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Landgericht Stendal, Urteil vom 11.11.2021 – 31 O 33/21

GmbHG § 48 Abs. 1, 46 Nr. 8, 35 Abs. 1 Satz 1

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Geschäfte der Verfügungsklägerin zu führen, insbesondere die Verfügungsklägerin im Rechtsverkehr gegenüber Dritten zu vertreten.

Die Verfügungsklägerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 26973 eingetragen.

Gesellschafter der Verfügungsklägerin sind ausweislich der Gesellschafterliste die Nebenintervenientin, die 33.334 Geschäftsanteile hält, der Verfügungsbeklagte mit 33.333 Geschäftsanteilen und dessen Bruder MB mit ebenfalls 33.333 Geschäftsanteilen. Die Geschäftsanteile haben jeweils einen Nennwert von 1,00 €.

Eingetragene Geschäftsführer der Verfügungsklägerin sind der Verfügungsbeklagte und MP, die jeweils über Einzelvertretungsbefugnis verfügen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.

Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Gesellschaftervertrages der Verfügungsklägerin vom 29. März 2019 wird auf die Anlage AST 3 zur Antragsschrift Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 23. August 2021 lud der Verfügungsbeklagte die Gesellschafter der Verfügungsklägerin zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin am 1. September 2021 ein.

Unter TOP 1. der angekündigten Tagesordnung heißt es:

,,wahl eines mit Beschlussfeststellungskompetenz ausgestatteten Versammlungsleiters.“

Unter TOP 12. der angekündigten Tagesordnung heißt es:

,,(Vorsorglich erneute) Abberufung des Herrn PB als Geschäftsführer der G-GmbH aus wichtigen Grund.“

Unter TOP 14. der angekündigten Tagesordnung heißt es:

,,(Vorsorglich klarstellende) Bestellung des Herrn MP zum alleinigen Geschäftsführer der G-GmbH.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Einladungsschreibens wird auf die Anlage AST 5 zur Antragsschrift Bezug genommen.

Vor Beginn der Versammlung rügte die Nebenintervenientin die wirksame Einberufung durch den Verfügungsbeklagten, da dieser ihrer Ansicht nach bereits als Geschäftsführer abberufen worden sei. Im weiteren Verlauf der Versammlung erklärte die Nebenintervenientin, dass sie ihre Rügen zu den Tagesordnungspunkten 10, 12-15 nicht aufrechterhalten werde. Weitere Rügen gegen die Abhaltung der Gesellschafterversammlung wurden nicht erhoben.

Der Ablauf sowie der Inhalt der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021 stehen zwischen den Parteien im Streit.

Die Verfügungsklägerin macht geltend, dass der Verfügungsbeklagte auf der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen worden sei. Der Abberufungsbeschluss sei auch durch den Geschäftsführer der Nebenintervenientin als Versammlungsleiter festgestellt und verkündet worden. Außerdem sei ein Beschluss über die Bestellung der Nebenintervenientin zum besonderen Vertreter der Verfügungsklägerin gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gegen den Verfügungsbeklagten gefasst worden. Auch dieser Beschluss sei von dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin als Versammlungsleiter festgestellt und verkündet worden.

Es läge eine Vielzahl von Gründen in der Person des Verfügungsbeklagten vor, die einen wichtigen Grund für die Abberufung darstellten. So bestehe der dringende Verdacht, dass der Verfügungsbeklagte Erlöse der Verfügungsklägerin an den Geschäftskonten der Gesellschaft zu privaten Zwecken vorbei leite. Der Verfügungsbeklagte habe inhaltlich korrekte und völlig unstrittige Rechnungen der Verfügungsklägerin storniert. Er verweigere auch beharrlich Auskünfte hierzu, sodass die Nebenintervenientin ein gerichtliches Informationserzwingungsverfahren habe einleiten müssen. Ferner habe er Gesellschaftsvermögen veruntreut, indem er 26.500,00 € von dem Gesellschaftskonto an die Erbengemeinschaft Dr. KB überwiesen habe, der er selbst angehöre. Der Zahlung solle angeblich die Rechnung für eine INN-Bohrloch Mess-Sonde zugrunde liegen, die allerdings eine Scheinrechnung darstelle, weil diese eine komplett funktionsfähige und einsatzbereite Sonde ausweise. Die Sonde, die der Verfügungsbeklagte vermeintlich mit der Rechnung bezahlt haben wolle, sei indes unfertig, zumal sich in der Sonde nicht der Monoblock befände, der die teuerste Komponente einer solchen Sonde sei. Der Verfügungsbeklagte schädige darüber hinaus das Vermögen der Verfügungsklägerin dadurch, dass er Kredite bei der Verfügungsklägerin über rund 150.000,00 € aufgenommen habe, die er nicht bediene. Ferner entnehme er fortwährend Gelder der Verfügungsklägerin, um hierfür Baumaterialien für die Renovierung der privaten Wohnungen zu kaufen. Die Summe der Privatentnahmen beliefe sich auf ca. 17.000,00 €.

