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OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2025 – 7 W 5/25

Landwirtschaft Mindestgröße

§ 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 9 Abs 2 GrdstVG, § 1 Abs 2 ALG, § 1 Abs 4 ALG

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 18.12.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Uelzen vom 11.12.2024 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen, die den übrigen Beteiligten auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 581.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Versagung der grundstückverkehrsrechtlichen Genehmigung des im Beschlussrubrum näher bezeichneten notariellen Grundstücksaufvertrages vom …2023.Randnummer2

Der betroffene Grundbesitz steht im Eigentum von Herrn C. O., über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beteiligte zu 3 ist als Insolvenzverwalter bestellt. Es handelt sich um zwei Flurstücke Landwirtschaftsfläche zur Gesamtgröße von 9,1926 ha, die bis zum ….2030 an einen Dritten verpachtet sind (Pachtvertrag vom ….2018; Verwaltungsakte …).Randnummer3

Mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag veräußerte der Beteiligte zu 3 diese Flächen zum Gesamtkaufpreis von 581.000 € an die Beteiligte zu 1, einer am ….2023 gegründeten Familien-GbR, an der die im Rubrum unter 1.a) bis d) bezeichneten Gesellschafter je zu ¼ beteiligt sind und die über umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundbesitz verfügt (vgl. begl. Fotokopie des Gesellschaftsvertrages; Verwaltungsakte …). Von den ca. 137 ha Eigentumsflächen entfallen ca. 87 ha auf Ackerland, das größtenteils jährlich kündbar verpachtet ist. 2,5 ha Grünland, 47 ha Wald und sonstige Flächen (zB Betriebsgelände) werden überwiegend selbst genutzt. Die Familie H. betreibt gewerblich ein …-unternehmen und einen …-betrieb sowie eine …-unterkunft.Randnummer4

Der Urkundsnotar übermittelte den Kaufvertrag unter dem ….2023 an die Genehmigungsbehörde, wo er am ….2023 einging, mit dem Antrag auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigungsbehörde erließ unter dem ….2023 einen Zwischenbescheid nach § 6 GrdstVG zur Fristverlängerung auf zwei Monate (Verwaltungsakte …), der dem Notar am ….2023 zuging (PA 43) und am ….2023 einen weiteren Zwischenbescheid nach § 6 GrdstVG zur Fristverlängerung auf drei Monate wegen der Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG (Verwaltungsakte …), der dem Urkundsnotar am ….2023 zuging (PA 43). Die Beteiligte zu 2 erklärte auf Nachfrage unter dem ….2023, ihr Vorkaufsrecht als Siedlungsunternehmen auszuüben (Verwaltungsakte…). Als Nacherwerber seien die Betriebe von D. M. und H. Sch. vorgesehen. Mit Bescheid vom ….2023, zugestellt am selben Tag, teilte die Genehmigungsbehörde dem Urkundsnotar mit, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des Vertrages zu versagen wäre, weil die Beteiligte zu 2 ihr siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht ausübe. Am ….2023 hat die Beteiligte zu 1 daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 GrdstVG, gerichtet auf die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages, gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.12.2024 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Uelzen den Antrag nach Anhörung der Beteiligten, insbesondere der Landwirtschaftskammer und der Gesellschafter der Beteiligten zu 1, Verwertung der beigezogenen Akten der Genehmigungsbehörde und Vernehmung der Zeugen M. und Sch. zur Aufstockungsbedürftigkeit und Erwerbsbereitschaft bzw. -fähigkeit zurückgewiesen (PA 220 ff.). Die Beteiligte zu 1 sei aufgrund ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit und derjenigen ihrer Gesellschafter nämlich keine Landwirtin und daher anders als die Zeugen M. und Sch. nicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erwerbsprivilegiert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der das Landwirtschaftsgericht nicht abgeholfen hat.Randnummer5

