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LG Aachen, Urteil vom 11.06.2010 – 8 O 466/09

§ 242 BGB, § 666 BGB, § 675 BGB, § 716 Abs 1 BGB, § 713 BGB, § 28 Abs 2 Nr 2a BDSG, § 57 StBerG, § 105 HGB, § 161 Abs 2 HGB

1. Die Informationspflicht des Treuhandkommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer atypischen stillen Gesellschaft umfasst gemäß §§ 666, 675 BGB  auch die Pflicht zur Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeber. Bei einer offenen Treuhandschaft wird die Auskunftspflicht des Treuhänders grundsätzlich nur durch die Grundgedanken des § 242 BGB begrenzt, so dass entweder bei fehlender Erforderlichkeit oder bei Unzumutbarkeit keine Pflicht des Treuhänders zur Auskunftserteilung besteht (vgl. LG Frankfurt, 8. Mai 2009, 2-21 O 78/08=NZG 2009, 986).

Der zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) geschlossene Treuhandvertrag stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Die Geschäftsbesorgung besteht darin, dass die Beklagte zu 1) einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 3) treuhänderisch für die Kläger übernommen hat und diesen für deren Rechnung verwaltet. Aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Beklagte zu 1) nach §§ 666, 675 BGB verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu erteilen. Denn der Treugeber bleibt bei fremdnützigen Treuhandverhältnissen Herr des Geschäfts. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Auffassung an, nach der die gegenüber einer Treuhandkommanditistin bestehenden Informationspflichten auch die Pflicht zur Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeber umfassen, soweit diese Auskunft erforderlich und der Treuhänderin zumutbar ist (LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009, Az.: 2-21 O 78/08, 2/21 O 78/08, zitiert nach: www.juris.de , abgedruckt u.a. in NZG 2009, 1120 [nur Leitsatz]). Zu unterscheiden ist danach zwischen verdeckter und offener Treuhandschaft. Liegt wie hier eine offene Treuhandschaft vor, wird die Auskunftspflicht des Treuhänders grundsätzlich nur durch die Grundgedanken des § 242 BGB begrenzt, so dass entweder bei fehlender Erforderlichkeit oder bei Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung keine Pflicht des Treuhänders zur Auskunftserteilung besteht (BGH NJW 1988, 3492 ff., zitiert nach: www.juris.de ; LG Frankfurt a.a.O.).

2. Der Gesellschaftsvertrag einschließlich der Treuhandabrede einer Publikums-Kommanditgesellschaft unterliegt einer gerichtliche Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Nach Treu und Glauben ist eine Vertragsklausel unwirksam, wenn sie ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung einseitig die Belange der Gründer bzw. bestimmter Gesellschafter verfolgt und die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter unangemessen und unbillig beeinträchtigt (vgl. BGH, 14. April 1975, II ZR 147/73=WM 1975, 767).

