Kopplungsklausel GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Kopplungsklausel Geschäftsführer
§ 138 Abs 1 BGB, § 226 BGB, § 305c BGB, § 307 BGB, § 620 BGB, § 622 BGB, § 623 BGB, § 826 BGB, § 46 Nr 6 GmbHG, § 47 Abs 3 GmbHG, § 52 Abs 1 GmbHG, § 78 Abs 2 S 2 AktG, § 112 S 1 AktG, § 112 S 2 AktG, § 63 Abs 2 GemO NW, § 113 Abs 1 GemO NW, § 113 Abs 2 GemO NW, § 113 Abs 4 GemO NW
Eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, welche die Kündigungsfristen in § 622 BGB beachtet, hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c und 307 BGB stand, wenn für den Geschäftsführer die Rechtsfolgen klar erkennbar sind und der Geschäftsführervertrag beiden Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags einräumt und eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers wegen der vorzeitigen Beendigung vorsieht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 16 O 75/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger – über die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 37.500 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000 EUR brutto seit dem 08.12.2018 und aus 12.500 EUR brutto seit dem 01.05.2019 hinaus – weitere 14.583,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10% mit Ausnahme der Mehrkosten für die Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzuständigkeit, welche der Kläger zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Feststellung der Nichtbeendigung eines befristeten Geschäftsführervertrags und über die Zahlung von Vergütungen, Dienstwagenentschädigung, Tantiemen und Ruhegeld.Randnummer2
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten, eines kommunalen Unternehmens in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
. Davor hatte ein mehrjähriges Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Stadt A. bestanden.Randnummer3
Die Beklagte nimmt Aufgaben (…) im Auftrag der Stadt A. wahr. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die J. Holding GmbH, deren Gesellschafter die Stadt A. mit einem Geschäftsanteil von 51% und die F. A. AG mit einem Geschäftsanteil von 49% sind. Alleinige Gesellschafterin der F. A. AG ist wiederum die Stadt A..Randnummer4
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K1) sieht vor, dass die Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung durch die Stadt A. vertreten wird (vgl. § 6 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags). Der Rat der Stadt A. bestellte mit Beschluss vom 17.06.2014 den „Stadtkämmerer“ als Vertreter. Nach der Beschlussvorlage vom selben Tag (Anlage B2) ist Herr B. Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt A.. Bereits zuvor hatte die Stadt A. eine schriftliche Vollmacht vom 28.09.2010 (Anlage B1) ausgestellt, wonach „Herr Stadtkämmerer M. B.“ bis zum Widerruf der Vollmacht bevollmächtigt ist, die Stadt A. in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu vertreten.Randnummer5
Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag der Beklagten einen Aufsichtsrat vor (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrags). Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören u.a. die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern sowie die Unterzeichnung der von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsführerverträge und Beendigungserklärungen oder -vereinbarungen (vgl. § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags). Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (Anlage K3) sieht einen Personalausschuss vor, dem die Festsetzung der Bezüge und sonstigen Anstellungsbedingungen der Geschäftsführer sowie die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern obliegt (vgl. § 5 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat).Randnummer6
Die Parteien sind durch einen Geschäftsführervertrag („Dienstvertrag„) vom 27.05.2011 (Anlage K4) verbunden, welcher u.a. folgende Regelungen enthält:
„§ 1Randnummer7
Begründung/Beendigung des Dienstverhältnisses/VertragsdauerRandnummer8
„(1) Der Geschäftsführer ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2016 zum Geschäftsführer/Arbeitsdirektor der J. bestellt worden. (…).Randnummer9
(2) Der Dienstvertrag wird beginnend ab dem 01.04.2011 für die Dauer von fünf Jahren befristet geschlossen. Die Regelungen des § 38 GmbH-Gesetz bleiben hiervon unberührt. Eine nach Gesellschaftsrecht erfolgende und jederzeit mögliche Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
aus seinem Amt gilt als Kündigung des Dienstvertrages gem. § 622 BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Randnummer10
(3) Der Dienstvertrag verlängert sich jeweils für die Dauer einer Wiederbestellung zum Geschäftsführer der J.. Über die Wiederbestellung beschließt die Gesellschafterversammlung der J. innerhalb der ersten drei Monate des letzten Jahres der laufenden Amtszeit des Geschäftsführers.Randnummer11
(4) Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. (…)Randnummer12
Sollte ein Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbH-Gesetz erfolgen, so endet dieser Dienstvertrag mit Zugang des Widerrufs. Entsprechendes gilt im Falle einer Amtsniederlegung seitens des Geschäftsführers. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen. Der Geschäftsführer hat ein Kündigungsschreiben an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten.“
„§ 3Randnummer13
(1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer ein festes Jahresgehalt in Höhe von 155.000 EUR (in Worten EUR einhundertfünfundfünfzigtausend).Randnummer15
(2) Das feste Jahresgehalt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Letzten eines Kalendermonats ausgezahlt.Randnummer16
(3) Darüber hinaus gewährt die J. dem Geschäftsführer jährlich eine leistungsabhängige Tantieme von bis zu EUR 25.000,- brutto (in Worten EUR fünfundzwanzigtausend). Abhängig von dem Geschäftsergebnis des Vorjahres, dem Grad der Erreichung der Gesellschaftsziele oder konkret mit dem Geschäftsführer vereinbarter Ziele kann die J. den sich grundsätzlich ergebenden Betrag nach im pflichtgemäßen Ermessen durchgeführter Abwägung im Einzelfall absenken. (…) Bei einem unterjährigen Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt die Auszahlung pro rata temporis. (…)“
„§ 4Randnummer17
DienstfahrzeugRandnummer18
J. stellt dem Geschäftsführer einen Pkw der gehobenen Mittelklasse als Dienstfahrzeug zur Verfügung, den er auch für Privatfahrten nutzen darf. Nähere Einzelheiten über Art und Nutzung des Dienstwagens sind zwischen den Vertragspartner in einem besonderen Dienstwagenvertrag zu regeln.“
„§ 6Randnummer19
Betriebliche AltersversorgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung
Randnummer20
(1) Der Geschäftsführer erhält ein lebenslängliches Ruhegeld, wenn er (…)Randnummer21
c) nicht wieder zum Geschäftsführer der J. bestellt oder abberufen wird. (…)“
§ 7Randnummer22
Höhe des RuhegeldesRandnummer23
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenbezüge ist das feste Jahresgehalt gem. § 3 Abs. 1 in der Höhe, wie es im Zeitpunkt des Beginns der Ruhegeldzahlungen festgesetzt ist (ruhegehaltsfähige Bezüge).Randnummer24
(2) (…)Randnummer25
(3) Scheidet der Geschäftsführer während oder nach der 2. Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit, Tod, Widerruf der Bestellung aus der Geschäftsführung der J. aus, oder wird er nach Ablauf der 2. Bestellung nicht erneut bestellt, so beträgt das Ruhegehalt für den Geschäftsführer 50 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge und steigt mit jedem weiteren nach dem 31.03.2016 vollendeten Dienstjahr um 2,28 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H..Randnummer26
(4) Das Ruhegeld sowie die Bezüge aus Hinterbliebenenversorgung ändern sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis bzw. bei absoluten Beträgen in der Höhe, wie sich das Einkommen, bestehend aus laufenden und sonstigen Bezügen wie z.B. Sonder- und Einmalzahlungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Kommunen (TVöD-VKA) in der jeweils geltenden Fassung oder einem den TVöD-VKA ablösenden Tarifvertrag in der Endstufe der höchsten Entgeltgruppe verändert. (…)“
„15Randnummer27
AusschlussfristRandnummer28
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit und Kenntnis vom Geschäftsführer oder von der J. schriftlich geltend gemacht werden.
§ 16Randnummer29
SchlussbestimmungenRandnummer30
(1) Das Dienstverhältnis ist privatrechtlicher Natur und wird frei vereinbart. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des BGB sowie die übrigen einschlägigen, arbeitsrechtlich allgemein verbindlichen Normen. (…)“Randnummer31
Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.03.2015 verlängert. Im Anschluss einigten sich die Parteien mit Vertragsänderung vom 21.05.2015 (Anlage K5) u.a. auf folgende Änderungen des Geschäftsführervertrags
„§ 1Randnummer32
Dauer des DienstvertragesRandnummer33
(1) Der Geschäftsführer ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der J. vom 20.03.2015 für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2021 erneut zum Geschäftsführer der J. bestellt worden.Randnummer34
(2) Der Dienstvertrag ist entsprechend dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der J. vom 20.03.2015 über die Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
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nunmehr bis zum 31.03.2021 befristet.“Randnummer35
Am 27.06.2018 teilte der Aufsichtsratsvorsitzende X. dem Kläger im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung mit, dass er, der Kläger, als Geschäftsführer der Beklagten mit sofortiger Wirkung abberufen werde. Außerdem händigte er ihm die Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten und der J. Holding GmbH vom 27.06.2018 (Anlagen K6 und K7) über die Abberufung aus. In dem von Herrn B. unter der Überschrift „Zustimmung des Gesellschaftervertreters Stadt A.“ unterschriebenen Gesellschafterbeschluss der Beklagten heißt es:Randnummer36
Herr I. (…) wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der J. T. A. GmbH abberufen.Randnummer38
Die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die zwischen Herrn I. und den Gesellschaften J. Holding GmbH, J. T. A. GmbH und L. A. (..)Gesellschaft mbH bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsverträge und Dienstwagenverträge bleibt einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.“Randnummer39
Der Kläger wurde unmittelbar nach der Abberufung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und es wurde ihm untersagt, betriebliche Einrichtungen der Beklagten zu betreten.Randnummer40
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.07.2018 (Anlage K10) mit, dass ihre Gesellschafterin mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag (Anlage K11) entschieden habe, die Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
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mit sofortiger Wirkung vorsorglich erneut zu widerrufen. Die bereits erfolgte Abberufung bleibe aufrechterhalten. Sie wies zudem darauf hin, dass die erneute Abberufung nach § 1 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags zugleich hilfsweise als Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
zum 31.03.2019 gelte. Vorsorglich werde die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
mit entsprechender Wirkung erklärt. Außerdem werde der Kläger unwiderruflich von seiner Dienstpflicht freigestellt. Das Schreiben war sowohl vom Aufsichtsratsvorsitzenden als auch von Rechtsanwalt N. als rechtsgeschäftlichem Vertreter unterzeichnet. Dem Schreiben war der Gesellschafterbeschluss vom 31.07.2018 beigefügt, der wiederum von Herrn B. als Vertreter der Alleingesellschafterin unterzeichnet war. Das Schreiben und der Gesellschafterbeschluss wurden dem Kläger vom Aufsichtsratsvorsitzenden am 31.07.2018 übergeben und es ging ihm zusätzlich am 22.08.2018 zu.Randnummer41
Die ruhegehaltsfähigen Bezüge des Klägers i.S.v. § 7 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags lagen am 01.02.2019 bei 247.962,96 EUR/Jahr.Randnummer42
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 28.12.2018 (Anlage K12) auf, den Dienstwagen zurückzugeben. Der Kläger gab den Dienstwagen Ende Januar 2019 ab. Die Beklagte zahlte an den Kläger die vereinbarte Geschäftsführervergütung bis einschließlich Januar 2019. Im Anschluss zahlte sie ihm Ruhegeld. Tantiemen für 2017 und die Folgejahre schüttete sie in voller Höhe nur an die anderen Geschäftsführer, aber nicht an den Kläger aus.Randnummer43
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.12.2018 (Anlage K15) erfolglos zur Zahlung der Tantieme für 2017 auf. Außerdem verlangte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.11.2019 ohne Erfolg eine Zahlung von 129.666,40 EUR gemäß Fortschreibung einer Forderungsaufstellung vom 28.05.2019 (Anlagen K17 und K18).Randnummer44
Der Kläger hat in erster Instanz zu den Feststellungsanträgen zu 1 bis 4 im Wesentlichen vorgetragen, der Geschäftsführervertrag sei durch die Abberufungen und die Kündigungserklärung nicht beendet worden. Der Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2018 und die Abberufung seien mit der Maßgabe getroffen worden, dass der Geschäftsführervertrag unberührt bleibe und er, der Kläger, weiterhin seine Vergütung erhalte und den Dienstwagen bis zum 31.03.2021 behalten könne. Der Aufsichtsratsvorsitzende X. habe ihm bei der Mitteilung der Abberufung in Anwesenheit aller Mitglieder des Aufsichtsrats, der Vertreter der Gesellschafter und der weiteren Geschäftsführer der Beklagten versichert, dass er, der Kläger, keine finanziellen Nachteile habe und sein Dienstvertrag bis zum Ablauf seiner zweiten Bestellung weiterlaufen solle. Dagegen habe keiner der Anwesenden Widerspruch oder Einwendungen erhoben, sondern die Erklärung mit Kopfnicken bestätigt. Die Fortführung des Geschäftsführervertrags sei offensichtlich mit dem Betriebsrat abgestimmt gewesen. Denn auch die Betriebsratsvorsitzende R. habe das auf den nachfolgenden Betriebsratsversammlungen der Belegschaft mitgeteilt. Zudem habe Herr B. auf einer späteren Vorbesprechung der D.-Mitglieder des Rats der Stadt A. erklärt, dass er, der Kläger, durch seine Abberufung keinen Nachteil erleiden werde, weil der Geschäftsführervertrag bis zum Ablauf der Befristung weiterlaufe. Der Geschäftsführervertrag sehe ohnehin nach der Vertragsänderung vom 21.05.2015 – anders als der ursprüngliche Vertrag in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags – keine Kündigungsfiktion bei vorzeitiger Abberufung (Kopplungsklausel) vor. Die Vertragsänderung solle dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Wiederbestellung nur erfolge, wenn sich der Geschäftsführer fünf Jahre lang bewährt habe. Die Kopplungsklausel sei wegen seiner Bewährung nicht mehr erforderlich gewesen. Diese sei nach einer AGB-Kontrolle ohnehin unwirksam, weil sie gegen das Schriftformerfordernis für eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 des Geschäftsführervertrags und § 16 des Geschäftsführervertrags i.V.m. § 623 BGB verstoße, im Widerspruch zur fünfjährigen Befristung des Geschäftsführervertrags stehe und die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB aushebele. Außerdem sei der Bezug auf § 622 BGB unklar, weil nicht deutlich werde, welche Kündigungsfrist gelte. Der Geschäftsführervertrag sehe nur ein einseitiges Kündigungsrecht vor, was ihn unangemessen benachteilige. Die Vertragsbeendigungen seien auch unwirksam, weil es für die Abberufung keinen Beschluss und keine Weisung des Rats der Stadt A. (§ 113 Abs. 4 GO NRW) sowie keine Beschlüsse des Aufsichtsrats bzw. des Personalausschusses der Beklagten gegeben habe. Die Weisungsgebundenheit kommunaler Vertreter in Kontrollorganen juristischer Personen sei verfassungsgemäß (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 15 A 2592/07). Herr B. und der Aufsichtsratsvorsitzende seien nicht vertretungsberechtigt gewesen. Der Rat der Stadt A. habe durch Beschluss der Vertragsverlängerung zugestimmt, was Herr B. durch seine Alleinentscheidung im schriftlichen Verfahren missachtet habe. Außerdem enthalte § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten eine unzulässige Stimmrechtsabspaltung, weil dort bestimmt sei, dass die Alleingesellschafterin in der Gesellschafterversammlung durch die Stadt A. vertreten werde. Das führe zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse. Auch die J. Holding GmbH habe den Abberufungen nicht zugestimmt. Des Weiteren genüge der Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2018 nicht dem Schriftformerfordernis einer Kündigung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Überleitungsvertrag vom 01.07.1991 das unkündbare Dienstverhältnis mit der Stadt A. übernommen habe und die Beklagte gemäß § 3 Abs. 9 des Überleitungsvertrags verpflichtet sei, das Dienstverhältnis nicht ohne Anhörung der Stadt A. zu kündigen. Eine solche Anhörung habe nicht stattgefunden. Des Weiteren habe es keinen sachlichen Grund für die Abberufung gegeben. Vielmehr sei die Abberufung Sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB, weil er aus dem Amt verdrängt werden sollte und die Allgemeinheit die Kosten für den Austausch des Geschäftsführers über die (…)gebühren trage. Ein solches Vorgehen könne nur als eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestands gewertet werden.Randnummer45
