die Klägerin war damit nur die Zugehörigkeit des Vertragspartners zur … (GmbH u Co. KG 01) Gruppe und dies trifft auch für die Firma … (GmbH 01) zu.Randnummer57

Dass der Beklagte auch bei seiner Tätigkeit für die … (GmbH 01) unter der Internet- und E-Mail-Adresse … (GmbH u Co. KG 01).de erreichbar war, spricht nicht dagegen. Insbesondere ist dort nur … (Name 10) als Konzernbezeichnung angegeben. Es ergibt auch aus der E-Mail Adresse als solcher kein Hinweis darauf, dass er für die … (GmbH u. Co KG 01) oder die … (GmbH 01) tätig war. Bei beiden Gesellschaften handelt es sich um Konzerngesellschaften der … (GmbH u Co. KG 01) Gruppe, auch wenn es sich um voneinander unabhängige Rechtsträger handelt, die als solche jeweils im Handelsregister eingetragen sind und öffentlich unterscheidbar auftreten. Die E-Mail Adresse als solche spricht nicht für einen Vertragsschluss mit der … (GmbH u. Co. KG 01). Auch der unter den E-Mails enthaltene Zusatz „Dipl. Ing. … (Name 01) Sales Manager Glas + Glasadditive … (GmbH u. Co. 01)“ führt nicht zwingend zur Annahme, dass der Vertrag mit der … (GmbH u. Co. KG 01 zustande gekommen ist. … (GmbH u Co. KG 01) GmbH & Co kann auch als Konzernbezeichnung angesehen werden bzw. auf ein Geschäftsfeld des Herrn … (Name 01) hinweisen, ohne andere auszuschließen.Randnummer58

Ferner führen die Umstände nach Vertragsabschluss, die bei der Auslegung einer Willenserklärung ebenfalls zu berücksichtigen sein können, nicht zur Annahme eines Vertragsschlusses mit der … (GmbH u. Co. KG 01). Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 – IX ZR 164/96). Die von der Klägerin ohne explizite Festlegung beauftragten Leistungen wurden – unstreitig – von der Firma … (GmbH 01) erbracht, ohne dass dies von der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt beanstandet worden wäre.Randnummer59

Darüber hinaus hat die … (GmbH 01) auch gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, dass der Beklagte das Geschäft für sie abgeschlossen hat. Selbst wenn die Erklärungen des Beklagten – wie nicht – dahingehend auszulegen wären, dass aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers die … (GmbH u. Co. KG 01)berechtigt und verpflichtet werden sollte, ist deswegen der Anwendungsbereich des § 179 BGB nicht eröffnet.Randnummer60

Existiert die vertretene Gesellschaft nicht, hat der Vertreter aber eine andere natürliche oder juristische Person wirksam verpflichtet, ist eine Haftung nach §179 Abs.1 BGB ausgeschlossen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.04.2011 – 11 U 121/09). Dasselbe muss aber gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – der vermeintlich Vertretene nicht genehmigt, aber ein anderes Unternehmen aus den Erklärungen haftet. Die … (GmbH 01) haftet hier jedenfalls aus ihrer schriftlichen Erklärung, dass sie die Geschäftspartnerin der Klägerin ist. Darin liegt zumindest ein deklaratorisches AnerkenntnisBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anerkenntnis
deklaratorisches Anerkenntnis
. Es gibt kein Bedürfnis dafür, den Vertreter in Anspruch zu nehmen, zumal keine Umstände vorgetragen sind, die dies ausnahmsweise unbillig erscheinen ließen. Der Anwendungsbereich des § 179 BGB ist damit nicht eröffnet und die Klage abzuweisen.Randnummer61

Der nicht nachgelassene Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 18.12.2025 führt nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dieser erschöpft sich in der Würdigung der Beweisaufnahme durch die Klägerin und der Ausführung von Rechtsansichten, ohne erheblichen neuen Tatsachenvortrag zu enthalten.Randnummer62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Randnummer63

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.Randnummer64

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 488.554,33 € festzusetzen.Randnummer65

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts; es handelt sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung.

Schlagworte: gesetzlicher Vertreter