Die Verfügungsklägerin werde wirksam durch die Nebenintervenientin als besondere Vertreterin wirksam vertreten. Der Beschluss sei wirksam gefasst. Ihre anfängliche Rüge habe die Nebenintervenientin für die Abstimmung zu TOP 15 ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Eine Beschränkung des Widerspruchs auf die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung sei zulässig. Mit ihrem Stimmanteil als größte Gesellschafterin habe die Nebenintervenientin für die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche und Bestellung zur besonderen Vertreterin gestimmt. Die übrigen Gesellschafter hätten an der Abstimmung trotz Anwesenheit nicht teilgenommen. Außerdem wäre der Verfügungsbeklagte nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.

Als satzungsmäßiger Versammlungsleiter habe der Geschäftsführer der Nebenintervenientin den Beschluss auch festgestellt. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages sei dieser als gesetzlicher Vertreter des größten Gesellschafters satzungsmäßiger Versammlungsleiter. Soweit der Verfügungsbeklagtenvertreter in der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021 die Meinung vertreten habe, die Satzungsregelung könne durch einfachen Gesellschafterbeschluss durchbrochen werden, widerspreche dies der ganz herrschenden Meinung, die für die Abberufung des satzungsmäßigen Versammlungsleiters eine Satzungsänderung, zumindest aber einen satzungsdurchbrechenden Beschluss fordere. Etwaige Beschlüsse, die der Verfügungsbeklagte seinerseits als Versammlungsleiter am 1. September 2021 festgestellt haben wolle, seien als nichtige Scheinbeschlüsse zu behandeln. Es gälten ausschließlich die Beschlussfeststellungen des rechtmäßigen Versammlungsleiters.

Hiernach sei der Abberufungsbeschluss formell ordnungsgemäß gefasst und mit der erforderlichen einfachen Mehrheit zustande gekommen. Auch materiell sei der Abberufungsbeschluss wirksam.

Der Erlass der Verfügung sei dringend erforderlich, um weitere Schädigungen durch den Verfügungsbeklagten, die die wirtschaftliche Existenz und den Fortbestand der Verfügungsklägerin gefährdeten, abzuwenden. Ein Zuwarten bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Hauptsacheverfahren käme einer Rechtsvereitelung gleich.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

dem Verfügungsbeklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von jeweils bis zu 6 Monaten, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache über seine Abberufung als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin am 1. September 2021 zu untersagen, die Geschäfte der Verfügungsklägerin zu führen, insbesondere die Verfügungsklägerin im Rechtsverkehr gegenüber Dritten zu vertreten.

Die Nebenintervenientin erschließt sich dem Antrag der Verfügungsklägerin an.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte wendet ein, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Ein solcher setze neben einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen der Verfügungsklägerin voraus, dass während des Schwebezustandes bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit der Abberufung eine einstweilige Entziehung von Geschäftsführungs-und Vertretungsbefugnissen gerechtfertigt sei. Es fehle an einem Vortrag der Verfügungsklägerin, nach welchem ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis komme, die Bedenken gegen die Geschäftsführung des Verfügungsbeklagten seien so stark, dass eine Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit im Interesse der Verfügungsklägerin nicht mehr zugemutet werden könne. Umgekehrt sei auch kein Verfügungsgrund gegeben, wenn dem Verfügungsbeklagten mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Interessen drohe. Der Tätigkeitsbereich der Verfügungsklägerin sei sehr eng. Nur wenige Unternehmen beschäftigten sich mit dem Unternehmensgegenstand. Soweit der Verfügungsbeklagte seine Geschäftsführerstellung verliere, habe er in der sehr kleinen Szene keine Chance mehr auf eine vergleichbare Beschäftigung.