Der Kläger hat zum Klageantrag zu 5 vorgetragen, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 25.000 EUR gemäß § 3 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags. Die Tantieme bestehe in dieser Höhe und könne nur ausnahmsweise reduziert werden. Die Beklagte habe kein Ermessen zur Absenkung der Tantieme ausgeübt. Hierfür gebe es auch keine Gründe. Die anderen Geschäftsführer, für die dieselben Kriterien gelten, hätten die Tantieme ungekürzt erhalten.Randnummer46
Der Klageantrag zu 6 setze sich aus den Tantiemen für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 (2 x 25.000 EUR), der Differenz zwischen der ihm zustehenden Vergütung und dem gezahlten Ruhegeld („Vergütungsdifferenz“) für die Zeit von Februar 2019 bis Mai 2020 (150.232,48 EUR) und eine Entschädigung für den zurückgegebenen Dienstwagen in demselben Zeitraum (13.280 EUR) zusammen. Die Vergütungsdifferenz betrage 9.389,53 EUR im Monat, weil die Beklagte ab Februar 2019 nur noch das um diese Differenz geringere Ruhegeld bezahlt habe (16 Monate x 9.389,53 EUR/Monat). Der private Nutzungsanteil für den Dienstwagen betrage ausweislich der Gehaltsabrechnungen 830 EUR pro Monat (16 Monate x 830 EUR/Monat).Randnummer47
Mit dem Klageantrag zu 7 begehre er Ersatz für die vorgerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche mit dem Schriftsatz vom 28.11.2019 (Anlage K18).Randnummer48
Schließlich mache er mit dem Klageantrag zu 8 einen Anspruch auf Zahlung der „Vergütungsdifferenz“ und Entschädigung für den zurückgegebenen Dienstwagen für die Zeit vom Juni 2020 bis März 2021 (102.195,30 EUR), die volle Tantieme für 2020 (25.000 EUR) und eine anteilige Tantieme für 2021 (6.250 EUR), sowie eine „Differenz Ruhegehalt“ für die Zeit von April 2021 bis März 2022 (12 Monate x 999,11 EUR/Monat = 11.989,32 EUR) und eine „Differenz Ruhegehalt“ für die Zeit von April 2022 bis Mai 2023 (14 Monate x 1.017,09 EUR/Monat = 14.239,26 EUR) geltend. Die Differenz bei dem Ruhegeld sei entstanden, weil die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Ruhegelds als Beendigungszeitpunkt des Geschäftsführervertrags den 31.01.2019 statt den 31.03.2021 zugrunde gelegt habe und das Ruhegeld infolge tarifvertraglicher Regelungen gestiegen sei.Randnummer49
Der Kläger hat die Klage ursprünglich beim Arbeitsgericht Dortmund (Az.: 5 Ca 335/19) erhoben. Dieses hat sich mit Beschlüssen vom 07.05.2019, 09.01.2020 und 28.04.2020 erst teilweise und nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 2 Ta 282/19) vollständig für unzuständig erklärt und den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen.Randnummer50
Der Kläger hat in erster Instanz nach mehreren Klageerweiterungen zuletzt beantragt,Randnummer51
„1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch oder infolge der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer/Arbeitsdirektor der Beklagten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2018 aufgelöst worden ist,Randnummer52
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch oder infolge einer Abberufung des Klägers als Geschäftsführer/Arbeitsdirektor der Beklagten durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.07.2018 aufgelöst worden ist,Randnummer53
3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten X. vom 31.07.2018 und die gleichzeitig abgegebene Kündigungserklärung des von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalts N. aufgelöst worden ist,Randnummer54
4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern unverändert bis zum 31.03.2021 fortbestanden hat,Randnummer55
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.000 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 08.12.2018 zu zahlen,Randnummer56
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 213.512,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 25.000,- EUR seit dem 01.05.2019, aus jeweils 10.219,53 EUR seit dem 03. eines Monats, beginnend mit dem 03.03.2019 bis zum 03.06.2020 und aus 25.000,- EUR seit dem 03.05.2020 zu zahlen.Randnummer57
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 EUR vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,Randnummer58
8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 159.673,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus jeweils 10.219,53 EUR seit dem 03. eines jeden Monats, beginnend mit dem 03.07.2020 bis zum 03.04.2021 und aus jeweils 999,11 EUR seit dem 03. eines jeden Monats beginnend mit dem 03.05.2021 bis zum 03.04.2022 und aus jeweils 1.017,09 EUR seit dem 03. eines jeden Monats beginnend mit dem 03.05.2022 bis zum 03.06.2023 und aus 25.000,- EUR seit dem 03.05.2021 und aus 6.250,- EUR seit dem 03.05.2022 zu zahlen.“Randnummer59
Die Beklagte hat beantragt,Randnummer60
die Klage abzuweisen.Randnummer61
Sie hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Feststellungsanträge zu 1 bis 3 seien unzulässig, weil der Feststellungsantrag zu 4 das Feststellungsinteresse des Klägers vollständig umfasse. Ein Angriff der einzelnen Beendigungstatbestände sei nicht notwendig, weil dadurch keine Rechtsschutzlücken entstünden.Randnummer62
Die Feststellungsanträge seien zudem unbegründet, weil der Geschäftsführervertrag durch den Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2018 zum 31.01.2019 oder jedenfalls durch den Gesellschafterbeschluss und die Kündigungserklärung vom 31.07.2018 zum 31.03.2019 beendet worden sei. Sie habe dem Kläger nicht zugesichert, dass die Abberufung mit einer Fortführung des Geschäftsführervertrags verbunden sei. Die Abberufungen des Klägers hätten wegen der Kopplungsklausel die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
des Geschäftsführervertrags zur Folge. Der Bundesgerichtshof habe Kopplungsklauseln bei Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB für zulässig erachtet. Die Vertragsänderung vom 21.05.2015 habe die Kopplungsklausel nicht aufgehoben. Die vom Kläger behauptete Übernahme der Unkündbarkeit des ursprünglichen Dienstverhältnisses finde im Geschäftsführervertrag keinen Niederschlag. Die Kopplungsklausel in § 1 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags verstoße nicht gegen ABG-Recht. Sie umgehe auch nicht das Schriftformgebot des § 623 BGB, weil dieses nur für Arbeits-, aber nicht für Dienstverhältnisse gelte. Die Bezugnahme auf § 622 BGB sei eindeutig. Die Regelung benachteilige den Kläger nicht unangemessen. Des Weiteren seien die Gesellschafterbeschlüsse vom 27.06.2018 und 31.07.2018 ordnungsgemäß zustande gekommen und wirksam. Die Abberufung von Geschäftsführern unterliege gemäß § 5 Ziffer 2 lit. b ihres Gesellschaftsvertrags der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Die Alleingesellschafterin werde gemäß § 6 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags durch die Stadt A. und diese durch den Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. vertreten. Die Vertretung sei gemäß §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW zulässig. Die Vollmacht für Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. sei erteilt worden; der Rat der Stadt A. habe die Vertretung beschlossen. Darin liege keine unzulässige Stimmrechtsabspaltung, sondern eine nach § 47 Abs. 3 GmbHG zulässige Vertretung. Ein Ratsvorbehalt bestehe für die Abberufung von Geschäftsführern nach §§ 108 Abs. 6, 111 Abs. 2 GO NRW nicht. Der Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. habe bei der Abberufung im Rahmen der ihm durch den Rat eingeräumten Kompetenzen gehandelt. Eine Missachtung eines Beschlusses oder einer Weisung des Rats der Stadt A. könne die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung ohnehin nicht berühren, weil diese nur das Innenverhältnis zwischen der Stadt A. und ihrem Vertreter betreffe. Die Kündigungen seien auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam, weil die Behauptungen des Klägers schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zuträfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheide die Berufung auf eine Sittenwidrigkeit im Rahmen der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH auch aus Rechtsgründen aus. Die Schriftform der Kündigung sei durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 27.06.2018 und 31.07.2018 sowie das Kündigungsschreiben vom 31.07.2018 gewahrt. Die Gesellschafterbeschlüsse und das Kündigungsschreiben seien unterzeichnet. Einer weiteren Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat bzw. den Personalausschuss habe es nicht bedurft, weil ihnen eine solche Beschlusskompetenz nicht zustehe.Randnummer63
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Tantiemen, weil diese nach Ausübung ihres, der Beklagten, Ermessens nicht ausgezahlt werden müssten. Der Kläger habe an der Zielerreichung nicht im erforderlichen Maße mitgewirkt, sei hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben und habe in der Corona-Zeit eine Coaching-Maßnahme besucht. Der Kläger habe seine Leistungen nur bis zum ersten Halbjahr 2018 erbracht; danach sei er abberufen worden und habe keine Geschäftsführertätigkeit mehr entfaltet. § 3 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags bestimme, dass die Tantieme bei unterjährigem Ausscheiden nur pro rata temporis bestehe. Diese Regelung stelle auf die aktive Tätigkeit als Geschäftsführer und nicht auf den Bestand des Geschäftsführervertrags ab.Randnummer64
Der Kläger habe auch keine Ansprüche auf Vergütung, höheres Ruhegeld und einen Dienstwagenersatz, weil der Geschäftsführervertrag mit Ablauf des 31.01.2019 beendet sei. Das Ruhegehalt sei zudem verwirkt, weil der Kläger unabgesprochene und unbegründete Strafanzeigen wegen Bestechlichkeit und Bestechung gestellt habe.Randnummer65
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Tantiemen für 2017 in Höhe von 25.000 EUR und für 2018 in Höhe von 12.500 EUR nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.Randnummer66
Die Feststellungsanträge zu 1 bis 4 seien zulässig. Der Kläger habe das erforderliche Interesse an der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt der Geschäftsführervertrag ende, weil dieser mit der Vergütung, der Tantieme und der Höhe des Ruhegelds verknüpft sei.Randnummer67
Die Feststellungsanträge seien allerdings unbegründet, weil die Abberufung vom 27.06.2018 den Geschäftsführervertrag gemäß der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags beendet habe. Die Abberufung sei wirksam. Die Stadt A. sei aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur alleinigen Beschlussfassung befugt. Sie sei durch den Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 03.07.2014 und der Vollmacht wirksam vertreten worden. Die Abberufung unterliege keinem Ratsvorbehalt nach § 113 Abs. 4 GO NRW, weil die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
mit seiner Bestellung nicht vergleichbar sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sich der Rat der Stadt A. die Abberufungsentscheidung als actus contrarius vorbehalten habe. Die Gesellschaftsverträge regelten keine unzulässige Stimmabspaltung. Es sei zulässig, die Ausübung des Stimmrechts auf Vertreter zu übertragen (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthalte keine unzulässige unwiderrufliche, verdrängende Stimmrechtsvollmacht. Mit der wirksamen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ende das Vertragsverhältnis wegen der Kopplungsklausel. Die Regelung sei wirksam. Die Befristung des Geschäftsführervertrags stehe dem nicht entgegen. Die Vertragsänderung habe die Regelung nicht berührt, weil sie nur eine Verlängerung der ursprünglichen Befristung bezweckt habe. Die Behauptung des Klägers, § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Geschäftsführervertrags habe nur für die Dauer der ersten Befristung gegolten, weil er sich bewährt habe, habe im Geschäftsführervertrag keinen Niederschlag gefunden. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags hielten einer AGB-Kontrolle stand. Die Verweisung auf § 622 BGB solle nur sicherzustellen, dass die ordentlichen Kündigungsfristen gewahrt werden. Wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung auf eine gesetzliche Vorschrift verweise, die den Interessen des Vertragspartners diene, könne diese Verweisung nicht unklar sein. Die Länge der Kündigungsfrist sei nach der Regelung in § 622 BGB bestimmbar. Sie betrage sieben Monate (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB). Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags verstoße auch nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB, wonach für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart sein dürfe als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Wirksamkeit der Regelung stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger in seiner früheren Position unkündbar gewesen sei. Mit der Aufnahme seines Amts als Geschäftsführer habe er ein neues, selbständig zu bewertendes Rechtsverhältnis begründet, dessen Fortdauer und Beendigung sich allein nach dem Geschäftsführervertrag und den daran anknüpfenden gesetzlichen Regelungen richte. Die Kündigung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis in § 623 BGB unwirksam, weil die Regelung nur für Arbeitsverhältnisse gelte. Die Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 5 des Geschäftsführervertrags beziehe sich nur auf Kündigungen aus wichtigem Grund. Im Übrigen wahre die Aushändigung des Gesellschafterbeschlusses vom 27.06.2018 die Schriftform. Die Kündigung scheitere nicht wegen der Formulierung im Gesellschafterbeschluss, wonach die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die bestehenden Geschäftsführeranstellungsverträge einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten bleibe. Es handele sich um einen allgemeinen Beschlussvorbehalt ohne Regelungsgehalt. Die Kündigungswirkung entfalle ferner nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Es stehe der Beklagten frei, ihren Geschäftsführer abzuberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG) und welche Personalkosten sie aufwende. Etwaige Zusicherungen des Aufsichtsrats, der Betriebsratsvorsitzenden und des Stadtdirektors und Stadtkämmerers B. hätten auf die Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkungen, weil allein die Gesellschafterversammlung über die Abberufung bestimme.Randnummer68
