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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 Sa 316/13

§ 280 Abs 1 S 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 16 BetrAVG

Die unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Das gilt auch dann, wenn die Rentnergesellschaft nicht durch Ausgliederung der Betriebsrentner, sondern durch Veräußerung sämtlicher aktiver Gesellschaftsteile als „betriebsrentenrechtlicher Rest“ entsteht (im Anschluss an BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – und LAG Köln, 12.06.2013 – 3 Sa 815/12 -).

Nach der Rechtsprechung des Betriebsrentensenats des Bundesarbeitsgerichts kann die unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft Schadenersatzansprüche auslösen. Denn den versorgungspflichtigen Arbeitgeber treffe die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, eine Rentnergesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert würden, so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen könne und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage sei (grundlegend BAG, Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 -, NZA 2009, 790). Auf diese Rechtsprechung hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese überzeugende Rechtsprechung bislang auch nicht aufgegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lassen sich der letzten Entscheidung des dritten Senats vom 15.01.2013(3 AZR 638/10) keine dahingehenden Anhaltspunkte entnehmen. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung sollen die Kernaussagen nochmals wiedergegeben werden. Der dritte Senat führt in der Entscheidung vom 11.03.2008 im Einzelnen Folgendes aus:

Anders als die Beklagte meint, kann der vorliegende Fall einer Veräußerung sämtlicher aktiven Teile einer Gesellschaft und ein so entstehender „betriebsrentenrechtlicher Rest“ nicht anders behandelt werden, als die Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen bei gleichzeitigem unveränderter aktiver Tätigkeit der Gesellschaft am Markt. Beide Alternativen wirken sich in identischer Weise auf die Situation der Betriebsrentner aus. In beiden Fällen befinden sie sich nach Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen in einer nicht (mehr) aktiv am Markt tätigen Gesellschaft, die nicht über die hinreichende wirtschaftliche Ausstattung verfügt, um Anpassungen nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Gerade auf die Interessen der Betriebsrentner kommt es aber nach den oben dargestellten Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung maßgeblich an.

Schlagworte: Ausgliederung, Mittelversorgungsverpflichtung