Die Beteiligte zu 1 macht geltend, sie sei aufgrund ihrer Absichten zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der Verkaufsflächen einer Landwirtin jedenfalls gleichzustellen. Das Landwirtschaftsgericht habe überzogene Anforderungen an die Darlegung der zukünftigen Absichten zur Aufnahme einer zumindest nebenerwerblichen landwirtschaftlichen Tätigkeit gestellt. Diese Absicht zeige sich bereits am beabsichtigten Erwerb der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen und an den Gesprächen mit dem Hauptpächter ihrer eigenen Flächen. Das Argument, die Beteiligte zu 1 bedürfe angesichts ihrer eigenen Eigentumsflächen der streitgegenständlichen Flächen nicht, um mit der Landwirtschaft zu beginnen, sei sachfremd, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Genehmigung nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, der Erwerber verfüge bereits über eine gesicherte Existenz und sei betriebswirtschaftlich nicht auf die Flächen angewiesen. Auch das Argument der fehlenden landwirtschaftlichen Ausbildung der Gesellschafter verfange nicht, schließlich seien diese bis zur Verpachtung im Jahr 1995 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern aufgewachsen, verfügten über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung und seien im familieneigenen …- und …unternehmen tätig, was Erfahrungen in den Bereichen Logistik, Produktion, Personalwirtschaft und Unternehmenssteuerung mit sich bringe. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft und der Landwirtschaftskammer hätten entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts zumindest indizielle Bedeutung für die Landwirtseigenschaft der Beteiligten zu 1. Anders als das Landwirtschaftsgericht gemeint habe, komme es nicht auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht durch Bewirtschaftung der 2,5 ha Grünland durch die Beteiligte zu 1 an, denn die – zukünftige – Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich aus dem vorgelegten Betriebskonzept. Schließlich sei die vom Landwirtschaftsgericht herangezogene Entscheidung des Senats im Verfahren 7 W 81/13, die sich mit der Gleichstellung von Forst- und Landwirtschaft befasse, nicht einschlägig, weil es der Beteiligten zu 1 – anders als der dortigen Erwerbsinteressentin – nicht aus rechtlichen Gründen verwehrt sei, neben der bereits ausgeübten Forstwirtschaft auch Landwirtschaft zu betreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 30.01.2025 (PA 249 ff.) Bezug genommen.Randnummer6

Die Beteiligte zu 1 hat zwar keinen ausformulierten Antrag angekündigt. Der Senat geht nach dem Beschwerdebegehren davon aus, dass beantragt werden soll,Randnummer7

den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Uelzen vom 11.12.2024 abzuändern und den Kaufvertrag des Notars K. in U. vom ….2023 (UVZ-Nr. …/2023) unter Aufhebung des Versagungsbescheides der Genehmigungsbehörde vom ….2023 zu genehmigen.Randnummer8

Die Verwaltungsvorgang der Genehmigungsbehörde hat vorgelegen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.Randnummer10

1. Zunächst ist das Landwirtschaftsgericht zu Recht und von der Beschwerde nicht angegriffen davon ausgegangen, dass eine Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG nicht eingreift.Randnummer11

2. In der Sache sind die Landwirtschaftsgerichte und somit auch der Landwirtschaftssenat als Beschwerdegericht gemäß § 10 RSG auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2017, BLw 2/16; juris Rn. 15 ff.). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend erkannt hat.Randnummer12

a. Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag unterfällt der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG, da es sich bei beiden Flurstücken um landwirtschaftliche Grundstücke i. S. d. § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt und die Mindestgröße von 1 ha nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 1 des Nds. GrdstAVG mit mehr als 9 ha Gesamtgröße deutlich überschritten wird.Randnummer13

b. Der Genehmigung steht aber – wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht angenommen hat – der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegen, weil die Veräußerung an die Beteiligte zu 1 eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift liegt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.Randnummer14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies insbesondere zu bejahen, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Vollerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Denn die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Landwirtschaft nur in begrenztem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (ständige, auch höchstrichterliche Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2017, BLw 2/16; juris Rn. 13, m. w. N.).Randnummer15

Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen gem. § 10 Satz 1 RSG kommt es auf die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen an, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem die Ausübungserklärung den Beteiligten mitgeteilt wird (BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05; juris, Rn. 22; Beschluss vom 28.112014, BLw 3/13; juris, Rn. 23). Vorliegend hat die Genehmigungsbehörde die Erklärung des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des Vorkaufsrechts den Beteiligten mit dem Notar am selben Tag zugegangenen Bescheid vom ….2023 mitgeteilt.Randnummer16

aa. Zu diesem Zeitpunkt war die Beteiligte zu 1 Nichtlandwirtin und auch nicht anderweitig erwerbsprivilegiert.Randnummer17

Zwar stünde allein die Tatsache, dass die Beteiligte zu 1 keine natürliche Person, sondern eine Personengesellschaft ist, ihrer Landwirtseigenschaft nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass selbst juristische Personen als Landwirt oder Forstwirt im grundstücksverkehrsrechtlichen Sinne qualifiziert werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2012, 7 W 26/12BGH, Beschluss vom 26.11.2010, RdL 2011, 97OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2012, RdL 2012, 186).Randnummer18

Es gilt der allgemeine Begriff des Landwirts, der sich an § 1 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (ALG) orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05; juris, Rn. 23BGH, Beschluss vom 26.11.2010, BLw 14/09; juris, Rn. 12). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das eine bestimmte Mindestgröße erreicht, wobei derjenige Unternehmer ist, der seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Entscheidend ist die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die auf die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtet ist und zudem die Existenzgrundlage des Landwirts bildet (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, Praxiskommentar, 9. Auflage 2022, Rn. 2068 ff. m. w. N.). Hieraus folgt, dass allein das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken oder die Anmeldung eines landwirtschaftlichen Betriebes noch keinen Landwirt ausmachen (BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05; juris, Rn. 23). Für die Einstufung als Landwirt kommt es allein auf die ausgeübte Tätigkeit an.Randnummer19

Auch die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen an andere Landwirte reicht nicht aus, weil diese den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes zuwiderläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.1965 – V BLw 25/55, RdL 1966, 16, 17; Beschluss vom 26.11.2010 – BLw 14/09NJW-RR 2011, 521 Rn. 22). Der Erwerber muss, anders als ein Verpächter, den Boden selbst bewirtschaften, also die unternehmerische Verantwortung selbst ausüben und das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung tragen. Dies setzt voraus, dass er die für die Führung des Betriebs wesentlichen Entscheidungen trifft und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht.Randnummer20

Nach diesem Maßstab ist die Beteiligte zu 1, die schwerpunktmäßig mit der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen befasst war, im Juli 2023 keine Landwirtin gewesen. Ebensowenig waren ihre Gesellschafter selbst Landwirte. Zwar ist nach § 2 des am ….2023 geschlossenen Gesellschaftsvertrages der Zweck der Gesellschaft „die Bewirtschaftung und die Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes und des […] Grundbesitzes als landwirtschaftliche Betriebseinheit“. Dieser Zweck ist aber in Bezug auf die Bewirtschaftung im Juli 2023 nicht umgesetzt gewesen. Vielmehr hat die GbR die bereits langjährig seit dem Jahr 1995 bestehende Verpachtung der Ackerflächen fortgesetzt, ohne sich selbst landwirtschaftlich zu betätigen und damit reine Vermögensverwaltung betrieben. Soweit sie geltend macht, dass sie 2,5 ha Grünland in Eigenbewirtschaftung habe, ist dies bereits flächenmäßig von einer derart untergeordneten Bedeutung, dass ein Beitrag zur Existenzgrundlage der Familie H. nicht erwartet werden kann und von der Beteiligten zu 1 auch nicht behauptet wird. Im Gegenteil wendet sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Annahme des Landwirtschaftsgerichts, dass es an der Gewinnerziehungsabsicht im Juli 2023 gefehlt habe. Dasselbe gilt für die Waldflächen. Zwar verweist die Beteiligte zu 1 darauf, dass sie mithilfe der W. Handlungsbedarf im Wald identifiziere und dann selbst mit eigenen Maschinen die Maßnahmen umsetze, jedoch ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, welche Erträge die Beteiligte zu 1 aus dieser Tätigkeit erzielt und ob sie überhaupt mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob aus dieser Tätigkeit überhaupt ein Beitrag zur Existenzgrundlage der Familie H. folgt, geschweige denn, ob es sich – gerade vor dem Hintergrund des umfangreichen gewerblichen Engagements durch …-unternehmen, …-betrieb und …-unterkunft – nicht nur um einen vernachlässigbaren Umfang handelt. Die Beteiligte zu 1 verkennt hier, dass das Durchführen von forstlichen Arbeiten nicht gleichbedeutend ist mit dem erwerbswirtschaftlichen Betreiben einer Forstwirtschaft. Daher kommt ihrem Verweis auf den Senatsbeschluss vom 13.01.2014 im Verfahren 7 W 81/13 auch keine weitere Bedeutung zu.Randnummer21

