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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.06.2012 – 3 Ta 72/12

GmbHG § 35, 38; BGB §§ 622, 623; ArbGG § 5

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird (Anschluss an BAG, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69). Wird ein solcher Arbeitsvertrag gekündigt, dann ist in dieser Fallkonstellation für die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Das gilt auch dann, wenn die Abberufung als Geschäftsführer der GmbH erst nach Klageerhebung erfolgt.

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Kündigung