Die Regelung in § 10 Ziffer 2 Satz 1 des Treuhandvertrages steht dem Auskunftsbegehren der Kläger dennoch nicht entgegen. Denn diese Bestimmung ist unwirksam gemäß § 242 BGB. Der Gesellschaftsvertrag einschließlich der Treuhandabrede unterliegt im Hinblick auf § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB zwar nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages und der Treuhandvereinbarung findet jedoch über § 242 BGB statt (vgl. BGH WM 1975, 767 ff., zitiert nach: www.juris.de). Dies gilt auch hinsichtlich eines vom Initiator mitgestellten und prospektierten Treuhandvertrages: Ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft so organisiert, dass sich die Anleger nur mittelbar über einen Treuhänder an ihr beteiligen, unterliegt das zusammengehörende „Bündel“ von Gesellschaftsvertrag und Treuhandabrede genauso der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, wie wenn eine unmittelbare Beteiligung der Anleger an der Publikumsgesellschaft ohne Zwischenschaltung des Treuhänders vorläge (BGH NJW 1988, 1903 ff., zitiert nach: www.juris.de). Gemäß § 242 BGB ist eine Vertragsklausel unwirksam, wenn sie ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung einseitig die Belange der Gründer bzw. bestimmter Gesellschafter verfolgt und die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter unangemessen und unbillig beeinträchtigt ( Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, § 242 Rn. 432). Zu berücksichtigen ist bei einer Publikumsgesellschaft, dass der Anleger einen vorgefertigten Vertragsinhalt akzeptiert; ein typisierter Vertag wird einer Mehrzahl gleichartiger Einzelbeziehungen zugrunde gelegt ( Roth a.a.O., § 242 Rn. 434a). Eine derartige Situation besteht vorliegend. Der Treuhandvertrag wurde nicht individuell ausgehandelt, denn laut Beitrittserklärung boten die Kläger der Beklagten zu 1) den im Emissionsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag zum Abschluss an, ohne dass die Kläger den Vertragsinhalt hätten selbst gestalten können. Die berechtigten Interessen der über die Beklagte zu 1) beteiligten Treugeber werden durch § 10 Ziffer 2 Satz 1 des Treuhandvertrages unangemessen und unbillig beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem von den Klägern in Bezug genommenen Beschluss vom 21.09.2009 (Az. II ZR 264/08, abgedruckt u.a. in NJW 2010, 439 f.) ausgesprochen, dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich sei, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. Zwar ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR ergangen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch für jedes Vertragsverhältnis formuliert. Damit gilt er auch für Publikums-Kommanditgesellschaften. Zwar wollen die Kläger, die selbst nicht Gesellschafter der Beklagten zu 3) sind, nicht nur die Namen und Anschriften der Gesellschafter der Beklagten zu 3), sondern auch die Namen und Anschriften der weiteren Treugeber erfahren. Allerdings ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, diesen Grundsatz auch auf die mittelbaren Vertragspartner anzuwenden. Denn im Innenverhältnis der Beklagten zu 3) sind Treugeber und Direktkommanditisten gleichgestellt. § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. § 6 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages legt fest, dass, wenn in den nachfolgenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Begriffe „Gesellschafter“ oder „Kommanditist“ verwendet werden, damit auch die Treugeber gemeint sind. Durch § 10 Ziffer 2 Satz 1 des Treuhandvertrages wird ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht der Treugeber unangemessen und unbillig beeinträchtigt, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dieses wird nahezu beseitigt, jedenfalls aber unbillig erschwert, da der Treugeber im Hinblick auf das Volumen des Fonds die 10%, die für eine solche Einberufung erforderlich sind, regelmäßig nur erlangen kann, wenn er sich mit anderen Treugebern und/oder Kommanditisten zusammenschließt.

3. Die Übermittlung der Namen und Adressen der weiteren Treugeber durch den Treuhandkommanditisten ist bei einer offenen Treuhandschaft gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2a) BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter datenschutzrechtlich zulässig (vgl. LG Berlin 31. Oktober 2000, 20 O 317/00=NZG 2001, 375).

