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LAG Köln, Beschluss vom 16.09.2020 – 3 TaBV 18/20

§ 54 BetrVG, § 18 AktG, § 705 BGB

1. Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert.

2. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
als herrschendes Unternehmen.

Gründe

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Die antragstellende Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in H ein Unternehmen zur Herstellung von Edelstahlrohren. Sie beschäftigt etwa 1.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Die Anteile an der Arbeitgeberin halten elf Kommanditisten. … Die genannten Kommanditisten halten zu gleichen Teilen auch die Geschäftsanteile an der Komplementärin der Arbeitgeberin, der S-Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer Herr F P und Herr Dr. O S sind. Die Arbeitgeberin hat eine Tochtergesellschaft, die I GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist. Bei dieser ist kein Betriebsrat gebildet. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Herr F P und Herr W Ch. Zehn der elf Kommanditisten der Arbeitgeberin sind zugleich Kommanditisten der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG. Nicht Kommanditistin dieser GmbH & Co. KG ist Frau Li, deren Anteil treuhänderisch von ihrem Vater, Herrn J R, gehalten wird, der diesen zukünftig an seine Tochter abtreten wird. Im Übrigen entspricht die Verteilung der Anteile an der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG der Verteilung jener an der Arbeitgeberin. Komplementärin der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG ist die – nicht am Festkapital beteiligte SW mbH, deren Geschäftsanteile von den Kommanditisten der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG im entsprechenden Verhältnis zu ihrem Kommanditanteilen gehalten werden und deren Geschäftsführer Herr F P und Herr Dr. O S r sind.

Mit Anteils- und Grundstückskaufvertrag vom 9.7.2019 erwarb die SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG die – inzwischen unter S Feinrohr GmbH firmierende – A Feinrohr GmbH, bei der kein Betriebsrat gebildet ist. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Herr F P und Herr M Z. Mit E‑Mail vom 27.11.2019 wandte sich der Vorsitzende des Betriebsrats an den Vorsitzenden des Beirats der Arbeitgeberin und teilte mit, die „S -Gruppe“ werde nun durch einen Konzernbetriebsrat – den Beteiligten zu 3. des vorliegenden Verfahrens (im Folgenden: Konzernbetriebsrat) – betreut, dessen Vorsitzenden er sei. Die konstituierende Sitzung habe am 25.11.2019 stattgefunden.

Mit ihrer … Antragsschrift, die dem Betriebsrat am 11.12.2019 und dem Konzernbetriebsrat am 15.1.2020 zugestellt worden ist, begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht. … [Der Antrag hatte im zweiten Rechtszug Erfolg.]

II. Gründe

1. …

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der streitbefangene Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet worden, denn es fehlt an der notwendigen Konzernstruktur.

a) Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Daneben regelt § 54 Abs. 2 BetrVG , dass bei Bestehen nur eines Betriebsrats in einem Konzernunternehmen dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach dem Gesetz wahrnimmt.

Wie bereits das ArbG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zutreffend ausgeführt hat, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. Maßgeblich ist insoweit vielmehr nach dem Klammerzusatz in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der aktienrechtliche Konzernbegriff i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG . Nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des BAG gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff (vgl. BAG v. 11.2.2015 – 7 ABR 98/12 , AP Nr. 18 zu § 54 BetrVG 1972 ; v. 23.5.2018 – 7 ABR 60/16 , NZA 2008, 1562 = AG 2018, 847).

§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt, dass ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern bilden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes, herrschendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (vgl. BAG v. 11.2.2015 – 7 ABR 98/12 , AP Nr. 18 zu § 54 BetrVG 1972 ; BAG, Beschl. v. 23.5.2018 – 7 ABR 60/16 , NZA 2008, 1562 = AG 2018, 847). Dabei genügt … für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach der neueren Rechtsprechung des 7. Senats des BAG der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert (BAG v. 29.7.2020 – 7 ABR 27/19 , ECLI:DE:BAG:2020:290720.B .7ABR27.19.0, BB 2020, 2490 Rz. 46 ).

b) Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, fehlt es für die erforderliche Konzernstruktur bereits an der Existenz eines herrschenden Unternehmens. Entgegen der vom ArbG vertretenen Rechtsauffassung ist nicht eine aus den Kommanditisten der Arbeitgeberin sowie der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG bestehende Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als herrschendes Konzernunternehmen anzusehen. Es fehlt an hinreichend konkretem tatsächlichem Vorbringen des Betriebsrats für die Existenz einer solchen Gesellschaft.

