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Landgericht Regensburg, Urteil vom 04. Januar 2017 – 7 O 967/16

Pkw-Käufer kann wegen Abgasskandals Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen.

Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw-Käufer kann die Lieferung eines neuen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangen ohne Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen. Der Kläger habe im Gegenzug nur seinen vom Abgasskandal betroffenen Seat Alhambra zurück zu geben (Az.: 7 O 967/16, nicht rechtskräftig).

Fahrzeug enthält Manipulationssoftware

Der Mann hatte im März 2015 von einem Seat Händler einen Seat Alhambra 2,0 TDI erworben. Nach Aufdeckung des VW-Abgasskandals stellte er fest, dass in seinem Fahrzeug Manipulationssoftware enthalten ist. Er machte deshalb aus dem Kaufvertrag die Nachlieferung eines neuen, aus der aktuellen Serienproduktion stammenden Pkw (Nachfolgemodell) geltend. Dies hatte der Händler außergerichtlich abgelehnt.

Nutzungsersatz nicht geschuldet

Das Gericht ging von einem Mangel aus. Der Käufer müsse nicht erwarten, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut ist, die den Schadstoffausstoß auf dem Rollenprüfstand optimiert. Der Mangel des Fahrzeugs gebe dem Kläger gemäß § 437 Nr. 1 BGB das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, Dabei könne er grundsätzlich frei wählen, ob er die Beseitigung des Mangels oder – wie hier – die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen will. Nutzungsersatz nach §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB schulde der Kläger nicht, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Auf solche Verträge sei § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben seien noch deren Wert zu ersetzen sei (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB).

Keine Unmöglichkeit

Das LG Regensburg hat eine Unmöglichkeit für den Händler verneint, weil nach den eigenen AGB des Händlers der Käufer eines Fahrzeugs weitgehende Konstruktions- oder Formänderungen ohnehin bei der Lieferung hinnehmen müsste und dies umgekehrt auch für den Verkäufer gelten müsse. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der Folgeproduktion sei daher möglich, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserungen aufweise.

Nachbesserung für Kläger erheblich nachteilhafter

Der Händler habe sich auch nicht darauf berufen können, dass die Nachbesserung erheblich kostengünstiger sei als die Lieferung eines neuen Fahrzeuges. Vor allem sei die Nachbesserung im Vergleich zur Nachlieferung für den Kläger erheblich nachteilhafter. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass derzeit noch ungewiss sei, ob das angebotene Softwareupdate nachteilige Folgen haben wird. Zum anderen bestehe Unsicherheit darüber, ob der Wiederverkaufswert des betroffenen Fahrzeugs beeinträchtigt ist. Der ungewisse Ausgang der Nachbesserung führe nach Ansicht des LG Regensburg dazu, dass die Nachbesserung in der Form der Teilnahme an dem Rückruf wesentlich nachteilhafter ist als die Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs. Außerdem drohe bei einer mangelhaften Nachbesserung eine Verjährung der Gewährleistungsrechte.

Hinweis:

Bei der Verfolgung seiner Rechte sollte der Autokäufer entscheidende Fehler vermeiden.

1. Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur der Software) sollte nicht gefordert werden.

2. Der Autokäufer sollte nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.

3. Ein Rücktritt vom Vertrag sollte nicht erklärt werden.

Stattdessen ist der Kaufvertrag unangetastet zu lassen und Nacherfüllung in der Form der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs zu verlangen (§ 439 BGB).

Schlagworte: Abgasskandal