Es fehle auch an einem Verfügungsanspruch. An die Darlegung der Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Liege ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen der einen Gesellschaftergruppe und dem dritten Gesellschafter – wie hier – vor, seien die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft ebenso zu berücksichtigen wie die Qualifikation der sich streitenden Geschäftsführer und die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
. Der Verfügungsbeklagte sei studierter Geophysiker, der Geschäftsführer der Nebenintervenientin hingegen nicht. Dieser sei mangels erforderlicher Ausbildung für den Unternehmensgegenstand der Verfügungsklägerin (INN-Verfahren zum Zwecke geophysischer Erkundungen und Vermessungen) nicht in der Lage, als alleiniger Geschäftsführer die Aufgaben für die Verfügungsklägerin auszuführen. Außerdem habe der Geschäftspartner Dr. Wagner mit einem Auftragsanteil von 80 % klargestellt, dass er seine Geschäftsbeziehung mit der Verfügungsklägerin einstellen werde, wenn der Geschäftsführer der Nebenintervenientin als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin tätig sei.

Ferner sei der Verfügungsbeklagte in der Gesellschafterversammlung am 1. September 2021 nicht als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin abberufen worden. Der Gesellschafterversammlung sei ein Einladungsverlangen des Geschäftsführers der Nebenintervenientin vorausgegangen. Mit Schreiben vom 20. August 2021 habe dieser als Nichtberechtigter auf den 3. September 2021 eine Gesellschafterversammlung mit seinen eigenen Tagesordnungspunkten einberufen. Die Gründe für dieses Vorgehen lägen auf der Hand. Dieser versuche, nach seiner Amtsniederlegung wieder Geschäftsführer zu werden. Er habe mit seiner eigenen Einladung die Erweiterung der TagesordnungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erweiterung der Tagesordnung
Tagesordnung
durch den Geschäftsführer und die Brüder B unterlaufen wollen. Ferner habe er das Ziel verfolgt, ohne den streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt 1 als Versammlungsleiter aufzutreten und rechtsmissbräuchlich vorläufig verbindliche Beschlussergebnisse feststellen zu können mit der Folge, dass nicht er gegen die Verfügungsklägerin Anfechtungsklage einreichen müsse, sondern die anderen Gesellschafter. Diesem Ziel folgend habe er den Tagesordnungspunkt 1 gestrichen. Der Verfügungsbeklagte habe hingegen Hauptsacheklage gegen die so „festgestellten“ Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021 einreichen müssen. Tatsächlich sei der Geschäftsführer der Nebenintervenientin am 1. September 2021 kein Versammlungsleiter gewesen. Erörterungen zu den Tagesordnungspunkt 1 seien „abgebügelt“ worden. Der Tagesordnungspunkt 1 sei gestrichen und sogleich der Tagesordnungspunkt 12 aufgerufen worden. Mit Beginn der Abhandlung des Tagesordnungspunktes 12 habe der Verfügungsbeklagtenvertreter seinerseits für diesen den Tagesordnungspunkt 1 aufgerufen. Der Verfügungsbeklagte habe sich als Versammlungsleiter vorgeschlagen. Hierzu habe der Geschäftsführer der Nebenintervenientin keinen Vorschlag gemacht und für die wahl des Verfügungsbeklagten als Versammlungsleiter keine Stimme abgegeben, während die Brüder B für die wahl des Verfügungsbeklagten als Versammlungsleiter gestimmt hätten. Der Verfügungsbeklagte habe sodann festgestellt, dass er als Versammlungsleiter gewählt worden sei. Diese wahl habe der Geschäftsführer der Nebenintervenientin nicht zur Kenntnis genommen, sondern den Tagesordnungspunkt 12 abgehandelt. Der Verfügungsbeklagte seinerseits habe nach der wahl als Versammlungsleiter die Tagesordnungspunkte 2-16 entsprechend der Einladung abgehandelt. Er habe auch festgestellt und verkündet, dass der Geschäftsführer der Nebenintervenientin nicht als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin bestellt, der Verfügungsbeklagte nicht als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin abberufen und die Nebenintervenientin nicht zur Vertreterin der Verfügungsklägerin nach § 46 Nr. 8 GmbHG berufen worden sei.