Die Klage sei allerdings begründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 5 eine Tantieme für 2017 von 25.000 EUR und mit dem Klageantrag zu 6 eine halbe Tantieme für 2018 von 12.500 EUR geltend mache. Diese Ansprüche folgten aus § 3 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags, wonach die Gewährung der Tantieme der Normalfall sei. Es obliege der Beklagten darzulegen und ggf. zu beweisen, dass aufgrund des Geschäftsergebnisses des Vorjahres, des Grades der Erreichung der Gesellschaftsziele oder konkret vereinbarter Ziele eine Absenkung der Tantieme gerechtfertigt sei. Ein solcher Vortrag sei nicht erfolgt. Allerdings ende der Anspruch des Klägers gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 des Geschäftsführervertrags mit seiner Abberufung am 27.06.2017. Die Regelung im Geschäftsführervertrag sei wegen der Formulierung „leistungsabhängige Tantieme“ so auszulegen, dass der Tantiemeanspruch mit der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
enden solle, wenn der Geschäftsführer zugleich von seinen Dienstpflichten entbunden werde. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Tantieme seien unsubstantiiert. Die Zinsentscheidung folge aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.Randnummer69
Demgegenüber seien die mit den Klageanträgen zu 6 und 8 geltend gemachten weiteren Tantieme-, Vergütungs-, Entschädigungs- und Ruhegeldansprüche unschlüssig und unbegründet, weil das Vertragsverhältnis am 31.01.2019 beendet sei. Außerdem habe die Beklagte das Ruhegeld seit Februar 2019 an den Kläger gezahlt (vgl. Anlage B3).Randnummer70
Da sich die mit dem Klageantrag zu 7 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf unberechtigte Gehaltsforderungen und Ruhegelderhöhungen bezögen, sei auch dieser Klageantrag unbegründet.Randnummer71
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt, soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.Randnummer72
Die Feststellungsanträge seien begründet. Die Abberufungen und Kündigungen seien ohne Ratsbeschluss nicht wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erstrecke sich § 113 Abs. 4 GO NRW auf die Abberufung. Die Regelung weise dem Rat der Gemeinde die Entscheidung über die Person und die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft zu, an der die Gemeinde beteiligt sei. Die Ansicht des Landgerichts laufe darauf hinaus, dass der Vertreter der Stadt A. die Abberufung ohne Mitwirkung des Rats aussprechen könne. Das sei mit der Kompetenzverteilung der Gemeindeordnung nicht vereinbar. Außerdem könne er nicht unstreitig stellen, dass Herr B. zum maßgeblichen Zeitpunkt Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt A. gewesen sei. Das Landgericht habe sich nicht mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.04.2009 (Az.: 15 A 2592/07) auseinandergesetzt, wonach Vertreter der Gemeinde in Gesellschafterversammlungen an die Beschlüsse des Rats gebunden seien. Wenn der Rat beschließe, dass ein Geschäftsführer für weitere fünf Jahre bestellt werde, könne der Vertreter der Gemeinde keine gegenteilige Entscheidung treffen. Gleiches gelte für den Aufsichtsrat der Beklagten. Der Geschäftsführervertrag sei daher nicht vor Ablauf der Befristung beendet worden. Die Abberufung lasse den Geschäftsführervertrag unberührt (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Das bestätige die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Geschäftsführervertrags. Die Entscheidung des Landgerichts, die Abberufung habe die gleichzeitige Kündigung zur Folge, sei nicht nachvollziehbar. Diese Ansicht ignoriere die Vereinbarungen der Parteien über eine feste Laufzeit (Befristung). Dass alle anderen Vertragsbestimmungen, die mit der Wiederbestellung des Geschäftsführers und mit der neu vereinbarten Vertragsdauer nichts zu tun hätten, hätten unverändert bleiben sollen, führe nicht dazu, dass die ursprüngliche freie Kündigungsmöglichkeit fortgelten sollte, welche die neu vereinbarte Vertragsdauer aushebeln würde. Außerdem habe das Landgericht § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB nicht hinreichend beachtet. Die Befristung sei eine längere Kündigungsfrist im Sinne dieser Vorschrift, weil bei einer Befristung eine Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
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ausgeschlossen sei. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer vergleichbaren Kopplungsklausel (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1999, II ZR 27/98). Soweit das Landgericht einen Verstoß der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags gegen § 622 Abs. 6 BGB verneine, sei die Entscheidung ebenfalls rechtsfehlerhaft. Des Weiteren sei das Urteil insoweit unzutreffend, als es einen Verstoß der Kündigung gegen das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB ablehne. Jedenfalls halte die Kopplungsklausel einer AGB-Kontrolle nicht stand. Das Landgericht habe auch übersehen, dass der Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht die notwendige Kündigungserklärung enthalte. Vielmehr habe die weitere Vorgehensweise einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten bleiben sollen. Es sei fernliegend, dass es sich hierbei um einen Vorbehalt ohne Regelungsgehalt handele.Randnummer73
Soweit das Landgericht ihm, dem Kläger, für das Geschäftsjahr 2018 nur eine halbe Tantieme in Höhe von 12.500 EUR zuspreche, sei das Urteil nicht haltbar. Für das Jahr 2018 habe er einen Anspruch auf Zahlung der vollen Tantieme. Die Kürzung der Tantieme ab dem 01.07.2018 beruhe auf einer rechtfehlerhaften Auslegung des Geschäftsführervertrags. Das Landgericht setze sich in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung, wonach die Gewährung der Tantieme der Normalfall sei und er keinen Nachweis schulde, dass er die Tantieme durch Leistungen verdient habe. Das Landgericht habe die Regelung in § 1 Abs. 5 und § 3 des Geschäftsführervertrags übersehen. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte von ihren Zahlungsverpflichtungen befreit werden könne. Das sei mit § 615 Satz 1 BGB nicht vereinbar. Für das Jahr 2019 ergebe sich zumindest ein Anspruch pro rata temporis auf 1/12 von 25.000 EUR. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unter einem „unterjährigen Ausscheiden des Geschäftsführers“ die Abberufung als Geschäftsführer und nicht das Datum der Beendigung des Anstellungsvertrags zu verstehen sei.Randnummer74
Der Kläger beantragt,Randnummer75
„das am 21.11.2024 verkündete und am 26.11.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 16 O 75/20, abzuändern und über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 37.500,-EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 25.000,-EUR seit dem 08.12.2018 und aus 12.500,-EUR seit dem 01.05.2019 hinausRandnummer76
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht durch oder infolge der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer/Arbeitsdirektor der Beklagten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2018 aufgelöst worden ist,Randnummer77
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht durch oder infolge einer Abberufung des Klägers als Geschäftsführer/Arbeitsdirektor der Beklagten durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.07.2018 aufgelöst worden ist,Randnummer78
3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten X. vom 31.07.2018 und die gleichzeitig abgegebene Kündigungserklärung des von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalts N. aufgelöst worden ist,Randnummer79
4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern unverändert bis zum 31.03.2021 fortbestanden hat.
5. …Randnummer80
6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 201.012,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB aus 12.500,- EUR seit dem 01.05.2019, aus jeweils 10.219,53 EUR seit dem 3. eines Monats, beginnend mit dem 03.03.2019 bis zum 03.06.2020 und aus 25.000,- EUR seit dem 03.05.2020 zu zahlen.Randnummer81
7. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 EUR vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 29.08.2020 zu zahlen.Randnummer82
8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 159.673,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins aus jeweils 10.219,53 EUR seit dem 3. eines jeden Monats, beginnend mit dem 03.07.2020 bis zum 03.04.2021 und aus jeweils 999,11 EUR seit dem 3. eines jeden Monats beginnend mit dem 03.05.2021 bis zum 03.04.2022 und aus jeweils 1.017,09 EUR seit dem 3. eines jeden Monats beginnend mit dem 03.05.2022 bis zum 03.06.2023 und aus 25.000,- EUR seit dem 03.05.2021 und aus 6.250,- EUR seit dem 03.05.2022 zu zahlen.“Randnummer83
Die Beklagte beantragt,Randnummer84
„die Berufung zurückzuweisen.“Randnummer85
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es vom Kläger angegriffen wird, ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.Randnummer86
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis mit Ablauf des Januars 2019 durch die Abberufung des Klägers vom 27.06.2018 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags beendet sei. Es habe rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Kläger für das Dienstjahr 2018 lediglich eine Tantieme in Höhe von 12.500 EUR zustehe. Die Abberufung sei wirksam. Die Ansicht des Klägers, die Abberufung habe einer Entscheidung des Rats bedurft, treffe nicht zu. § 113 Abs. 4 GO NRW gelte nach seinem Wortlaut nur für die Bestellung oder den Vorschlag eines Geschäftsführers. Von einer Zuständigkeit für die Abberufung sei keine Rede, was als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten sei. Der Vorrang des Gesellschaftsrechts werde damit begründet, dass die Regelungen des GmbH-Rechts als bundesrechtliche Regelungen vorrangig seien. Herr B. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt A. gewesen. Das ergebe sich aus einem im Internet veröffentlichten Zeitungsartikel. Dieser habe in eigener Kompetenz entscheiden dürfen. Die Entscheidungskompetenz über den Vorschlag oder über die Bestellung eines Mitglieds eines Vorstands oder eines gleichartigen Organs liege nach § 113 Abs. 4 GO NRW nur beim Rat, wenn der Gemeinde dieses Recht eingeräumt werde. Das sei hier nicht der Fall. Auch eine entgegenstehende Weisung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW existiere nicht. Vor diesem Hintergrund sei eine Auseinandersetzung mit der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht geboten. Selbst im Falle einer Entscheidungszuständigkeit oder entgegenstehenden Weisung des Rats wäre die Abberufung des Klägers nicht unwirksam. Denn ein Übergehen des Ratsbeschlusses berühre die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nicht. Im Außenverhältnis habe ein Handeln des Vertreters entgegen den Beschlüssen oder Weisungen des Rats keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse des Gesellschaftsorgans. Die Gesellschafterversammlung habe die Abberufung ebenfalls wirksam beschlossen. Das Landgericht habe weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Abberufung zur Beendigung des Geschäftsführervertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats geführt habe. Die rechtliche Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis sei durch § 1 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags vom 27.05.2011 aufgehoben. Anders als der Kläger darstelle, sei die Klausel weder überraschend noch durch den Verweis auf § 622 BGB unklar. Soweit der Kläger versuche darzustellen, dass § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB und damit eine längere als in § 622 Abs. 2 BGB genannte Kündigungsfrist maßgebend sei, führten die Ausführungen ins Leere, weil die Parteien keine längere Frist vereinbart hätten. Mit der zutreffenden Auffassung des Landgerichts sei die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Geschäftsführervertrags von der späteren Vertragsänderung vom 21.05.2015 unberührt geblieben. Dass durch die Verlängerung der Befristung die Kopplung des Vertrags an den Fortbestand der Bestellung als Geschäftsführer entfallen soll, sei der Vertragsänderung nicht zu entnehmen. Der Beendigung des Geschäftsführervertrags stehe der in dem Gesellschafterbeschluss enthaltene Passus nicht entgegen, wonach die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf bestehende Geschäftsführerverträge einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten bleibe. Wie das Landgericht zutreffend ausführe, hätten etwaige Äußerungen des Stadtdirektors und Stadtkämmerers B. keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beendigung. Gleiches gelte für etwaige Erklärungen des Aufsichtsratsvorsitzenden oder der Betriebsratsvorsitzenden. Denn gemäß § 5 Abs. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrags der Beklagten entscheide allein die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie den Abschluss, die Beendigung und den Inhalt der Geschäftsführerverträge. § 623 BGB sei auf das Vertragsverhältnis zum Kläger nicht anwendbar, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Schriftform der Kündigung sei nach § 1 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags ausschließlich für eine – hier nicht in Streit stehende – außerordentliche Kündigung vereinbart. Im Übrigen sei die Schriftform gewahrt. Die Gesellschafterbeschlüsse und die Kündigungserklärung seien ordnungsgemäß unterschrieben worden und dem Kläger zugegangen.Randnummer87
Schließlich sei das Urteil des Landgerichts auch insoweit nicht zu beanstanden, als es dem Kläger einen Anspruch auf Tantiemen für den Zeitraum nach der Abberufung am 27.06.2018 bis zur Beendigung des Geschäftsführervertrags versagt habe. Zwar habe das Dienstverhältnis bis einschließlich Januar 2019 bestanden. Allerdings beschränkte sich die aktive Tätigkeit des Klägers auf das erste Halbjahr 2018. Die Tantieme sei leistungsabhängig.Randnummer88
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.Randnummer90
I. Das Rechtsmittel ist zulässig.Randnummer91
Der Kläger hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO).Randnummer92
II. Die Berufung ist teilweise begründet.Randnummer93
1. Die Klage ist zulässig.Randnummer94