aa) In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt grundsätzlich gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der sog. Untersuchungsgrundsatz. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Dieser Grundsatz wird allerdings von § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG dahingehend eingeschränkt, dass eine besondere Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten besteht. Daher wird von einer sog. eingeschränkten Untersuchungspflicht gesprochen (Weth in Schwab/Weth, 5. Aufl. 2018, § 83 ArbGG Rz. 4 ; Ahrendt in GK/ArbGG, § 83 ArbGG Rz. 9; vgl. auch BAG v. 18.3.2008 – 1 ABR 3/07 , AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1972 : „eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz“). Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt, dass der Antragsteller dem Gericht die Tatsachen unterbreiten muss, die seiner Ansicht nach das mit dem Antrag verfolgte Begehren begründen. Globale Behauptungen ohne jeden nähren Sachvortrag genügen auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht. Auch hier ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne ausreichenden Sachvortrag der Beteiligten von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein anderer, von den Beteiligten noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet sein könnte, eine ausreichende Anspruchsbegründung zu liefern. Andererseits findet die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht dort automatisch ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder eine Auflage nicht erfüllen. Jedoch wird für weitere Ermittlungen des Gerichts in solchen Fällen vielfach kein Anlass oder keine Möglichkeit bestehen (Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, 9. Aufl. 2017, § 83 ArbGG Rz. 90). Letztlich muss der Antragsteller so viele hinreichend konkrete Tatsachen vortragen, dass der Richter einen Ausgangspunkt für das von Amts wegen durchzuführende Verfahren hat (Weth in Schwab/Weth, 5. Aufl. 2019, § 83 ArbGG Rz. 14 ; Ahrendt in GK/ArbGG, § 83 ArbGG Rz. 9 jeweils m.w.N.).

bb) Hinreichender Sachvortrag des Betriebsrats im vorgenannten Sinn zum Vorliegen der Voraussetzungen für die rechtswirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nicht erfolgt. Es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Existenz der vom ArbG angenommenen, aus den Kommanditisten der beiden GmbH & Co. KGs bestehenden Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als herrschendes Konzernunternehmen.

(1) Gemäß § 705 BGB entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der nicht auf den Austausch von Leistungen, sondern Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist eine echte vertragliche Einigung und erfolgt durch einander entsprechende Willenserklärungen mehrerer Personen. Dabei kann der Vertragsschluss auch konkludent erfolgen, sofern ein über das bloße Zusammenwirken hinausgehender Rechtsbindungswille besteht (für alle: Sprau in Palandt, 79. Aufl. 2020, § 705 BGB Rz. 1, 11; Bergmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK/BGB, 9. Aufl. 2020, § 705 BGB Rz. 4 jeweils m.w.N.). Zwingendes Erfordernis einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist die vertragliche Einigung der Gesellschafter über die gemeinsame Zweckverfolgung und die Förderung dieses gemeinsamen Zwecks durch vermögenswerte Leistungen. Das Erfordernis der gemeinsamen Zweckverfolgung bedingt, dass der Zweck allen Gesellschaftern gemeinsam ist und durch ihr Zusammenwirken erreicht wird. Die gemeinsame Zweckverfolgung bildet dabei den ausschlaggebenden Unterschied zwischen einem Gesellschafts- und einem sonstigen Schuldvertrag (Sprau in Palandt, 79. Aufl. 2020, § 705 BGB Rz. 20 ff.; Bergmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK/BGB, 9. Aufl. 2020, § 705 BGB Rz. 30 ff. jeweils m.w.N.).

(2) Diese Voraussetzungen sind bereits nach dem Sachvortrag des Betriebsrats nicht erfüllt. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, die … Kommanditisten verfolgten ihre unternehmerischen Interessen auf der Grundlage der Beteiligung an den Konzernunternehmen. Diese seien somit unter ihrer einheitlichen Leitung zusammengefasst. Beherrschenden Einfluss übten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter dadurch aus, dass sie in allen Konzernunternehmen Herrn P als Geschäftsführer eingesetzt hätten. Die Gesellschafter hätten sich zur einheitlichen Leitung der Unternehmen der S -Gruppe zusammengetan und bildeten damit eine BGB-Gesellschaft, die ihrerseits die Muttergesellschaft des Konzerns bilde. Diese Gesellschaft beherrsche vier Unternehmen und könne nicht mehr als reine Innengesellschaft angesehen werden. Ihr Zweck erschöpfe sich nicht in der Führung eines Unternehmens, sondern sie betätige sich auch außerhalb der Führung des jeweils einen Unternehmens wirtschaftlich durch die Führung von drei weiteren Unternehmen. Zweitinstanzlich führt der Betriebsrat aus, die Gesellschafter träfen unter Einbeziehung des von ihnen gebildeten dreiköpfigen Beirats alle wesentlichen Entscheidungen, die die Unternehmen der S -Gruppe beträfen. So hätten sie über den Kauf der I GmbH sowie über den Kauf der A Feinrohr GmbH entschieden. Auch die Entscheidung, in etwa zwei Jahren einen Teil der Produktion der S Werk GmbH & Co. KG zu der S Feinrohr GmbH in T zu verlagern, hätten Gesellschafter und Beirat getroffen. Des Weiteren habe auch das sog. Zukunftskonzept SW der Genehmigung durch den Beirat bzw. die Gesellschafter bedurft, bevor des dem Betriebsrat im Mai 2020 vorgestellt worden sei. Schließlich hätten die Gesellschafter in Ausübung ihrer Leitungsmacht in allen Gesellschaften Herrn P als Geschäftsführer eingesetzt.

