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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2020 – I-3 Wx 70/19

§ 40 Abs 1 S 1 GmbHG, § 40 Abs 2 S 1 GmbHG, § 62 Abs 1 FamFG

1. Die Einstellung einer lediglich um die infolge der Neufassung des § 40 GmbHG seit dem 26. Juni 2017 nach Wirksamwerden jeder Veränderung zu machenden Angaben ergänzte Gesellschafterliste in den Registerordner kommt nach Einreichung einer an die ursprüngliche Liste anknüpfenden, erfolgte Veränderungen (Kauf eines Geschäftsanteils) dokumentierenden, den Erfordernissen des § 40 GmbHG entsprechenden Gesellschafterliste nicht (mehr) in Betracht.

2. Tritt nach Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um Einstellung einer Gesellschafterliste in der Hauptsache Erledigung ein (Einstellung einer späteren Gesellschafterliste in das Register), so wird das Rechtsmittel dadurch unzulässig, wenn – wie hier – weder ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt, noch die Gesellschaft als Beschwerdeführerin – nach erteiltem Hinweis auf die Erledigung – ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt hat.

Tenor

Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft vom 27. März 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergericht – vom 14. März 2019 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Nach der Gesellschafterliste vom 8. Juni 2007 gab es fünf Geschäftsanteile von je 5.000 € und war alleiniger Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft deren Geschäftsführer.

Mit notarieller Urkunde vom 21. Febr. 2019 veräußerte der Gesellschafter-Geschäftsführer einen dieser Geschäftsanteile an eine weitere Gesellschafterin. Der notariellen Urkunde war zu Informationszwecken als Anlage eine (aktuelle) Gesellschafterliste vom gleichen Tage beigefügt, die keine Veränderungen enthielt, in der jedoch die Geschäftsanteile nummeriert (lfd. Nr. 1 – 5) und die prozentuale Beteiligung des Gesellschafters pro Geschäftsanteil (je 20%) und die des Gesellschafters am Stammkapital (100%) angegeben waren. Zugleich wurde der Notar angewiesen, diese Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister einzureichen. Dies tat er mit Schreiben vom 25. Febr. 2019.

Außerdem überreichte er am 25. Febr. 2019 eine weitere Gesellschafterliste vom 22. Febr. 2019, in der der ursprüngliche – alleinige – Gesellschafter mit den Geschäftsanteilen Nr. 1 – 4 und die neue Gesellschafterin mit dem Geschäftsanteil Nr. 5 eingetragen war. Die Spalte „Veränderungen“ enthält den Vermerk „übergegangen durch Anteilsübertragung vom 21.02.2019“.

Das Registergericht stellte die Liste vom 22. Febr. 2019 am 1. April 2019 in den elektronischen Registerordner ein und teilte dem Notar am 28. Febr. 2019 mit, die Gesellschafterliste vom 21. Febr. 2019 werde nicht eingestellt, weil sie keine Änderungen im Vergleich zur Liste vom 8. Juni 2007 enthalte.

Der Notar erwiderte, in der Gesellschafterliste vom 21. Febr. 2019 seien im Hinblick auf die Anteilsübertragungen die Geschäftsanteile nummeriert und die prozentuale Beteiligung des (alleinigen) Gesellschafters angegeben worden. Die Aufnahme in den Registerordner sei geboten, damit die folgende Gesellschafterliste vom 22. Febr. 2019 in schlüssiger Form abgerufen werden könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. März 2019 hat das Registergericht den Antrag des Notars auf Einstellung der Gesellschafterliste vom 21. Febr. 2019 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27. März 2019. Die – bis dahin – veröffentlichte Gesellschafterliste habe nicht mal mehr im Ansatz den formalen gesetzlichen Anforderungen einer Gesellschafterliste entsprochen; es habe insbesondere an einer Nummerierung der insgesamt fünf Geschäftsanteilen gefehlt, so dass für den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz eine Unterscheidungsmöglichkeit dadurch habe hergestellt werden müssen, dass eine den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Gesellschafterlist erstellt und als Anlage zur Urkunde genommen worden sei, damit der letztendlich verkaufte Geschäftsanteil Nr. 5 der neuen Gesellschafterliste, der dann auch abgetreten worden sei, auch sachenrechtlich habe ausreichend bestimmt werden können. Selbstverständlich sei im Anschluss daran wiederum eine neue Gesellschafterliste eingereicht worden, nachdem die wirksame Abtretung des verkauften Geschäftsanteils an die weitere Gesellschafterin erfolgt gewesen sei. Aus diesem Grund sei es nötig gewesen, die Gesellschafterliste vom 21. Febr. 2019 im Handelsregister veröffentlichen zu lassen, weil die Gesellschafterliste vom 22. Febr. 2019 darauf aufgebaut habe.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Beschluss vom 4. April 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel der beteiligten Gesellschaft ist als Beschwerde gemäß §§ 58, 59 FamFG gegen die förmliche Zurückweisung ihres Antrags auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018 statthaft (vgl. Senat, FGPrax 2019, 173 = GmbHR 2019, 667; Seibt, in Scholz, GmbHG 12. Aufl., 2018, 2020, § 40, RdNr. 112m.N.) und dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 4. April 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Allerdings ist nach Einlegung der Beschwerde in der Hauptsache Erledigung eingetreten und das Rechtsmittel dadurch unzulässig geworden, weil weder ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt, noch die Gesellschaft als Beschwerdeführerin – nach dem fernmündlich erteilten Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die Erledigung – ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt hat.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln, § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Diese Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen, § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Diese Anforderungen sind hier seit dem 1. April 2019 mit Einstellung der Gesellschafterliste vom 22. Febr. 2019 in den Registerordner erfüllt. Insbesondere entsprechen einerseits die geänderten Eintragungen in der Gesellschafterliste den durch die notarielle Urkunde vom 21. Febr. 2019 vorgenommenen Veränderungen (Kauf eines Geschäftsanteils), stimmen andererseits die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt – also am 8. Juni 2007 – im Handelsregister aufgenommenen Liste überein und liegt so eine zutreffende und lückenlose Anknüpfung der Gesellschafterlisten vom 8. Juni 2007 und vom 22. Febr. 2019 vor.