a) Der Kläger hat das für die Berufungsanträge zu 1 bis 4 erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.Randnummer95
Der Kläger hat als Vertragspartner des Geschäftsführervertrags ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der umstrittenen Nichtbeendigung, weil der Vertrag während seines Bestehens Rechte und Pflichten des Klägers und der Beklagten begründet (§§ 2 ff. des Geschäftsführervertrags). Dieses Interesse erstreckt sich auf alle streitgegenständlichen Beendigungstatbestände, weil die Parteien unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob diese wirksam sind und zu welchem Zeitpunkt sie den Geschäftsführervertrag beendet haben. Die Wirksamkeit der Beendigungstatbestände und der Beendigungszeitpunkt sind, worauf das Landgericht zu Recht abstellt, unmittelbar mit den Ansprüchen des Klägers u.a. auf Vergütung, der Dienstwagenentschädigung und der Höhe des Ruhegelds verknüpft.Randnummer96
Das Feststellungsinteresse an den Feststellungsanträgen zu 1 bis 3 entfällt nicht durch den Feststellungsantrag zu 4. Dieser hat einen eigenständigen Streitgegenstand, weil sich die vom Kläger begehrte Feststellung auf „andere Beendigungstatbestände“ und auf einen späteren Beendigungszeitpunkt am 31.03.2021 bezieht, den die Beklagte in Abrede stellt.Randnummer97
b) Die Beklagte ist prozessfähig i.S.v. § 51 Abs. 1 ZPO.Randnummer98
Sie wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ordnungsgemäß vertreten. Zwar wird eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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grundsätzlich von ihrem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Beklagte hat aber in ihrem Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat vorgesehen (§§ 107 Abs. 1, 108a GO NRW i.V.m. § 8 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags) und eingerichtet. In einem solchen Fall vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber ihren Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 Satz 1 AktG). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten hat diese gesetzliche Vertretungsregelung aufgegriffen (§ 9 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). Der Aufsichtsrat und damit auch der Personalausschuss des Aufsichtsrats wird wiederum vom Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich vertreten (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 Satz 2 AktG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG). Das gilt auch für den Fall eines Prozesses der Gesellschaft mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1999, II ZR 27/98, juris Rn. 7 m.w.N.).Randnummer99
c) Die erstinstanzlichen Klageänderungen sind zulässig.Randnummer100
Die Umformulierung der Feststellungsanträge zu 1 bis 4 („Vertragsverhältnis“ statt „Arbeitsverhältnis„) und die zeitliche Begrenzung des Feststellungsantrags zu 4 („unverändert bis zum 31.03.2021 fortbestanden hat“ statt „unverändert fortbesteht„) sind ohne weiteres zulässig (§ 264 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die zeitliche Einschränkung des Feststellungsantrags zu 4 ist keine teilweise Klagerücknahme i.S.v. § 269 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich eine Präzisierung des Feststellungsantrags, weil der Kläger von Anfang an davon ausgegangen ist, dass der Geschäftsführervertrag spätestens mit der Befristung am 31.01.2021 endet.Randnummer101
Auch die Klageerweiterungen um die Zahlungsanträge zu 5 bis 8 sind zulässig. Die Beklagte hat diesen Klageänderungen zwar nicht zugestimmt (§ 263 Alt. 1 ZPO). Der Senat erachtet sie aber für sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO), weil die neuen Klageanträge weitgehend auf demselben Sachverhalt beruhen bzw. im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, die Voraussetzungen der Anspruchshäufung nach § 260 ZPO erfüllt sind, eine Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts möglich ist und diese durch die Klageänderungen nicht verzögert wird.Randnummer102
2. Die Klage ist teilweise begründet.Randnummer103
Der Berufungsantrag zu 6 ist begründet, soweit der Kläger mit dem Berufungsverfahren weitere Tantiemen für 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 14.583,33 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Der darüber hinausgehende Berufungsantrag zu 6 und die anderen Berufungsanträge sind unbegründet.Randnummer104
a) Der Berufungsantrag zu 1 ist unbegründet.Randnummer105
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Geschäftsführervertrag vom 27.05.2011 durch die Abberufung vom 27.06.2018 nicht aufgelöst ist. Denn diese Abberufung hat den Geschäftsführervertrag zum 31.01.2019 wegen der Kopplungsklausel beendet.Randnummer106
Der Senat hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Berufung hat solche Zweifel nicht aufgezeigt.Randnummer107
aa) Der Abberufungsbeschluss vom 27.06.2018 ist wirksam.Randnummer108
(1) Die Alleingesellschafterin der Beklagten hat die Abberufung im schriftlichen Verfahren am 27.06.2018 als zuständiges Organ beschlossen.Randnummer109
Die Abberufung von Geschäftsführern unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Das spiegelt sich auch in § 5 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 lit. b sowie § 9 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten wider. Die Beschlüsse des Alleingesellschafters werden in der Gesellschafterversammlung oder – wie hier – im schriftlichen Verfahren gefasst (vgl. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG und § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags).Randnummer110
Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt die Abberufung weder der Entscheidungskompetenz noch der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten oder dessen Personalausschusses. Der Gesellschaftsvertrag kann zwar dem Aufsichtsrat Zuständigkeiten zur Entscheidung in Geschäftsführerfragen anstelle oder neben der Gesellschafterversammlung übertragen (vgl. Kannen, Möglichkeiten der Einflussnahme auf Aufsichtsräte in kommunalen Unternehmen, 1. Aufl., S. 24 Ziffer 4.4.3.2.2.). Eine solche satzungsmäßige Übertragung der grundsätzlich der Gesellschafterversammlung zustehenden Kompetenz zur Änderung oder Aufhebung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern auf den Aufsichtsrat ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1999, II ZR 27/98, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine solche Befugnis ist dem Aufsichtsrat der Beklagten aber nicht übertragen worden. Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind im Gesellschaftsvertrag der Beklagten auf die Überwachung der Geschäftsführung, die Einsicht und Prüfung der Bücher, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, die Unterzeichnung der von der Gesellschafterversammlung inhaltlich beschlossenen Geschäftsführerverträge und Beendigungserklärungen bzw. -vereinbarungen und die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Gewinnverwendung beschränkt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags). Der Aufgabenbereich des Personalausschusses kann als Organ des Aufsichtsrats nicht weitergehen als derjenige des Aufsichtsrats.Randnummer111
(2) Die Alleingesellschafterin der Beklagten ist bei der Stimmabgabe durch die Stadt A. und diese durch den Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. wirksam vertreten worden.Randnummer112
Die Alleingesellschafterin der Beklagten wird in der Gesellschafterversammlung durch die Stadt A. vertreten (§ 6 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags). Die Vertretung der Gemeinde durch einen vom Rat bestellten Vertreter in Organen von juristischen Personen, an denen sie – wie hier – unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ist zulässig (§§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 2 GO NRW).Randnummer113
Der Rat der Stadt A. hat mit Beschluss vom 17.06.2014 den „Stadtkämmerer“ als Vertreter bevollmächtigt, die Stadt A. in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu vertreten. Der Senat hat keine Zweifel, dass Herr B. zum maßgeblichen Zeitpunkt Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt A. gewesen ist. Das ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage der Stadt A. vom 17.06.2014 („Dezernent(in) / Geschäftsführer StD B.“ und „M. B. Stadtdirektor/Stadtkämmerer„), aus dem im Internet veröffentlichten und auf Hinweis der Beklagten im Senatstermin mit den Parteien erörterten Artikel der Zeitung „Q.“ vom 00.00.2025 (Link01), in dem es u.a. heißt: „M. B., Kämmerer und Stadtdirektor der Stadt A., wird zum 00. März 2026 in den Ruhestand gehen, wie er selbst gegenüber K. bestätigte. (…) B. ist seit Februar 2010 A.s Kämmerer. Rund ein halbes Jahr später wurde er zudem zum Stadtdirektor bestellt und ist seitdem auch allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters.“ und aus der von der Stadt A. im Internet veröffentlichten und ebenfalls im Termin angesprochenen Dezernatsübersicht (Link02), in der weiterhin ein Bild von Herrn B. mit der Bezeichnung „Stadtdirektor/Stadtkämmerer M. B.“ und der Text „M. B. ist heute Dezernent für (…). Zu diesem Dezernat gehören neben der Stadtkämmerei auch (…). (…) Am 00.00.2010 wurde M. B. vom Rat der Stadt A. zum Stadtdirektor bestellt und nimmt damit die allgemeine Vertretung des Oberbürgermeisters wahr.“ zu sehen ist. Dem hat der Kläger im Termin nicht mehr mit Substanz widersprochen. Herr B. konnte daher in seiner Funktion als Stadtdirektor und Stadtkämmerer als Vertreter der Alleingesellschafterin die Abberufung wirksam alleine beschließen.Randnummer114
(3) Auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 GmbHG sind erfüllt. Der Beklagte hat eine Vollmachtsurkunde der Stadt A. vom 28.09.2010 (Anlage B1) vorgelegt, wonach „Herr Stadtkämmerer M. B.“ bevollmächtigt ist, die Stadt A. in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu vertreten. Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf. Anhaltspunkte für einen solchen Widerruf ergeben sich aus dem Parteivortrag nicht.Randnummer115
(4) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Stimmabgabe inhaltlich dem Willen der Stadt A. bzw. seines Rats entsprochen hat.Randnummer116
Zwar haben die Vertreter der Gemeinden in Gesellschafterversammlungen von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Sie sind auch an die Beschlüsse des Rats und seiner Ausschüsse gebunden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Eine Entscheidung des Vertreters, die dem Willen der Stadt A. bzw. seines Rats nicht entspricht, macht seine Stimme aber im Außenverhältnis nicht unwirksam. Denn im Außenverhältnis hat ein Handeln der Vertreter entgegen den Beschlüssen oder Weisungen des Rats keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse des Organs der Gesellschaft (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Beschluss vom 12.08.1960, 8 W 58/60, DVBl. 1960, 816, 817; Shaverdov, Pflichtenbindungen und Pflichtenkollisionen der Gemeindevertreter, 1. Aufl., D. Pflicht zur Vertretung der Gemeinde, S. 151; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Stand: Juni 2021, § 113 Ziffer 8.2, S. 11). Die Gemeinde muss sich das Verhalten ihres Vertreters zurechnen lassen. Ihr bleibt allein die Möglichkeit, den weisungsuntreuen Vertreter nach § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW abzuberufen oder abzuwählen (vgl. Shaverdov, Pflichtenbindungen und Pflichtenkollisionen der Gemeindevertreter, 1. Aufl., D. Pflicht zur Vertretung der Gemeinde, S. 151).Randnummer117
Ungeachtet dessen hat der Kläger keine Umstände aufgezeigt, die dafür sprechen, dass der Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. einen entgegenstehenden Ratsbeschluss oder eine Weisung des Rats missachtet hat. Die Entscheidung des Rats über die befristete Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten und die spätere Abberufungsentscheidung des Vertreters stehen in keinem Widerspruch, weil die Befristung eine Abberufung nicht ausschließt (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Damit kommt es auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Münster, dass eine Weisungsgebundenheit kommunaler Vertreter in Kontrollorganen juristischer Personen verfassungsgemäß sei (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 15 A 2592/07), nicht an.Randnummer118
(5) Die Regelung in § 6 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags ist eine zulässige Stimmrechtsvollmacht. Der Bewertung des Klägers, es handele sich um eine unzulässige Stimmrechtsabspaltung, schließt sich der Senat nicht an.Randnummer119
(a) Das GmbHG enthält über die Art und Weise der Stimmrechtsausübung nur Teilaussagen, lässt aber eine Vertretung zu.Randnummer120
So enthält das GmbHG keine Regelung zur Stimmrechtsübertragung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das juristische Schrifttum angeschlossen hat, kann das mit dem Geschäftsanteil verbundene Stimmrecht des Gesellschafters nicht vom Mitgliedschaftsrecht abgespalten und isoliert ohne Geschäftsanteil einem Dritten auf Dauer übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 25.02.1965, II ZR 287/63, NJW 1965, 1378, 1378 f.; vom 11.10.1976, II ZR 119/75, Rn. 23; vom 17.11.1986, II ZR 96/86, NJW 1987, 780; Drescher in MüKo-GmbHG, 4. Aufl., GmbHG § 47 Abstimmung Rn. 78; Ganzer in Rowedder/Pentz, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., GmbHG § 47 Abstimmung Rn. 25; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., GmbHG § 47 Rn. 35; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 3. Aufl., GmbHG § 47 Abstimmung Rn. 54; jeweils m.w.N.). Dieses Abspaltungsverbot gilt auch in Fällen, in denen das Stimmrecht auf einen Dritten übertragen werden soll, der wirtschaftlich die Stellung eines Gesellschafters hat (vgl. Drescher in MüKo-GmbHG, 4. Aufl., GmbHG § 47 Abstimmung Rn. 78). Eine unzulässige Stimmrechtsabspaltung kann unter Umständen in eine (zulässige widerrufliche) Stimmrechtsvollmacht umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1967, II ZR 91/65, NJW 1968, 396, 397; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.02.1989, 11 W 14-16/89, NJW 1989, 1865; Drescher in MüKo-GmbHG, 4. Aufl., GmbHG § 47 Abstimmung Rn. 78; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., GmbHG § 47 Rn. 35).Randnummer121
Demgegenüber ist die Vertretung des Stimmberechtigten grundsätzlich zulässig. Nach § 47 Abs. 3 GmbHG bedürfen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform. Der Gesetzgeber geht also von der Zulässigkeit einer Vertretung bei der Stimmabgabe aus. Die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Vertreters ist im Regelfall zulässig; auch der Gesellschaftsvertrag kann eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten vorschreiben (vgl. Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 3. Aufl., GmbHG § 47 Abstimmung Rn. 54). Allerdings darf mit der Stimmrechtsvollmacht das Abspaltungsverbot nicht umgangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht einer unzulässigen Abtretung des Stimmrechts gleichzusetzen, wenn sie unwiderruflich ist und mit einem verdrängenden Stimmrechtsverzicht des Gesellschafters verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1976, II ZR 119/75, Rn. 29 vgl. Drescher in MüKo-GmbHG, 4. Aufl., GmbHG § 47 Abstimmung Rn. 96 m.w.N.). Eine Ausnahme kann für ein kündbares Treuhandverhältnis bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1976, II ZR 119/75; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., GmbHG § 47 Rn. 41 m.w.N.).Randnummer122