Die Beklagte zu 1) ist nicht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten oder aufgrund abweichender Interessen der anderen Treugeber berechtigt, die begehrten Auskünfte zu verweigern. Eine Datenschutzweitergabe ist zwar grundsätzlich beschränkt nach §§ 27 f. BDSG. Vorliegend ist jedoch die Übermittlung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2a) BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft von den Treugebern nicht vorrangig deshalb gewählt, um Anonymität und Vertraulichkeit ihrer Beteiligung sicherzustellen. Für diese Zwecke bietet der Kapitalmarkt andere, geeignetere Produkte an. Zweck der Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft ist vielmehr (auch) die Vereinfachung des Mitgliederwechsels und die Öffnung für einen großen Anlegerkreis (LG Aachen, Urt. v. 27.03.2008, Az. 1 O 443/07). Es mag sein, dass ein Anleger aus verschiedenen Gründen eher an einer stillen Kapitalanlage interessiert ist. Dieses Interesse wird jedoch von den berechtigten Interessen des auskunftssuchenden Treugebers überwogen. Diesem muss es – vor allen in Krisensituationen – möglich sein, an die übrigen Fondsanteilseigner heranzutreten, um eine Entwicklung in dem von ihm angestrebten Sinn wenigstens anstoßen zu können (vgl. LG Berlin NZG 2001, 375 ff., zitiert nach: www.juris.de). Zudem impliziert zwar bei einer offenen Treuhand die Billigung der Treuhänderschaft nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es ist aber bei einer offenen Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem Anspruch auf Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter auszugehen, wenn und soweit dies der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die mittelbaren Mitgesellschafter, deren Daten vom Treuhänder preiszugeben sind, sind aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht dem Auskunft verlangenden (mittelbaren) Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die Weitergabe ihrer Daten zu dulden (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009, Az.: 2-21 O 78/08, 2/21 O 78/08, zitiert nach: www.juris.de ; LG Berlin a.a.O.), soweit sich die Information auf Namen und Anschrift beschränkt. Hinter diesem zu gewährleistenden Anspruch der Kläger hat das etwaige Interesse eines Treugebers auf Anonymität zurückzustehen. Bei der Abwägung der Interessen hat das Gericht berücksichtigt, dass gemäß § 28 Abs. 5 BDSG die Kläger als Empfänger der Daten diese nur für den Zweck verarbeiten dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 4 BDSG bußgeldbewehrt. Die Kläger sind danach nur berechtigt, die Namen und Anschriften dazu zu verwenden, deren Unterstützung für die Ausübung ihrer Kernmitgliedschaftsrechte zu erbitten (vgl. LG Frankfurt a.a.O.).

4. Das Recht der Kommanditisten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassend unterrichtet zu werden, steht auch in einer Publikums-KG jedem Treugeber als über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Beteiligtem gegenüber dem Komplementär der Hauptgesellschaft bei einem entsprechenden Bedürfnis für diese Informationen zu. Der Auskunftsanspruch, der sich dem Grunde nach aus der bestehenden Verpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber den den Kommanditisten gleichgestellten Treugebern ergibt, kann von den Treugebern auch gegenüber der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden.

Der Anspruch resultiert aus der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber ihren Kommanditisten, diesen Informationen über die Geschäftsführung zu geben und eine Kontrolle zu ermöglichen. Dies gilt jedenfalls, soweit die begehrte Information zur Verwirklichung grundlegender gesellschaftsvertraglicher Rechte der einzelnen Treugeber erforderlich ist. Die erkennende Einzelrichterin schließt sich der Auffassung an, dass Kommanditisten ein Anspruch darauf zusteht, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassend unterrichtet zu werden und dieses Informationsrecht auch jedem Treugeber als über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Beteiligtem gegenüber dem Komplementär der Hauptgesellschaft bei einem entsprechenden Bedürfnis für diese Informationen zusteht (LG Aachen, Urt. v. 27.03.2008, Az. 1 O 443/07; LG Aachen, Urt. v. 01.07.2007, Az. 2 S 277/06). Insoweit wird in den beiden in Bezug genommenen Entscheidungen zutreffend ausgeführt: Die mittelbare Unternehmensbeteiligung von Treugebern bei einer Publikums-KG ist mitgliedschaftlicher Natur. Dem offenen Treuhandverhältnis liegt ein allen beteiligten Personen bekanntes mitgliedschaftliches Verhältnis zugrunde. Dieses muss dieselben Informationsrechte eröffnen wie in der Kommanditgesellschaft selbst. Dass die Rechte der Treugeber wie in den den beiden in Bezug genommenen Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen auch im vorliegenden Fall mitgliedschaftlicher Natur sind, verdeutlicht die Regelung in § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 3). Darin ist bestimmt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Treugeber, für die die Beklagte zu 1) deren Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Dies gilt nach dieser Regelung ausdrücklich auch und gerade für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte. Der Gesellschaftsvertrag wird wiederum im Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach § 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrages als maßgebend für die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse zugrunde gelegt und sieht dieselben Grundsätze für die Rechtsstellung der Treugeber nach § 2 Ziffer 2 Satz 2 vor.

Schlagworte: Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, Auskunftspflichten, geschlossener Immobilienfonds, Informationspflicht, Inhaltskontrolle, Namen und Anschriften Gesellschafter, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treuhand, Treuhandkommanditist, Treuhandverhältnis