Der Versammlungsleiter nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsklägerin habe kein Sonderrecht; eine unentziehbar bevorzugte Rechtsstellung liege nicht vor. Einfache Anteilsübertragungen jeder Art könnten der Nebenintervenientin ihr Recht zur Versammlungsleitung ohne Zustimmung einfach entziehen. Die Satzung sei auch dahingehend auszulegen, dass zu jeder Gesellschafterversammlung ein Versammlungsleiter unter Verdrängung des nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsklägerin zu bestimmenden Versammlungsleiters gewählt werden könne. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin ein Sonderrecht zustünde, könne er als Versammlungsleiter wie ein Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund abberufen werden. Dies sei hier der Fall, da der Tagesordnungspunkt 1 „selbstherrlich“ abgesetzt worden sei. Ein Versammlungsleiter sei jedoch nicht befugt, Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Entscheidungshoheit über die Tagesordnungspunkte liege allein bei der Gesellschafterversammlung als höchstem Organ einer GmbH. Der Eingriff in die Kompetenz der Mitgesellschafter in der Gesellschafterversammlung habe es gerechtfertigt, diesen aus wichtigem Grund als Versammlungsleiter abzulösen. Für die Ablösung reiche der Mehrheitsbeschluss der Brüder B. Wegen der Verletzung des Teilnahmerechts im Tagesordnungspunkt 1 seien sämtliche aufgerufenen Beschlussvorschläge nicht gefasst worden. Auch mit Blick auf das Zerwürfnis der Gesellschafter könne sich dieser nicht auf das Beschlussergebnis berufen. Die Beschlussfeststellungen durch den Verfügungsbeklagten seien indes wirksam.

Im Übrigen lägen auch keine wichtigen Gründe für die AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Gründe
Gründe für die Abberufung
des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer vor. Die Ausführungen der Verfügungsklägerin hierzu seien zum größten Teil nichtssagend und die geäußerten Vermutungen haltlos. Privatentnahmen des Verfügungsbeklagten gebe es nicht. Einen Kaufvertrag über die INN-Bohrlochmess-Sonde gebe es nicht; diese sei auf die Erben nach Dr. KB übergegangen. Diese sei nicht Bestandteil der Inventarliste zum Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft nach Dr. KB und der Verfügungsklägerin. Privatentnahmen zur Renovierung privater Wohnungen habe der Verfügungsbeklagte nicht getätigt. Das Darlehen der Verfügungsklägerin werde auch ordnungsgemäß bedient. Das Auskunftsverlangen stamme nicht von einem Gesellschafter der Verfügungsklägerin, sondern von dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin persönlich. Dieser sei aber kein Gesellschafter der Verfügungsklägerin, sodass auch keine Auskunftspflicht bestehe. Wichtige Gründe, die eine Geschäftsführerstellung des Geschäftsführers der Nebenintervenientin für die Verfügungsklägerin und die übrigen Gesellschafter unzumutbar machten, lägen vielmehr in dessen Person. Dieser habe die Bankverbindung bezüglich eines privaten Leasingsvertrages für einen BMW auf die Bankverbindung der Verfügungsklägerin umgeschrieben, sodass die Leasingraten nunmehr vom Geschäftskonto der Verfügungsklägerin abgebucht würden. Außerdem habe er sich unautorisiert vom Geschäftskonto der Verfügungsklägerin 100.000,00 € als Darlehen auf sein privates Konto überwiesen. Ferner habe er Mitarbeiter der Verfügungsklägerin aufgefordert, nicht mit den Gebrüdern B zusammenzuarbeiten. Den Verfügungsbeklagten habe er bei den Mitarbeitern und den Hauptkunden der Verfügungsklägerin diskreditiert. Überdies habe er Gelder der Verfügungsklägerin i.H.v. 20.000,00 € und 33.750,00 € umgebucht. Er habe das Anstellungsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und MB fristlos gekündigt. Die Kündigung sei rechtswidrig. Einen Anstellungsvertrag mit einem weiteren Mitarbeiter der Verfügungsklägerin habe er ebenfalls rechtswidrig gekündigt und Strafanzeigen gegen den Verfügungsbeklagten und dessen Bruder erstattet. Zudem habe er unautorisiert einen finalen Report im Zusammenhang mit einem Test des INN-Verfahrens selbst verfasst, als vom Verfügungsbeklagten geprüft gekennzeichnet, ohne dass dieser den finalen Report geprüft habe, und diesen Report dem KBD Westfalen übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass der Tagesordnungspunkt 1. durch den Geschäftsführer der Nebenintervenientin nicht aufgerufen worden sei, da er seiner Meinung nach satzungsgemäßer Versammlungsleiter gewesen sei. Auf das Protokoll der Sitzung vom 14. Oktober 2021 (BI. 127, 128 der Akte) wird insoweit verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO ist bereits nicht zulässig.