Hinreichende, konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sind dies nicht. Zunächst existiert unstreitig weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch trägt der Betriebsrat vor, dass eine ausdrückliche mündliche Übereinkunft der Gesellschafter zur Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erfolgt sei. Darüber hinaus fehlt aber auch jeglicher konkreter Tatsachenvortrag zu sonstigen Umständen, aus denen auf die Existenz eines konkludenten Gesellschaftsvertragsschlusses geschlossen werden könnte. So werden keine konkreten Tatsachen zu einem Handeln der Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vorgetragen. Sämtliche vom Betriebsrat dargestellten Umstände beschreiben lediglich ein Handeln der Gesellschafter (teilweise gemeinsam oder in Abfolge mit dem Beirat) für die einzelnen Gesellschaften der S-Gruppe und damit in ihrer jeweiligen Gesellschafterfunktion. Ein gemeinsames Handeln als Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wird nicht im Einzelnen dargestellt. Hierfür fehlt es bereits an der Darlegung der gemeinsamen Willensbildung. So trägt die Arbeitgeberin unbestritten vor, dass in den einzelnen Unternehmen jeweils separate Gesellschafterversammlungen stattfinden. Die Behauptung des Betriebsrats, die Gesellschafter hätten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zusammengeschlossen und übten Leitungsmacht aus, bleibt demgegenüber pauschal. Auch die unstreitige Berufung von Herrn P als Geschäftsführer in sämtlichen Unternehmen der S -Gruppe stellt für sich betrachtet kein zwingendes Indiz für einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss der Kommanditisten und somit für die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dar. Zum einen bedarf es der Klarstellung, dass Herr P – ausweislich der Einträge im Handelsregister – nicht wie vom Betriebsrat behauptet in sämtlichen Unternehmen alleinvertretungsberechtigt ist. Zum anderen bedingt die Berufung eines Geschäftsführers in mehreren Unternehmen nicht den vorherigen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschuss der ihn bestellenden Gesellschafter. Dies haben die Gesellschafter vielmehr – nach insoweit unstreitigem Vortrag der Arbeitgeberin – in separaten Gesellschafterversammlungen beschlossen.

Ferner mangelt es dem Vortrag des Betriebsrats an konkreten Tatsachen, aus denen der für eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erforderliche gemeinsame Zweck und dessen gemeinsam gewollte Verfolgung hinreichend deutlich wird. Unstreitig gehören die 11  Kommanditisten zwei unterschiedlichen Familienstämmen an. Zu welcher konkreten gemeinsamen Zweckverfolgung sie sich in konkludenter Weise zusammengeschlossen haben sollen, bleibt unklar. Schließlich ist nach dem Vortrag des Betriebsrats offen, welches Gremium in der S-Gruppe nach Auffassung des Betriebsrats überhaupt die Leitungsmacht ausübt und ob die maßgeblichen Entscheidungen zur vermeintlichen Konzernführung in der von ihm angenommenen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder im Beirat getroffen werden. So trägt der Betriebsrat vor, die Entscheidungen würden von den Gesellschaftern „unter Einbeziehung des Beirats“ bzw. „von den Gesellschaftern und dem Beirat“ getroffen. Dementsprechend bleibt unklar, ob die vom Betriebsrat angenommene Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder der Beirat oder beide gemeinsam das vermeintlich herrschende Unternehmen bilden, bei dem der Konzernbetriebsrat errichtet werden müsste.

cc) Nach allem besteht auch kein Anlass für eine weitere Amtsermittlung. Der gesamte Sachverhalt ist in mündlicher Verhandlung erörtert worden und die Beteiligten haben über zwei Instanzen alles vorgetragen, was aus ihrer Sicht an Tatsachen zu der maßgeblichen Rechtsfrage des streitigen Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vorgetragen werden konnte. …

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