(b) Nach diesen Vorgaben ist das Stimmrecht der Alleingesellschafterin nicht an die Stadt A. abgespalten worden.Randnummer123
§ 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten bestimmt lediglich, dass die Alleingesellschafterin durch die Stadt A. „vertreten“ wird. Der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts an, dass es sich hierbei nicht um eine Übertragung und Abspaltung des Stimmrechts, sondern um eine bloße Stimmrechtsvollmacht zur Ausübung des Stimmrechts handelt. Das Stimmrecht verbleibt trotz Vertretung bei der Alleingesellschafterin. Damit ist auch kein Raum für eine Umdeutung der Regelung von einer unzulässigen Stimmrechtsabspaltung in eine zulässige Stimmrechtsvollmacht nach § 140 BGB.Randnummer124
(c) Die Regelung in § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags umgeht auch nicht das Abspaltungsverbot.Randnummer125
Die Regelung ist keine unwiderrufliche und verdrängende Stimmrechtvollmacht. Das ergibt die gebotene objektive Auslegung des GesellschaftsvertragsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags
.Randnummer126
Der Wortlaut von § 6 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags spricht weder für noch gegen eine unwiderrufliche und verdrängende Stimmrechtsvollmacht. Danach „wird“ der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch die Stadt A. vertreten. Diese Formulierung trifft weder eine Aussage über die Widerruflichkeit der Stimmrechtsvollmacht noch über eine Aufgabe der Entscheidungsgewalt der Alleingesellschafterin.Randnummer127
Die systematische Auslegung des Gesellschaftsvertrags spricht gegen eine unwiderrufliche und verdrängende Stimmrechtsvollmacht. Die Alleingesellschafterin der Beklagten ist in der Lage, den Gesellschaftervertrag jederzeit abzuändern und die Stimmrechtsvollmacht aufzuheben. Damit ist die Stimmrechtsvollmacht jederzeit widerrufbar. Die Stellung als Alleingesellschafterin ist dauerhaft gesichert, weil eine Aufnahme Dritter in die Gesellschaft nicht zulässig ist (§ 3 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags). Die Alleingesellschafterin hat ihre Entscheidungsgewalt auch nicht vollständig abgegeben. Denn nach § 12 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags ist die Alleingesellschafterin verpflichtet, sich selbst bei Unwirksamkeit einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags dergestalt zu verhalten, dass der mit der betreffenden Bestimmung verfolgte Zweck im Rahmen des gesetzlich Möglichen erreicht und die rechtsunwirksame Bestimmung ggf. rückwirkend durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt wird. Das lässt den Schluss zu, dass die Alleingesellschafterin sich die Widerrufbarkeit der Stimmrechtsvollmacht und die Entscheidungsgewalt trotz Vertretungsmöglichkeit von Anfang an vorbehalten hat. Denn nur dadurch wird der mit § 6 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags verfolgte Zweck im Rahmen des gesetzlich Möglichen erreicht.Randnummer128
Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine Umgehung des Abspaltungsverbots. Die Stimmrechtsbevollmächtigung zugunsten der Stadt A. sichert die gemeindliche Einfluss- und Steuerungsmöglichkeit der Beklagten als kommunales Versorgungsunternehmen. Das steht in Einklang mit § 113 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW. Die Stimmrechtsbevollmächtigung bezweckt, die Entscheidungsmacht in die Hände des wahren Trägers des Gesellschaftsinteresses und nicht in die Hände eines Dritten zu legen. Der wahre Träger des Gesellschaftsinteresses und der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungsgewalt ist hier mit dem Vertretenen identisch. Die Stadt A. ist als mittelbare Halterin der maßgeblichen Gesellschaftsanteile die wahre Trägerin des Gesellschaftsinteresses und ihr steht nach der Gesellschaftsstruktur der Beklagten die alleinige Entscheidungsgewalt in der Beklagten und in den Gesellschaftern der Alleingesellschafterin zu. Sie hält 51 % der Geschäftsanteile der Alleingesellschafterin der Beklagten. Damit kann sie nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Alleingesellschafterin mit ihrer Anwesenheit die Beschlussfähigkeit auf den Gesellschafterversammlungen der Alleingesellschafterin herbeiführen (§ 6 Nr. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Alleingesellschafterin) und mit ihrer Stimme alle Gesellschafterbeschlüsse beschließen, weil diese nur einer einfachen Mehrheit bedürfen (§ 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Alleingesellschafterin). Außerdem ist sie alleinige Gesellschafterin der F. A. AG, der zweiten Gesellschafterin der Alleingesellschafterin der Beklagten, welche die anderen 49 % der Geschäftsanteile hält. Die Ausübung des Stimmrechts der F. A. AG erfolgt wiederum über eine Stimmrechtsvollmacht durch die Stadt A. (§ 6 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Alleingesellschafterin). Diese beherrschende Stellung versetzt die Stadt A. über die Gesellschaftsstruktur in die Lage, alle maßgeblichen Entscheidungen der Beklagten auch ohne die in § 6 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vorgesehene Stimmrechtsvollmacht herbeizuführen.Randnummer129
Eine historische Auslegung ist unergiebig, weil die Parteien zur Entstehung des Gesellschaftsvertrags nichts vorgetragen haben.Randnummer130
(6) Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Rat der Stadt A. die Beschlusskompetenz über die Abberufung nicht gemäß § 113 Abs. 4 GO NRW eingeräumt.Randnummer131
Nach dieser Vorschrift entscheidet der Rat, wenn ihm das Recht eingeräumt worden ist, Mitglieder des Vorstands oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen. Der Senat muss nicht entscheiden, ob diese Vorschrift neben der Bestellung und dem Vorschlag eines Geschäftsführers auch dessen Abberufung als Annexkompetenz umfasst. Die Vorschrift kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Stadt A. weder die Bestellung noch die Abberufung von Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag der Beklagten eingeräumt worden ist. Das ist auch nicht zwingend erforderlich. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass es sich bei § 113 Abs. 4 GO NRW um eine Ausnahmevorschrift handelt, so dass die Einräumung der Beschlusskompetenz ausdrücklich der Gemeinde im Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden muss. Das folgt auch aus § 108 Abs. 4 Nr. 1d GO NRW, wonach sich die Gemeinde an einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
nur beteiligen darf, wenn die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer beschließt, soweit dies der Gemeinde nicht vorbehalten ist. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr weist der Gesellschaftsvertrag der Beklagten die Beschlusskompetenz über Bestellung und Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
ausdrücklich der Alleingesellschafterin zu, die darüber in einer Gesellschafterversammlung zu beschließen hat (s.o.). Dem steht § 6 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags nicht entgegen, weil mit dieser Regelung keine Beschlusskompetenz, sondern ausdrücklich nur das Vertretungsrecht eingeräumt wird (s.o.). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Stadt A. die Beschlusskompetenz einzuräumen, weil die Übertragung im Ermessen der Beklagten steht (vgl. Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Aufl., Haushalts- Rechnungs- und Prüfungswesen Rn. 224).Randnummer132
(7) Die Abberufung ist ohne Unterschrift des Aufsichtsrats wirksam.Randnummer133
Zwar regelt § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei der Unterzeichnung der von der Gesellschafterversammlung inhaltlich beschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträge und bei Beendigungstatbeständen oder -vereinbarungen i.S.v. § 5 Nr. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrags vertritt. § 5 Nr. 2 lit. b umfasst auch die Abberufung von Geschäftsführern. Die Regelung in § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags kann aber nur zum Tragen kommen, wenn der Beendigungstatbestand für seine Wirksamkeit überhaupt einer Unterschrift bedarf. Das ist bei der Abberufung nicht der Fall, weil diese gegenüber dem Geschäftsführer formlos möglich ist und ihm lediglich mitgeteilt werden muss.Randnummer134
(8) Die Abberufung des Klägers ist weder Sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB noch verstoßt sie gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB.Randnummer135
(a) Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
kann nach § 38 Abs. 1 GmbHG aus seinem organschaftlichen Verhältnis jederzeit, ohne besonderen Grund, ohne Anhörung und ohne Begründung abberufen werden. Die Abberufung steht im Belieben der Gesellschafter und bedarf keiner vernünftigen sachlichen Gründe. Die Grenze bilden im Rahmen von §§ 226, 826 BGB „offenbar unsachliche Gründe“ (vgl. Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 38 Rn. 16 m.w.N.).Randnummer136
(b) Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB begründen.Randnummer137
Die Entscheidung der Gesellschaft, Herrn V. anstelle des Klägers als neuen Geschäftsführer zu bestellen, den der Kläger als Konkurrenten betrachtet, der ihn aufgrund guter Beziehungen aus seinem Amt verdrängen wolle, ist nicht verwerflich. Die Gesellschaft ist in der Wahl ihres Geschäftsführers frei und kann sich auch für einen persönlichen Konkurrenten des aktuellen Geschäftsführers entscheiden.Randnummer138
Auch die vom Kläger aufgezeigten finanziellen Konsequenzen der Abberufung und der Bestellung eines anderen Geschäftsführers sind nicht verwerflich, auch wenn die Kosten für diese Entscheidung mittelbar von der Allgemeinheit getragen werden sollten. Ein Verstoß gegen § 109 Abs. 1 GO NRW ist nicht dargelegt. Der Vorwurf einer Untreue fußt auf keiner Tatsachengrundlage.Randnummer139
Die Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus der Kopplung von Abberufung und Beendigung des Geschäftsführervertrags. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gleichzeitig mit der Abberufung ausgesprochene Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
des Geschäftsführervertrags wegen der Vertrauensstellung des Geschäftsführers als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft mit Unternehmerfunktion keines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. Die Kündigung ist auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund als den Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen kann. Infolgedessen verbietet es sich, die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft ordnungsgemäß erklärten ordentlichen Kündigung mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegenden (angeblich verwerflichen bzw. sittenwidrigen) Motive der Gesellschafter zu verneinen. Die Gesellschaft verhält sich vielmehr ordnungsgemäß, wenn sie die sofortige Abberufung aus der Organstellung mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags zu dem vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2003, II ZR 158/01, juris Rn. 7). Nichts anderes gilt für eine wirksame Kopplungsklausel, wonach die grundlose Abberufung als Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
gilt.Randnummer140
(c) Der Widerruf der Geschäftsführerstellung in Ausübung des Organisationsrechts ist auch keine Schikane (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2012, II ZR 76/11, juris; Wagner in Erman, BGB, 17. Aufl., § 266 Rn. 7).Randnummer141
Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Abberufung ausschließlich den Zweck hatte, ihm einen Schaden zuzufügen.Randnummer142
bb) Die Beklagte hat die Abberufung dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben.Randnummer143
(1) Der Aufsichtsratsvorsitzende war berechtigt, dem Kläger die Abberufung bekannt zu geben.Randnummer144
Der Aufsichtsrat der Beklagten war das zuständige Organ für die Erklärung der Abberufung gegenüber dem Kläger, weil dieser die Beklagte gegenüber Geschäftsführern außergerichtlich vertritt (§ 9 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). Der Aufsichtsrat wird wiederum vom Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich vertreten (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 Satz 2 AktG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG).Randnummer145
(2) Die mündliche Bekanntgabe der Abberufung war ausreichend.Randnummer146
Die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
ist formlos möglich. Sie bedarf nur der Bekanntgabe, aber keiner Schriftform (vgl. Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 49). Trifft die Gesellschafterversammlung in Anwesenheit des Geschäftsführers die Entscheidung, den Geschäftsführer vom Amt abzuberufen, reicht diese Kenntniserlangung von der Abberufung aus (vgl. Osnabrügge in Bergen, Rechtshandbuch Leitende Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände, 2. Aufl., A. Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
Rn. 42). Einem abzuberufenden Geschäftsführer, der bei der Abstimmung nicht anwesend war, muss der Gesellschafterbeschluss kundgegeben werden (vgl. Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 50 mwN).Randnummer147
Das ist hier geschehen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat dem Kläger unmittelbar im Anschluss an die Gesellschafterversammlung am 27.05.2011, an welcher er nicht teilgenommen hat, mündlich mitgeteilt, dass die Gesellschafterversammlung seine Abberufung beschlossen habe. Außerdem hat er ihm den Gesellschafterbeschluss über die Abberufung übergeben. Das reicht aus.Randnummer148
cc) Die Abberufung hat den Geschäftsführervertrag wegen der wirksamen Kopplungsklausel in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags zum 31.01.2019 beendet.Randnummer149
(1) Zwar beendet die Abberufung eines Geschäftsführers grundsätzlich nur die Organstellung und lässt den Geschäftsführervertrag unberührt (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Auch ist der Geschäftsführervertrag durch die Vertragsänderung vom 21.05.2015 unstreitig bis zum 31.03.2021 befristet (§ 1 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags). Die Vertragsparteien können aber abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG mit einer Kopplungsklausel im Geschäftsführervertrag vorsehen, dass die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
gleichzeitig zu einer fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrags und eine grundlose Abberufung zu einer ordentlichen Kündigung führen soll (vgl. BGH, Urteile vom 29.05.1989, Az.: II ZR 220/88, juris Rn. 16 [zur vertraglichen Koppelung der Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft an den Widerruf seiner Organbestellung]; vom 21.06.1999, III ZR 27/98, juris Rn. 13 [GmbH-Geschäftsführer]; Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 38 Rn. 36 m.w.N.). Das gilt auch für befristete Geschäftsführerverträge, obwohl eine vorzeitige Vertragsbeendigung in der Regel während des Laufs der Befristung ausgeschlossen sein soll. Denn die Parteien können sich auch bei einem befristeten Vertrag die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung durch eine Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