Daher kommt die Einstellung der Gesellschafterliste vom 21. Febr. 2019 in den Registerordner nicht (mehr) in Betracht. Diese Liste enthält im Vergleich zu der Gesellschafterliste vom 8. Juni 2007 keine Veränderungen im Sinne von § 40 Abs. 1 GmbHG, sondern (bloße) Ergänzungen um die Angaben, die infolge der Neufassung des § 40 GmbHG seit dem 26. Juni 2017 nach Wirksamwerden jeder Veränderung anzugeben sind. Zu diesem Zeitpunkt nämlich ist § 40 Abs. 1 GmbHG – zeitgleich mit der Einführung des Transparenzregisters durch das GwG – u.a. dahin geändert worden, dass die einzelnen Geschäftsanteile, deren laufende Nummern sowie die Gesamtbeteiligungshöhe von Gesellschaftern in den Gesellschafterlisten als Prozentsatz anzugeben und bei Gesellschaftern, die selbst Gesellschaften sind, deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen sind.

Nach § 8 EGGmbHG ist diese Neuregelung von zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragenen GmbH’s erst dann zu beachten, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. eine Liste einzureichen ist (vgl. auch Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 8 EGGMBHG, RdNr. 1). Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Liste in den Registerordner aufgenommen wird (BGH, NJW 2018, 2794). § 40 Abs. 1 GmbHG n.F. steht im Zeichen der Verstärkung der Transparenz der Gesellschafterliste, die vor allem aus Gründen der Geldwäscheprävention wichtig ist (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/11555, S. 173).

Zwar hat der Senat in ähnlichem Zusammenhang jüngst entschieden, dass auch ohne Veränderungen in den Personen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner zulässigerweise eingereicht werden darf (Beschluss vom 17. April 2020 – I-3 Wx 57/20, zu einem Fall, in dem die aktuelle Gesellschafterliste lediglich in Papierform vorlag – zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschluss vom 30. April 2020 – I-3 Wx 28/19 zur „anlasslose“ Einreichung einer neuen Gesellschafterliste für den Fall, dass die aktuelle Gesellschafterliste bereits in den elektronischen Registerordner aufgenommen ist, jedoch nicht alle Angaben enthält, die nach der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG vorgesehen sind).

Es mag sein, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auch die Gesellschafterliste vom 21. Febr. 2019 in den elektronischen Registerordner einzustellen gewesen wäre.

Allerdings besteht insoweit kein schutzbedürftiges Interesse und hat sich die Hauptsache erledigt, nachdem die Gesellschafterliste vom 22. Febr. 2019 in den Registerordner eingestellt ist. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde unzulässig geworden ist. Hierauf ist der Verfahrensbevollmächtigte der beteiligten Gesellschaft hingewiesen worden.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt, für die beabsichtigte Abtretung des verkauften Geschäftsanteils habe mit der Nummerierung die erforderliche sachenrechtliche Bestimmtheit hergestellt werden müssen. Es ist zwar zutreffend, dass für eine Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gilt und der Veräußerer, der mehrere Geschäftsanteile hält, hinreichend genau im Abtretungsvertrag angeben muss, welcher Anteil abgetreten wird. Weiter trifft auch zu, dass die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Geschäftsanteils seit dem MoMiG dadurch erleichtert wird, dass die Geschäftsanteile eine laufende Nummer haben müssen (Verse, in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auf., 2019, § 15 RdNr. 6). Jedoch ist eine hinreichend bestimmte Bezeichnung nicht nur durch Nummerierung der Geschäftsanteile sondern auch durch anderweitige Bezeichnung und ggf. durch Auslegung der Abtretungsvereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig und möglich. Die Rechtsauffassung der beteiligten Gesellschaft als richtig unterstellt wäre sonst vor Einführung der Nummerierung eine Abtretung nicht wirksam durchführbar gewesen. Im übrigen wirft der Grundsatz sachenrechtlicher Bestimmtheit bei der hier in Rede stehenden Abtretung keine Probleme auf, weil die bestehenden Geschäftsanteile alle auf 5.000 € lauten und sich auch sonst nicht unterscheiden. Entsprechend ist die Abtretung ja auch ohne die Einstellung der Gesellschafterliste in den Registerordner vollzogen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.

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