1.

Zwar besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, da bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Wirksamkeit der Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin ungewiss ist (vgl. hierzu KG Berlin Urteil vom 11. August 2011 – 23 U 114/11 – zitiert nach Juris).

2.

Die Verfügungsklägerin ist auch antragsbefugt. Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich die Gesellschaft und der Abberufene (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbH-Gesetz, 21. Aufl., § 38 Rn. 71).

3.

Die Verfügungsklägerin ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß durch einen nach § 46 Ziffer 8 GmbHG bestellten Vertreter vertreten.

Der von dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin hierzu in der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021 festgestellte und verkündete Beschluss ist nicht vorläufig verbindlich.

a)

Soweit die GmbH nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG grundsätzlich durch ihre Geschäftsführer vertreten wird und sowohl der Verfügungsbeklagte als auch der Geschäftsführer der Nebenintervenientin als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Handelsregister eingetragen sind, ist zwischenzeitlich unstreitig und überdies gerichtsbekannt, dass der Geschäftsführer der Nebenintervenientin sein Geschäftsführeramt für die Verfügungsklägerin am 23. April 2021 wirksam und unwiderruflich niedergelegt hat.

b)

Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der GmbH in Prozessen mit dem Geschäftsführer und zur Sicherung der Verfolgung der Belange der Gesellschaft haben daher die Gesellschafter über die Vertretung der Gesellschaft, hier der Verfügungsklägerin, zu beschließen (§ 46 Ziffer 8 GmbHG).

c)

In der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021 hat die Gesellschafterversammlung die Nebenintervenientin nicht wirksam als besondere Vertreterin für die Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt.

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst (§ 48 Abs. 1 GmbHG).

aa)

Die Versammlungsleitung in der Gesellschafterversammlung bestimmt sich nach der Satzung. Nach § 6 Ziffer 3 S. 2 der Satzung der Verfügungsklägerin vom 29. März 2019 leitet der Gesellschafter mit der größten Beteiligung an der Gesellschaft die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung, die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und benennt einen Protokollführer.

Größte Gesellschafterin der Verfügungsklägerin ist die Nebenintervenientin, die einen Geschäftsanteil von 33.334 € hält. Deren Geschäftsführer ist daher grundsätzlich zur Leitung der Versammlung befugt. Der solchermaßen legitimierte Versammlungsleiter wäre grundsätzlich auch berechtigt, ein Beschlussergebnis vorläufig festzustellen.

bb)

Außer Frage steht, dass auch ein statuarisch bestimmter Versammlungsleiter abberufen werden kann.