Soweit die Beteiligte zu 1 erstinstanzlich argumentiert hat, ihre Gesellschafterin E. H. habe aufgrund ihrer Biografie als Landwirtin zu gelten, ergibt sich daraus nichts für sie Günstiges. Dass die Gesellschafterin H. im Juli 2023 eine selbständige landwirtschaftliche Berufstätigkeit ausgeübt hätte, wie es nach den dargestellten Grundsätzen erforderlich wäre, behauptet die Beteiligte zu 1 jedenfalls nicht. Dasselbe gilt für die übrigen Gesellschafter. Auf die zur Darlegung der Wirtschaftsfähigkeit der Gesellschafter der Beteiligten zu 1 gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift kommt es daher nicht weiter an. Entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung ergibt sich schließlich aus der Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft und zur Landwirtschaftskammer kein Indiz für die Landwirtseigenschaft der Beteiligten zu 1 (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BLw 10/96; juris Rn. 15). Die Einschätzung, dass es sich bei der Beteiligten zu 1 nicht um eine Landwirtin handelt, wird auch von der zuständigen Fachbehörde – der Landwirtschaftskammer Niedersachsen – geteilt, wie sich aus ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht – einem für die Beurteilung durch den Senat wichtigen Erkenntnismittel – ergibt.Randnummer22

Richtig ist zwar, dass auch solche Landwirte erwerbsprivilegiert sein, sie also einem Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2, 4 ALG (s. o.) gleichgestellt werden können, deren landwirtschaftlicher Betrieb erst im Aufbau begriffen ist. Für diese Gleichstellung bedarf es aber konkreter und in absehbarer Zeit realisierbarer Absichten und bereits getroffener Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen hingegen nicht aus (BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05; juris, Rn. 35). Unerheblich ist für sich gesehen auch, ob der Erwerber auf seinen Namen einen landwirtschaftlichen Betrieb hat registrieren lassen (BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BLw 10/96; juris Rn. 15). Nicht ausreichend ist ferner, dass hier die Beteiligte zu 1 im … 2023 bereits Eigentümerin umfangreicher, zum Großteil verpachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen war. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob sich anhand entsprechender Tatsachen feststellen lässt, dass der Erwerber sich zu einem leistungsfähigen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt entwickeln will und zu diesem Zweck das Grundstück erwerben will, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab angezeigt ist, um die Erteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbszwecks für eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszuschließen (BGH, Beschluss vom 28.04.2006, BLw 32/05 , juris; Senat, Beschlüsse vom 19.10.2015, 7 W 22/15 (L), vom 24.10.2016, 7 W 8/16 (L); juris, Rn. 23 ff. – und vom 19.05.2017, 7 W 6/17 (L); OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2016, I-10 W 57/16; juris).Randnummer23

Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs für eine entsprechende Prognose ist ein aussagefähiges, nachvollziehbares Betriebskonzept zum maßgeblichen Zeitpunkt im … 2023 zu fordern, an dem es hier aber fehlt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8.12.2016, I-10 W 57/16; juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5.03.2020, I-10 W 79/19; juris Rn. 33 – 35). Ob ein solches im Einzelnen ausgearbeitetes Konzept mit dem durch den Sachverständigen Dr. C. erstellten, mit Schriftsatz vom 17.10.2024 vorgelegten „Betriebskonzept“ vom …08.2024 (PA 161 ff.) vorliegt, erscheint zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen, denn jedenfalls zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt im Juli 2023 lag es nicht vor. Auch die vage Behauptung der Beteiligten zu 1, das Konzept habe „schon im Vorfeld durch Beratung und Konzeptionierung des Konzeptverfassers“ bestanden, lässt die erforderliche Schlussfolgerung des Vorliegens eines entsprechenden, konkret ausgearbeiteten Konzeptes im Juli 2023 nicht zu. Das undatierte, mit E-Mail vom …07.2023 der Beteiligten zu 2 übersandte „Betriebskonzept“ (Verwaltungsakte …) genügt mit seinen vagen Absichtserklärungen den Anforderungen nicht im Ansatz.Randnummer24

Das Landwirtschaftsgericht hat daher – anders als die Beteiligte zu 1 in der Beschwerdebegründung meint – keine überzogenen Anforderungen gestellt, sondern den von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstab angelegt. Soweit die Beschwerdebegründung die landwirtschaftlichen Ambitionen der Beteiligten zu 1 bereits aus dem beabsichtigten Erwerb der streitgegenständlichen Flächen herleiten will, handelt es sich um einen Zirkelschluss. Die von ihr aufgeworfene rhetorische Frage des Sinns des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen ohne konkrete Absicht Landwirtschaft zu betreiben, beantwortet sich aus der Existenz der grundstücksverkehrsrechtlichen Vorschriften selbst. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdebegründung weiter, dass das Landwirtschaftsgericht aus den behaupteten Gesprächen der Beteiligten zu 1 mit dem Hauptpächter keine Schlussfolgerungen zu einer konkreten Absicht zum Betrieb von Landwirtschaft abgeleitet hat. Das Führen von Gesprächen nicht näher dargelegten Inhalts rechtfertigt einen solchen Schluss nicht, zumal die Pachtverträge offensichtlich nicht gekündigt worden sind. Schließlich missversteht die Beschwerdebegründung das Argument des Landwirtschaftsgerichts, die Beteiligte zu 1 bedürfe der streitgegenständlichen Flächen nicht für den Beginn ihrer beabsichtigten landwirtschaftlichen Tätigkeit, weil sie bereits über umfangreiche Ackerflächen verfüge. Anders als die Beschwerdebegründung meint, soll damit keine Rangfolge der betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse aufgestellt werden. Das Landwirtschaftsgericht hat mit diesem Aspekt vielmehr – nach Auffassung des Senates schlüssig – die Absicht der Beteiligten zu 1 einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb aufbauen zu wollen, in Frage gestellt, die sie angesichts ihres bereits vorhandenen Grundbesitzes längst hätte in die Tat umsetzen können, zumal das streitgegenständliche Grundstück ohnehin bis zum Jahr 2030 verpachtet ist.Randnummer25

bb. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt stellt weiterhin nur dann eine ungesunde Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG dar, wenn er in Konkurrenz zu dem Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist. Diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist von dem Gericht auch in den Fällen zu prüfen, in denen – wie hier – das Volllandwirten grundsätzlich gleichgestellte Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 26.11.2010, BLw 14/09; juris Rn. 14BGH, Beschluss vom 28.11.2014, BLw 4/13; juris, Rn. 17). Solche Personen sind hier mit den Zeugen M. und Sch. vorhanden, wie das Landwirtschaftsgericht richtig und von der Beschwerdebegründung unangegriffen ausgeführt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4445 LwVG.Randnummer27

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 4647 GNotKG.Randnummer28

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

Schlagworte: Grundstücksverkehrsgenehmigung, Grundstücksverkehrsgesetz, Landwirtschaft Mindestgröße