vorbehalten. Das ist jedoch eine Ausnahme, die voraussetzt, dass die Parteien die vorzeitige, ordentliche Kündbarkeit entweder ausdrücklich vereinbart haben oder dass ein dahingehender beiderseitiger Wille aus den Umständen eindeutig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1992, VIII ZR 235/91, juris Rn. 28; BAG, Urteil vom juris Rn. 21; Senat, Urteil vom 17.02.1999, 8 U 239/97, juris Ls. 2; jeweils m.w.N.).Randnummer150
(2) Die Parteien haben eine solche Vereinbarung mit der Kopplungsklausel in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags vom 27.05.2011 getroffen.Randnummer151
(a) Danach gilt eine nach dem Gesellschaftsrecht erfolgende und jederzeit mögliche Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
aus seinem Amt als „Kündigung des Dienstvertrags gem. § 622 BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt„. Die Parteien haben mit dieser Regelung vereinbart, dass mit der Abberufung gleichzeitig der Geschäftsführervertrag einvernehmlich ordentlich gekündigt ist und nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist des § 622 BGB endet, ohne dass hierfür eine gesonderte Kündigungserklärung erforderlich ist („gilt„).Randnummer152
Zwar ist die – vorzeitige – Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kündigung
Ordentliche Kündigung
eines befristeten Geschäftsführervertrags im Grundsatz, der sich aus einem Umkehrschluss aus § 620 Abs. 2 BGB ergibt, ausgeschlossen (vgl. Engshuber in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 620 Rn. 11; Kreutzberg-Kowalczyk in beckOK-BGB, 75. Edition, § 620 Rn. 10). Der streitgegenständliche Geschäftsführervertrag sieht auch kein eigenständiges ordentliches Kündigungsrecht vor. Die Parteien haben aber in der Kopplungsklausel selbst eine vorzeitige Beendigung für den Fall der Abberufung vereinbart, die wie eine Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ordentliche Kündigung
wirkt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, wonach die Abberufung als „Kündigung gem. § 622 BGB“ gilt. Denn die in Bezug genommene Vorschrift regelt die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ordentliche Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses.Randnummer153
Dem steht das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.06.1999, II ZR 27/98, juris Rn. 14, nicht entgegen. Der dortigen Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende befristete Geschäftsführervertrag regelte, dass die Abberufung „als Kündigung des Anstellungsvertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gilt. Die Regelung hat – anders als hier – gerade nicht auf § 622 BGB und das dort geregelte ordentliche Kündigungsrecht Bezug genommen. Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im dortigen Fall die Abberufung „mangels gegenteiliger Vereinbarung“ keine Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, sondern nur eine außerordentliche Kündigung des befristeten Geschäftsführervertrags sein könne, die allerdings nur wirksam sei, wenn ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vorliege. Das ist im vorliegenden Fall wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 622 BGB und der damit verbundenen Vereinbarung über die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bei der Abberufung sowie der Sonderregelung in § 1 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags über die fristlose Kündigung anders.Randnummer154
(b) Entgegen dem Berufungseinwand des Klägers haben die Parteien die Kopplungsklausel durch die Vertragsänderung vom 21.05.2015 nicht aufgehoben.Randnummer155
Die Bewertung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsänderung hatte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, den Zweck, die Befristung des Geschäftsführervertrags um weitere fünf Jahre zu verlängern und die Berichtspflichten des Geschäftsführers klarzustellen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vertragsänderung, wonach die Parteien nur „folgende Änderungen zum Dienstvertrag vom 27.05.2011“ vereinbart haben und sich § 1 der Vertragsänderung nur auf die „Dauer des Dienstvertrags“ und § 2 der Vertragsänderung nur auf die „Neufassung des § 2 Absatz 11“ des Geschäftsführervertrags beschränken. § 1 des Geschäftsführervertrags sollte, anders als § 2 Abs. 11 des Geschäftsführervertrags, nicht „neu gefasst“ (vgl. § 2 der Vertragsänderung) bzw. durch die neue Regelung vollständig ersetzt werden. Eine Aufhebung der Kopplungsklausel findet sich daher in der Vertragsänderung nicht. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam (vgl. § 3 Abs. 2 der Vertragsänderung). Hätten die Parteien die Kopplungsklausel aufheben wollen, hätten sie das in der Vertragsänderung ausdrücklich und schriftlich regeln müssen.Randnummer156
Die Vorstellung des Klägers, die Kopplungsklausel sei bei der Vertragsverlängerung nicht notwendig gewesen, weil er sich in den vergangenen Jahren bewährt habe, hat in der Vertragsänderung keinen Niederschlag gefunden. Der Sinn und Zweck der Kopplungsklausel ist durch eine Bewährung des Klägers nicht zwingend entfallen, weil die Abberufung als Geschäftsführer trotz der Vertragsverlängerung und erneuten Befristung jederzeit – also auch grundlos bei guter Bewährung – möglich ist (§ 38 Abs. 1 GmbHG und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Geschäftsführervertrags) und die Regelung den Bestand des Geschäftsführervertrags mit der Abberufung verknüpfen soll, was unabhängig von der Qualität der Geschäftsführertätigkeit ist.Randnummer157
(3) Die Kopplungsklausel in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags ist wirksam.Randnummer158
(a) Die Regelung umgeht kein zwingendes Kündigungsrecht.Randnummer159
Sie unterläuft insbesondere nicht die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Vielmehr nimmt sie ausdrücklich auf § 622 BGB Bezug, um die Kündigungsfristen des Arbeitgebers bei Arbeitsverhältnissen zu wahren.Randnummer160
Die Kopplungsklausel verstößt nicht gegen § 621 BGB, selbst wenn die Kündigungsfrist nach § 621 Nr. 4 BGB, die wegen des in § 3 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags vereinbarten festen Jahresgehalts einschlägig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 17.02.1999, 8 U 238/97, juris Rn. 44), sechs Wochen für den Schluss des Kalendervierteljahres und damit im Ausnahmefall geringfügig länger als die kürzeste Kündigungsfrist in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats sein kann. Der Bundesgerichthof hat für Geschäftsführerverträge entschieden, dass jedenfalls die in § 622 BGB normierten Kündigungsfristen nicht umgangen werden dürfen, also die Wahrung der Kündigungsfristen in § 622 BGB genügt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1989, II ZR 220/88, juris Rn. 15).Randnummer161
Ein Verstoß gegen § 622 Abs. 5 Satz 1 BGB kann entgegen der Ansicht des Klägers schon deswegen nicht vorliegen, weil die Parteien einzelvertraglich keine kürzere als die in § 622 Abs. 1 BGB normierte Kündigungsfrist zu Lasten des Klägers vereinbart haben.Randnummer162
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt auch kein Verstoß gegen § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB in Betracht. Die im Dienstvertrag vorgesehene Befristung ist keine einzelvertragliche Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist, sondern führt ohne Kündigung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses allein durch Zeitablauf.Randnummer163
Die Kopplungsklausel umgeht auch nicht die Regelung in § 622 Abs. 6 BGB, wonach für die Kündigung des Arbeitnehmers keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung des Arbeitgebers. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer jederzeit sein Amt niederlegen kann. Die Amtsniederlegung ist eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich jederzeit und fristlos erfolgen kann (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.2023, 6 AZR 228/22, BB 2023, 2748). Entgegen dem Einwand des Klägers ist hierfür kein wichtiger Grund erforderlich. Zwar hat die Niederlegung der Organstellung grundsätzlich keine Auswirkung auf den Bestand des Geschäftsführervertrags. Der Geschäftsführervertrag bestimmt hier aber, dass die Amtsniederlegung mit Zugang der Erklärung die gleichen Wirkungen entfaltet wie eine fristlose Kündigung (§ 1 Abs. 4 Satz 3 des Geschäftsführervertrags). Sie führt also – ohne Kündigungsfrist und damit auch ohne eine längere Kündigungsfrist i.S.v. § 622 Abs. 6 BGB – zur sofortigen Vertragsbeendigung.Randnummer164
Schließlich scheidet ein Verstoß gegen § 623 BGB aus, weil das Schriftformerfordernis nur für „Arbeitsverhältnisse“ greift. Auf die Beendigung des Geschäftsführervertrags ist die Vorschrift nicht anwendbar, weil der Kläger kein Arbeitnehmer ist (vgl. Senat, Teilurteil vom 08.05.2017, 8 U 86/16, juris Rn. 80; Henssler in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 623 Rn. 6; Riesenhuber in Erman, BGB, 17. Aufl., § 623 Rn. 5).Randnummer165
(b) Die Kopplungsklausel, die unstreitig eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und von der Beklagten gestellt wurde (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB), hält einer AGB-Kontrolle stand.Randnummer166
(aa) Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.Randnummer167
Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nach dieser Vorschrift nicht Vertragsbestandteil. Maßgeblich ist, ob die durchschnittlichen Verkehrskreise mit der fraglichen Klausel rechnen müssen. Es muss sich nach den Gesamtumständen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, die sich etwa aus einer Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild, einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht bzw. von den üblichen Vertragsbedingungen oder einem Widerspruch zu den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergeben kann, und dadurch von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht (vgl. Looschelders in Erman, BGB, 17. Aufl., § 305c Rn. 9; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 305c Rn. 3; jeweils m.w.N.). Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich auch aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010, XII ZR 189/08, juris Rn. 27).Randnummer168
Nach diesen Vorgaben ist die Kopplungsklausel nicht überraschend.Randnummer169
Die Regelung ist nicht schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild derart ungewöhnlich, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner eines von der Gesellschaft gestellten Geschäftsführervertrags nicht damit rechnen musste. Bereits die Überschrift von § 1 des Geschäftsführervertrags verweist trotz der Befristung auf Regelungen über die „Beendigung des Dienstverhältnisses„. Die Befristung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Geschäftsführervertrags) und die Kopplungsklausel (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Geschäftsführervertrags) sind an vorrangiger Stelle in § 1 und damit in einer Norm des Geschäftsführervertrags zusammen geregelt. Sie sind in § 1 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags in einem Absatz und in unmittelbar nachfolgenden Sätzen niedergelegt und nicht etwa an getrennten Stellen oder „versteckt“ in einem systematischen Zusammenhang, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht. Auch der Grund für die vorzeitige Beendigung des Geschäftsführervertrags wird ausdrücklich genannt („jederzeit mögliche Abberufung„). Außerdem weist § 1 Abs. 2 Satz 2 des Geschäftsführervertrags darauf hin, dass die Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG unberührt bleibt. Die durch die Kopplungsklausel geschaffene Möglichkeit einer vorzeitigen grundlosen Beendigung des befristeten Geschäftsführervertrags war aufgrund der Stellung der Regelung am Anfang des Vertrags und der räumlich engen Darstellung der Befristung, des Hinweises auf die jederzeit mögliche Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG, der Verwendung des Begriffs „Kündigung“ und der Kopplung der Abberufung mit einer Kündigung nach § 622 BGB (§ 1 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags) objektiv klar erkennbar.Randnummer170
Auch der Regelungsinhalt der Kopplungsklausel ist trotz der Befristung nicht derart ungewöhnlich, dass ein durchschnittlicher Geschäftsführer nicht damit rechnen musste. Zwar durchbricht die Kopplungsklausel das Trennungsprinzip (§ 38 Abs. 1 GmbHG) und die vereinbarte Befristung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Geschäftsführervertrags und § 620 BGB). Damit weicht sie von den gesetzlichen Regelungen und der vertraglichen Vereinbarung erheblich ab. Kopplungsklauseln sind in Geschäftsführerverträgen aber nicht ungewöhnlich, sondern üblich (vgl. Holthausen, NZG 2022, 731 ff.). Der durchschnittliche Vertragspartner eines von einer Gesellschaft gestellten Geschäftsführervertrags muss selbst bei einer Befristung mit einer solchen Regelung rechnen, weil auch bei befristeten Verträgen eine vorzeitige Beendigung rechtlich möglich ist.Randnummer171
(bb) Die Regelung ist weder mehrdeutig i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB noch unklar bzw. unverständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Randnummer172
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die allgemeine Geschäftsbedingung muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie das nach den Umständen erforderlich ist. Dem Vertragspartner muss klar sein, welche Rechtsfolgen auf ihn zukommen. Die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden. Eine präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften ist unbedenklich; dagegen ist eine Verweisung intransparent, wenn sich der Regelungsgehalt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder dieser verschleiert wird. Bei der Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH NJW-RR 2020, 92 Rn. 8, beck-online).Randnummer173
Die Kopplungsklausel genügt diesen Anforderungen.Randnummer174