Grundsätzlich kann dies nur bei Zustimmung des Betroffenen (Sonderrecht) oder durch vorher anzukündigende und eintragungsbedürftige Satzungsänderung bzw. durch einstimmigen satzungsdurchbrechenden Beschluss erfolgen (vgl. nur Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 48 GmbHG Rn. 15 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder eine Satzungsänderung beschlossen worden noch ein einstimmiger satzungsdurchbrechender BeschlussBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
satzungsdurchbrechender Beschluss
erfolgt. Der statuarisch bestimmte Versammlungsleiter hat auch seiner Abberufung nicht zugestimmt.

Anders verhält es sich aber bei der Abberufung eines Versammlungsleiters aus wichtigem Grund.

Es entspricht dem Interesse der Gesellschaft, die Satzung, die eine Abberufung des VersammlungsleitersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Versammlungsleiters
aus wichtigem Grund nicht vorsieht, dahin auszulegen, dass die Abberufung des satzungsmäßigen Versammlungsleiters aus wichtigem Grund durch einen Hauptversammlungsbeschluss möglich ist (vgl. BGH Urteil vom 21. Juni 2010 -II ZR 230/08-; LG Köln Urteil vom 6. Juli 2005 -82 0 150/04-; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, am angegebenen Ort; Noack, GmbHR 2017,792-800, jeweils zitiert nach Juris).

Voraussetzung hierfür ist das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes, der jedenfalls im Zusammenhang mit der konkreten Versammlungsleitung stehen muss (Noack, a.a.O.).

Der Versammlungsleiter kann Einfluss auf den Gang der Versammlung nehmen, insbesondere kann er auch die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bestimmen. Er kann aber nicht Beschlussgegenstände von der Tagesordnung absetzen (BGH Urteil vom 21.Juni 2010- II ZR 230/08 – zitiert nach Juris; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Aufl.,§ 48 Rn. 16).

Dies aber hat der Geschäftsführer der Nebenintervenientin unstreitig getan. Er hat den Tagesordnungspunkt 1 über die Bestimmung eines Versammlungsleiters mit Beschlussfeststellungskompetenz übergangen und so das Mitsprache- und Mitwirkungsrecht der weiteren Gesellschafter, nämlich des Verfügungsbeklagten und dessen Bruder, grob verletzt. Das Übergehen des Tagesordnungspunktes begründet einen wichtigen Grund für die Abberufung des VersammlungsleitersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Versammlungsleiters
(BGH Urteil vom 21. Juni 2010 -II ZR 230/08 -zitiert nach Juris).

cc)

Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin ist auch wirksam als Verhandlungsleiter abberufen worden.

Parallel zu der Durchführung der Versammlung durch den Geschäftsführer der Nebenintervenientin zu dem von ihm sogleich aufgerufenen Tagesordnungspunkt 12 hat sich der Verfügungsbeklagte als Versammlungsleiter vorgeschlagen. Auf diesen Vorschlag ist kein weiterer Vorschlag erfolgt. Für die wahl stimmten die Brüder B, während der Geschäftsführer der Nebenintervenientin für diese keine Stimme abgab. Anschließend stellte der Verfügungsbeklagte fest, dass er als Versammlungsleiter gewählt worden sei.

In der Durchführung der wahl eines Versammlungsleiters mit Beschlussfeststellungskompetenz liegt zugleich die Abberufung des statuarisch bestimmten Versammlungsleiters.

Hierzu genügt bei der personalistisch geprägten GmbH die einfache Mehrheit (Noack, a.a.O.; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O.,). Andernfalls liefe das Abberufungsrecht der Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund leer.

Aufgrund der hiernach wirksamen Abwahl des Geschäftsführers der Nebenintervenientin als Versammlungsleiter aus wichtigem Grund ist zugleich dessen Feststellungbefugnis als qualifizierter Versammlungsleiter entfallen (vgl. Noack, a.a.O.). Dessen Legitimation ist insoweit aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens entfallen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 28.10.2021 bot keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 6, 711 ZPO.

Gesellschaftsrecht I Erfurt I Thüringen 2021

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Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Gesellschaftsrecht, Untersagung Geschäftsführung, Versammlungsleiter laut Satzung, www.K1.de, www.K1.de I Gesellschaftsrecht