Die Parteien haben mit der Regelung vereinbart, dass der Geschäftsführervertrag mit der Abberufung als ordentlich gekündigt gilt und nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist des § 622 BGB endet, ohne dass hierfür eine gesonderte Kündigungserklärung erforderlich ist (s.o.). Durch die Bezugnahme auf § 622 BGB ist klar, dass die Abberufung nicht als außerordentliche Kündigung gilt, die einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB voraussetzt. Denn § 622 BGB regelt gerade die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines Arbeitsverhältnisses (s.o.). Das muss ein durchschnittlicher Vertragspartner eines Geschäftsführervertrags erkennen, denn § 622 BGB regelt, wie sich schon aus der amtlichen Überschrift, aber auch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, allein Kündigungsfristen, nicht Kündigungsgründe. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung verschleiert die Rechtsfolge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht, weil die Kopplungsklausel mit der Formulierung „Kündigung … zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ im ausreichenden Maße auf diese Rechtsfolge hinweist. Die Kopplungsklausel im Geschäftsführervertrag bringt mit dieser Formulierung hinreichend zum Ausdruck, dass die Befristung im Fall einer „jederzeit möglichen Abberufung“ nicht mehr gilt, sondern zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses führt. Die Bezugnahme auf § 622 BGB präzisiert die Beendigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt„. Dass damit konkret auf die – allgemein gehaltenen – Regelungen in § 622 Abs. 1 und 2 BGB verwiesen werden soll, ist offensichtlich. Zwar verfügt § 622 BGB über insgesamt 6 Absätze, allerdings wird für einen durchschnittlichen Vertragspartner nach Durchsicht der Norm hinreichend deutlich, dass ein Verweis auf § 622 Abs. 3 und 4 BGB, die Probearbeits- und tarifvertragliche Arbeitsverhältnisse regeln, nicht gemeint sein kann. Auch die Absätze 5 und 6 regeln Sonderfälle und passen offensichtlich nicht. Ein durchschnittlicher Vertragspartner vermag auch zu erkennen, dass die Parteien nicht i.S.v. § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vereinbart haben. Der streitgegenständliche Vertrag beinhaltet selbst keine Kündigungsfristen, und § 1 Abs. 2 des Vertrages ist deutlich zu entnehmen, dass im Fall einer Abberufung, die als Kündigung gilt, das Vertragsverhältnis bereits vor dem Ende der in § 1 Abs. 2 S. 1 vereinbarten Befristung endet, nämlich zu dem sich aus § 622 BGB ergebenden Zeitpunkt. Dass es sich bei diesem Zeitpunkt um denjenigen handeln könnte, zu dem das Vertragsverhältnis ohnehin infolge der Befristung endet, kann ein durchschnittlicher Vertragspartner nicht annehmen. Schon aus der Regelung in § 1 Abs. 2 des Vertrages ergibt sich deutlich, dass der Vertrag im Fall einer Abberufung bereits vor Ablauf der Befristung beendet werden soll. Das folgt zudem aus der Regelung in § 6 Abs. 1 des Vertrages, nach welcher der Geschäftsführer (nur noch) ein Ruhegeld erhält, wenn er abberufen wird. Der Senat hat keine Zweifel, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner eines Geschäftsführerdienstvertrages die inhaltliche Bedeutung und Tragweite der Kopplungsklausel erkennen kann, zumal von einem durchschnittlichen Geschäftsführer erwartet wird, dass er sich mit den rechtlichen Grundlagen seiner Tätigkeit auseinandersetzt (vgl. Werner, NZA 2020, 1444, 1447; Holthausen, NZG 2022, 731, 736).Randnummer175
(cc) Die Regelung benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Senat kann bei einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsführervertrags keine unangemessene Benachteiligung feststellen.Randnummer176
Zwar verlagert die Koppelungsklausel einerseits das Risiko einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf den Geschäftsführer, obwohl er im Regelfall auf die Tätigkeitsvergütung wirtschaftlich angewiesen ist und mit ihr aufgrund der Befristung rechnen kann. Andererseits bedeutet das Trennungsprinzip in § 38 Abs. 1 GmbHG für die Gesellschaft, dass sie dem abberufenen Organmitglied für längere Zeit eine Vergütung zahlen muss, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Die hier in Streit stehende Kopplungsklausel und die weitere Vertragsgestaltung gleicht andererseits diese gegenläufigen Interessen in einem angemessenen Verhältnis aus.Randnummer177
Zunächst sieht der Geschäftsführervertrag für beide Vertragsparteien trotz der Befristung ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Auch der Kläger hätte sein Amt als Geschäftsführer jederzeit, grundlos und ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen niederlegen können, was bereits mit Zugang der Erklärung zur Beendigung des Geschäftsführervertrags geführt hätte (§ 1 Abs. 4 Satz 3 des Geschäftsführervertrags). Hätte dem Kläger beispielsweise ein besseres Angebot der Konkurrenz vorgelegen, hätte er die Vertragsbeendigung trotz der Befristung – sogar schneller als die Gesellschaft – herbeiführen können. Damit hat sich die Gesellschaft durch die Kopplungsklausel kein einseitiges Beendigungsrecht verschafft, was den Kläger unangemessen benachteiligen könnte.Randnummer178
Die Kopplungsklausel führt zwar zu finanziellen Einbußen, weil der Kläger weder die Vergütung bis zur Befristung (§ 3 des Geschäftsführervertrags) noch das Ruhegeld in voller Höhe erhält, dessen Bemessung u.a. von der Tätigkeitsdauer abhängt (§§ 6, 7 des Geschäftsführervertrags). Die Regelung führt aber auch nicht dazu, dass der Kläger mit der Abberufung seine Vergütung und das Ruhegeld vollständig verliert. Denn die Kopplungsklausel führt nicht zur unmittelbaren Beendigung des Geschäftsführervertrags, sondern erst nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist in § 622 BGB. Die Vergütung wird unabhängig von einer Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in voller Höhe weiterbezahlt. Der Kläger muss sich dabei keine Ersparnisse oder anderweitige Erwerbnisse auf die Vergütung anrechnen lassen, wenn die Gesellschaft ihn vorzeitig freistellt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Geschäftsführervertrags). Dadurch behält der Kläger vorläufig seine volle Vergütung und hat Gelegenheit, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Der Gesetzgeber hat hierfür die Länge der ordentlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet.Randnummer179
Außerdem hat der Kläger unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist – und nicht erst nach der Befristung – einen Anspruch auf Zahlung eines lebenslangen Ruhegelds gemäß §§ 6 und 7 des Geschäftsführervertrags in Höhe von mindestens 50% der ruhegehaltsfähigen Bezüge, also mindestens der Hälfte des festen Jahresgehalts, wie es im Zeitpunkt des Beginns der Ruhegeldzahlungen festgesetzt ist (§ 7 Abs. 1 und 2 des Geschäftsführervertrags). Scheidet der Geschäftsführer – wie hier – während oder nach der zweiten Bestellung wegen Widerrufs der Bestellung aus der Geschäftsführung aus, so steigt das Ruhegeld mit jedem weiteren nach dem 31.03.2016 vollendeten Dienstjahr um 2,28% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zu einem Höchstsatz von 75% (vgl. § 7 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags). Bei der Bemessung des Ruhegelds wird also u.a. auch der Zeitraum zwischen der Abberufung und dem Wirksamwerden der damit verbundenen ordentlichen Kündigung berücksichtigt. Das kann zwar den Verdienstausfall nicht vollständig kompensieren. Der Kläger ist allerdings mit Blick auf den vorgezogenen Beginn des Ruhegelds und die Mindesthöhe zwar nicht in vollem, aber wie dargelegt in ausreichendem – und damit angemessenem – Umfang finanziell abgesichert.Randnummer180
(c) Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass eine etwaige „Unkündbarkeit“ des vorangegangenen Dienstverhältnisses und ein ggf. zuvor bestehender arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz der Wirksamkeit der Kopplungsklausel nicht entgegensteht.Randnummer181
Die Kopplungsklausel ist auf die Beendigung des Geschäftsführervertrags begrenzt und hat keine Auswirkungen auf ein anderes Dienstverhältnis. Der Geschäftsführervertrag hat weder eine etwaige „Unkündbarkeit“ des früheren Dienstverhältnisses noch einen etwaigen früheren arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz übernommen. Dem stehen die vereinbarte Befristung des Geschäftsführervertrags und die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der Geschäftsführerstellung entgegen. Damit kommt es auf den Berufungseinwand, es habe keine Anhörung nach § 3 Abs. 9 des Überleitungsvertrags vom 01.07.1991 gegeben, nicht an.Randnummer182
dd) Eine gesonderte schriftliche und unterschriebene Kündigungserklärung war nicht erforderlich.Randnummer183
Die Kopplungsklausel ist eine auflösende Bedingung des Geschäftsführervertrags (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1989, II ZR 220/88, juris Rn. 17). Die auflösende Bedingung ist mit Bekanntgabe der Abberufung eingetreten. Eine zusätzliche Kündigungserklärung war nicht erforderlich, weil die formlose Abberufung als Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gilt. Damit scheitert auch der Einwand des Klägers, die Kündigung sei nicht schriftlich erfolgt und nicht unterschrieben gewesen. Hinzu kommt, dass die Formvorschriften in § 1 Nr. 4 Satz 4 des Geschäftsführervertrags und § 623 BGB über die Schriftform ohnehin nicht einschlägig wären, weil sie sich auf eine – hier nicht erklärte – außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bzw. auf die Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines – hier nicht vorliegenden – Arbeitsverhältnisses – beziehen.Randnummer184
ee) Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Alleingesellschafterin der Beklagten eine verbindliche Entscheidung getroffen hat, dass der Geschäftsführervertrag ungeachtet der Abberufung und Kopplungsklausel fortgesetzt werden sollte.Randnummer185
(1) Das ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Abberufungsbeschluss selbst. Danach hat sich die Alleingesellschafterin zwar die „weitere Vorgehensweise“ hinsichtlich des Geschäftsführervertrags durch gesonderte Beschlussfassung vorbehalten. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine inhaltsleere Regelung und entgegen der Ansicht des Klägers nicht um einen Beschluss über die Fortführung des Geschäftsführervertrags trotz Abberufung und Kopplungsklausel. Die Alleingesellschafterin hat damit aber nur mitgeteilt, dass sie möglicherweise im Nachgang der Abberufung eine Entscheidung trifft, die den Geschäftsführervertrag betrifft. Letztlich kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen Vorbehalt gehandelt hat, den Geschäftsführervertrag trotz Abberufung und Kopplungsklausel bis zur Befristung fortzusetzen. Denn die Alleingesellschafterin hat von einem solchen Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht.Randnummer186
(2) Der Einwand des Klägers, ihm sei mitgeteilt worden, dass er durch die Abberufung keine finanzielle Nachteile zu erleiden habe und der Geschäftsführervertrag bis zur Befristung fortbestehe, und zwar zunächst durch den Aufsichtsratsvorsitzenden X. während bzw. nach der Aufsichtsratssitzung am 27.06.2018 unter Kopfnicken aller Anwesenden, sodann durch die Betriebsratsvorsitzende R. gegenüber der Belegschaft auf den unmittelbar nachfolgenden Betriebsratsversammlungen und schließlich durch den Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. auf einer späteren Vorbesprechung der D.-Mitglieder des Rats der Stadt A., rechtfertigt keine andere Bewertung.Randnummer187
Der Aufsichtsrat, der Aufsichtsratsvorsitzende, die Betriebsratsversammlung, die Betriebsratsvorsitzende und die D.-Mitglieder des Rats der Stadt A. sind schon nicht berechtigt gewesen, über eine Fortsetzung des Geschäftsführervertrags verbindlich zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein der Gesellschafterin der Beklagten (§ 5 Nr. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrags). Für eine spontane Gesellschafterversammlung der Alleingesellschafterin der Beklagten bzw. ihrer anwesenden Vertreter in der Aufsichtsratssitzung unter Verzicht auf eine ordnungsgemäße Einladung und für eine konkludente Beschlussfassung über den Fortbestand des Geschäftsführervertrags bis zur Befristung trotz der Kopplungsklausel im Gesellschaftsvertrags – just während der Bekanntgabe der Abberufung – fehlen nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Vorbehalts in dem Gesellschafterbeschluss über die Abberufung ausreichende Anhaltspunkte.Randnummer188
Auch das spätere Verhalten der Beklagten spricht dagegen. Diese hat in der Gesellschafterversammlung am 31.07.2018 – also kurz darauf – beschlossen, dass der Kläger erneut abberufen wird, dass die erste Abberufung aufrechterhalten bleibt, dass die erneute Abberufung als Ordentliche KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zum 31.03.2019 gilt, dass der Geschäftsführervertrag vorsorglich ordentlich gekündigt wird und dass der Kläger von seiner Dienstpflicht freigestellt wird (Anlage K11). Das hat sie dem Kläger im Schreiben vom selben Tag auch mitgeteilt (Anlage K10). Zugleich hat die Beklagte in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung mit der Bekanntgabe der ersten Abberufung bereits alle erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen worden seien, weshalb der Geschäftsführervertrag bereits zum 31.01.2019 ende. Das ist mit der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm eine Fortführung des Geschäftsführervertrags bis zum Ablauf der Befristung zugesagt, nicht in Einklang zu bringen.Randnummer189
ff) Das Landgericht hat der Bemessung des Beendigungszeitpunkts des Geschäftsführervertrags die längste Kündigungsfrist von sieben Monaten nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt und konsequenterweise festgestellt, dass der Geschäftsführervertrag am 31.01.2019 endete. Der Kläger ist durch diese Bewertung nicht beschwert. Eine längere Kündigungsfrist war nicht vereinbart (s.o.).Randnummer190
b) Die Berufungsanträge zu 2 bis 4 sind unbegründet.Randnummer191
Der Geschäftsführervertrag ist zwar nicht durch die Abberufung vom 31.07.2018, die Kündigung vom 31.07.2018 oder durch andere Beendigungstatbestände beendet worden, sondern bereits durch die Abberufung vom 27.06.2018. Ein früherer Beendigungszeitpunkt als der 31.01.2019 kommt durch die Abberufung und Kündigung vom 31.07.2018 oder durch „andere Beendigungstatbestände“ nicht in Betracht, weil die Beklagte keine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Außerdem hat sich die Beklagte auf die Abberufung und Kündigung vom 31.07.2018 nur vorsorglich und hilfsweise berufen. Zudem bezweckt der Kläger mit diesen Feststellungsanträgen die Feststellung des Fortbestands des Geschäftsführervertrags bis zum 31.03.2021 als Grundlage für seine Zahlungsanträge. Dieses Feststellungsbegehren kann angesichts der Beendigung des Geschäftsführervertrags zum 31.01.2019 keinen Erfolg haben.Randnummer192
c) Der Berufungsantrag zu 6 ist begründet, soweit der Kläger Tantiemen für 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 14.583,33 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Der weitergehende Berufungsantrag zu 6 ist unbegründet.Randnummer193
aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer „Vergütungsdifferenz“ in Höhe von 9.389,53 EUR/Monat für die Monate Februar 2019 bis Mai 2020 gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Geschäftsführervertrags.Randnummer194
Der Geschäftsführerdienstvertrag wurde durch die wirksame Abberufung vom 27.06.2018 zum 31.01.2019 beendet. Daher steht dem Kläger in den Folgemonaten keine Tätigkeitsvergütung mehr zu.Randnummer195
bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Dienstwagenentschädigung in Höhe von 830 EUR/Monat für die Monate Februar 2019 bis Mai 2020 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 des Geschäftsführervertrags.Randnummer196
Die Beklagte hat keine Pflichtverletzung begangen, indem sie dem Kläger nach der Beendigung des Dienstvertrags für Februar 2019 und in den Folgemonaten keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt hat.Randnummer197
cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte – über die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 37.500 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000 EUR brutto seit dem 08.12.2018 und aus 12.500 EUR brutto seit dem 01.05.2019 hinaus – allerdings einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme für 2018 in Höhe weiterer 12.500 EUR brutto und für 2019 in Höhe von 2.083,33 EUR brutto gemäß 3 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB.Randnummer198
(1) Die Parteien haben in § 3 Satz 1 und 2 des Geschäftsführervertrags vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger jährlich eine leistungsabhängige Tantieme von bis zu 25.000 EUR brutto gewährt und dass die Beklagte den sich grundsätzlich ergebenden Betrag abhängig von dem Geschäftsergebnis des Vorjahres, dem Grad der Erreichung der Gesellschaftsziele oder konkret mit dem Geschäftsführer vereinbarter Ziele nach im pflichtgemäßen Ermessen durchgeführter Abwägung im Einzelfall absenken kann. Die Tantiemevereinbarung knüpft also sowohl objektiv an den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft an („Geschäftsergebnis des Vorjahres„, „Grad der Erreichung der Gesellschaftsziele„) als auch subjektiv an die individuellen Leistungen des Geschäftsführers („leistungsabhängige Tantieme„, „konkret mit dem Geschäftsführer vereinbarter Ziele„). Die Parteien haben allerdings nichts zu einer individuellen Zielvereinbarung vorgetragen.Randnummer199
(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird die Tantieme nicht schon mit der Abberufung und Freistellung des Klägers am 27.05.2018 ausgeschlossen.Randnummer200
Die Abberufung und die Freistellung des Geschäftsführers haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht der Beklagten, sondern nur auf die Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers. Die Beklagte ist, sofern der Geschäftsführervertrag nichts anderes regelt, bis zur Beendigung des Geschäftsführervertrags verpflichtet, die Vergütung einschließlich der Tantieme fortzuzahlen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2007, 8 U 195/05, juris 65). Zwar erscheint eine Fortzahlungspflicht der Tantieme auf den ersten Blick inkonsequent, weil der Geschäftsführer nach der Abberufung und Freistellung nicht mehr in der Lage ist, durch seine Leistung zum Erfolg der Gesellschaft beizutragen. Die Tantiemevereinbarung in § 3 des Geschäftsführervertrags knüpft aber mangels individueller Zielvereinbarung gerade nicht an der individuellen Leistung des Geschäftsführers, sondern objektiv an den Gesellschaftserfolg an. Dieser kann unabhängig von der Leistung des abberufenen und freigestellten Geschäftsführers erreicht werden. Die Tantieme wäre selbst bei einer individuellen Zielvereinbarung trotz Abberufung und Freistellung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weil sie sich in diesem Fall in einem adäquaten Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Leistungserbringung konkretisieren kann (vgl. Melot de Beauregard/Schwimmbeck/Gleich, DB 2012, 2792, 2796 m.w.N.).Randnummer201
Der Geschäftsführervertrag der Parteien schließt die Tantieme nach Abberufung und Freistellung nicht ausdrücklich aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen Auslegung des Geschäftsführervertrags. Der Wortlaut spricht nicht für einen Ausschluss der Tantieme nach Abberufung und Freistellung. Der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts, der Ausschluss folge aus der Formulierung „leistungsabhängige“ Tantieme nicht an. Zwar handelt es sich bei der Tantieme im Regelfall um eine leistungsabhängige (variable) Vergütung. Denn die Tantieme ist regelmäßig eine erfolgsabhängige zusätzliche Vergütung für besondere Leistungen. Die systematische Auslegung des Geschäftsführervertrags spricht aber für eine Fortzahlungspflicht. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Geschäftsführervertrags erfolgt die Auszahlung der Tantieme bei einem unterjährigen „Ausscheiden“ des Geschäftsführers pro rata temporis. Der Geschäftsführer scheidet nicht mit der Abberufung und Freistellung, sondern erst mit der Beendigung des Geschäftsführervertrags aus. Nach § 1 Abs. 5 des Geschäftsführervertrags ist die Beklagte berechtigt, den Geschäftsführervertrag „unter Weiterzahlung des Gehalts“ zwischen dem Datum der Abberufung und dem Datum der Wirksamkeit der Kündigung zu beurlauben. Die Parteien sind also davon ausgegangen, dass die Vergütung und Tantieme grundsätzlich trotz Abberufung und der damit üblicherweise einhergehenden Freistellung fortgezahlt wird. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck von § 3 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags für eine Tantieme, weil der Anspruch mangels individueller Zielvereinbarung objektiv am wirtschaftlichen Gesellschaftserfolg anknüpft, der ungeachtet einer Abberufung und Freistellung erreicht werden kann.Randnummer202
(3) Die Tantieme ist nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Geschäftsführervertrags ausgeschlossen.Randnummer203
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Tantieme grundsätzlich in voller Höhe von 25.000 EUR/Jahr besteht und nur im Ausnahmefall nach einer im pflichtgemäßen Ermessen durchgeführten Abwägung der Beklagten abgesenkt werden kann. Der Senat geht davon aus, dass der Gesellschaftserfolg in vollem Umfang eingetreten ist, weil die Beklagte die Tantieme den anderen Gesellschaftern ungekürzt ausgezahlt hat. Die Beklagte ist für die Voraussetzungen einer Absenkung darlegungs- und beweispflichtig. Dem ist sie nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat nicht substantiiert vorgetragen, wer das Ermessen wann für welches Jahr ausgeübt hat. Insbesondere bleiben das Geschäftsergebnis des Vorjahres und die Gesellschaftsziele unklar. Die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe an der Zielerreichung nicht im erforderlichen Maße mitgewirkt, sei hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben und habe in der Corona-Zeit eine Coaching-Maßnahme besucht, ist substanzlos und rechtfertigt keine Absenkung, weil der Inhalt einer etwaigen individuellen Zielvereinbarung nicht mitgeteilt wird. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, ob der Kläger etwaige individuelle Zielvorgaben nicht erreicht hat. Dem Vortrag der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, ob sie bei der umstrittenen Abwägung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Interessen des Klägers hinreichend gewahrt hat.Randnummer204
(4) Die Tantieme für 2018 besteht in voller Höhe, weshalb dem Kläger weitere 12.500 EUR brutto zuzusprechen sind. Die Tantieme für 2019 besteht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags nur pro rata temporis in Höhe von 2.083,33 EUR brutto (1/12 von 25.000 EUR), weil der Geschäftsführervertrag am 31.01.2019 endete.Randnummer205
(5) Der Anspruch auf die Tantiemen ist nicht wegen der Ausschlussfrist in § 15 des Geschäftsführervertrags ausgeschlossen.Randnummer206
Nach dieser Regelung verfallen Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit und Kenntnis der Parteien schriftlich geltend gemacht werden. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Ausschlussfrist bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2008, II ZR 62/07, juris Rn. 10 ff.; BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, juris Ls. 2; Senat, Urteil vom 12.09.2016, 8 U 25/16, juris Rn. 64 ff.).Randnummer207
Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger die Tantiemeansprüche für 2018 und 2019 nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Anspruch auf Tantieme ist erst zum Ende des Monats fällig, in dem die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss beschließt (§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 3 des Geschäftsführervertrags). Die Parteien haben nicht vorgetragen, wann die Beklagte die jeweiligen Jahresabschlüsse gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG i.V.m. § 5 Nr. 2 lit. a des Gesellschaftsvertrags beschlossen hat. Zwar hat die Beklagte über den Jahresabschluss innerhalb von acht bis 11 Monaten zu beschließen (§ 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Es ist aber unklar, ob die Beklagte das getan und den Kläger darüber informiert hat. Der Kläger hat die Tantieme für 2018 und 2019 erst mit Klageerweiterung vom 24.06.2020 erstmals gerichtlich geltend gemacht. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 28.08.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat aber in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte bereits mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 28.05.2019 zur „Zahlung der Rückstände“ und mit Schriftsatz vom 28.11.2019 (Anlagen K17 und K18) erneut zur Erfüllung der „weitergehenden Ansprüche“ aufgefordert zu haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Zahlungsaufforderungen nicht fristgerecht gewesen sind. Die darlegungspflichtige Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, dass die Ansprüche wegen § 15 des Geschäftsführervertrags ausgeschlossen sind.Randnummer208
(6) Schließlich sind die Tantiemeansprüche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen der Strafanzeige „verwirkt“. Ein zivilrechtlicher Anspruch kann durch rechtlich zulässiges Verhalten (§ 158 StPO) nicht ausgeschlossen werden. Selbst eine unberechtigte Strafanzeige wider die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
führt nicht zum Ausschluss eines zivilrechtlichen Anspruchs.Randnummer209
dd) Das Zinsbegehren ist allerdings nur teilweise begründet.Randnummer210
Der Kläger hat, soweit der Anspruch auf Tantieme für 2018 und 2019 besteht, einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen seit dem 29.08.2020 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit für diese Ansprüche besteht erst nach Zustellung der Klageerweiterung (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), die am 28.08.2020 erfolgt ist. Der Zinsanspruch besteht ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB).Randnummer211
Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen weitergehenden Verzugszins gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen scheidet das Zinsbegehren mangels Hauptanspruchs aus.Randnummer212
f) Der Berufungsantrag zu 7 ist unbegründet.Randnummer213
aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 28.11.2019 gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 und 286 BGB.Randnummer214
Er begehrt außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 127.195,30 EUR, obwohl sich die Zahlungsaufforderung vom 28.11.2019 auf Ansprüche in Höhe von 129.666,40 EUR bezieht. Der Kläger hat den Widerspruch nicht aufgeklärt. Hinzu kommt, dass die Zahlungsaufforderung vom 28.11.2019 ersichtlich erheblich überhöht war, weil dem Kläger nur Tantiemeansprüche und diese auch nur teilweise zustehen.Randnummer215
bb) Damit scheitert auch das Zinsbegehren.Randnummer216
g) Der Berufungsantrag zu 8 ist unbegründet.Randnummer217
aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer „Vergütungsdifferenz“ zuzüglich Dienstwagenentschädigung in Höhe von 10.219,53 EUR/Monat für die Monate Juni 2020 bis März 2021 gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Geschäftsführervertrags bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 des Geschäftsführervertrags.Randnummer218
Der Geschäftsführerdienstvertrag wurde am 31.01.2019 beendet (s.o.). Außerdem wären die Ansprüche nach § 15 des Geschäftsführervertrags verfallen, weil der Kläger sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit und Kenntnis schriftlich geltend gemacht hat. Dieser hat die Ansprüche erstmals mit Klageerweiterung vom 13.06.2023 begehrt, die der Beklagten am 12.07.2023 zugestellt wurde.Randnummer219
bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Tantiemen für 2020 und 2021, weil der Geschäftsführervertrag am 31.01.2019 endete.Randnummer220
cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer „Ruhegelddifferenz“ für die Monate April 2021 bis Mai 2023 in Höhe von insgesamt 26.228,65 EUR gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 des Geschäftsführervertrags.Randnummer221
Das Klagebegehren auf „Ruhegelddifferenz“ für die Monate April 2021 bis Dezember 2022 ist schon wegen der Ausschlussfrist in § 15 des Geschäftsführervertrags unbegründet, weil der Kläger die Ansprüche erstmals mit der Klageerweiterung vom 13.06.2023 geltend gemacht hat, die der Beklagten am 12.07.2023 zugestellt wurde. Damit ist die sechsmonatige Frist ab Fälligkeit und Kenntnis insoweit abgelaufen und sind Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag ausgeschlossen. Eine frühere Geltendmachung der Ansprüche ist nicht dargetan.Randnummer222
Der Kläger hat ungeachtet dessen keinen Anspruch auf eine „Ruhegelddifferenz“ für die Monate April 2021 bis Mai 2023. Er hat zwar einen lebenslangen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Ruhegelds gemäß § 6 Abs. 1 lit. c des Geschäftsführervertrags. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Ruhegeldes sind die ruhegehaltsfähigen Bezüge im Zeitpunkt des Beginns der Ruhegeldzahlungen (§ 7 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags). Der Beginn der Ruhegeldzahlungen ist der 01.02.2019. Die ruhegehaltsfähigen Bezüge betrugen zu diesem Zeitpunkt unstreitig 247.962,96 EUR/Jahr. Das Ruhegeld beträgt beim Ausscheiden infolge Widerrufs während der zweiten Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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50% der ruhegehaltsfähigen Bezüge zuzüglich 2,28% für jedes nach dem 31.03.2016 vollendeten Dienstjahres (§ 7 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags) und zuzüglich der prozentualen Einkommenserhöhung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Kommunen (§ 7 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags).Randnummer223
Der Kläger hat in der Zeit vom 31.03.2016 bis zum 31.01.2019 zwei volle Dienstjahre vollendet, weshalb das Ruhegeld seit dem 01.02.2019 bei 135.288,59 EUR/Jahr (54,56% von 247.962,96 EUR/Jahr) beträgt. Die prozentualen Einkommenserhöhungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Kommunen, sind unstreitig und lagen seit April 2019 bei 2,81%, seit März 2020 bei 0,96%, seit April 2021 bei 1,4% und seit April 2022 bei 1,8%.Randnummer224
Die Beklagte hat das monatliche Ruhegeld auf Grundlage dieser Bemessungsgrundlagen an den Kläger vollständig gezahlt (Anlage B3). Damit ist der Anspruch auf Ruhegeld erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).Randnummer225
dd) Das Zinsbegehren scheitert mangels Hauptanspruchs.
C.Randnummer226
Die Nebenentscheidungen beruhen §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat dem Kläger die gesamten Prozesskosten der zweiten Instanz gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auferlegt, weil seine Obsiegensquote verhältnismäßig geringfügig ist und damit nur geringfügig höhere Kosten verbunden sind. Zur Fortbildung des Rechts i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO hat der Senat die Revision für den Kläger zugelassen. In der Literatur ist umstritten, ob eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag als allgemeine Geschäftsbedingung überraschend ist. Auch werden unterschiedliche Ansichten vertreten, unter welchen Voraussetzungen sie eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftsführers darstellt. Dazu gibt es keine höchstrichterlichen Vorgaben.
Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführer - Dienstvertrag, Kopplungsklausel Geschäftsführer, Kündigung Geschäftsführerdienstvertrag