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LG Berlin, Urteil vom 04. April 2014 – 2 O 194/12

§ 241 AktG, §§ 241ff AktG, § 251 Abs 1 AktG, § 6 Abs 2 UrhWahrnG

1. Die Nichtigkeit der wahl des Beirats einer als GmbH organisierten Verwertungsgesellschaft ist analog §§ 241ff. zu beurteilen.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Nichtigkeit einer Beiratswahl besteht auch dann, wenn zwischenzeitlich ein neuer Beirat gewählt wurde, der die Beschlüsse des fehlerhaft gewählten Beirats bestätigt hat.

3. Eine Beiratswahl leidet an einem wesentlichen Fehler entsprechend § 251 Abs. 1 AktG, wenn die Verwertungsgesellschaft Spontankandidaturen zugelassen und damit der weit überwiegenden Zahl der abwesenden Berechtigten die Kandidaturen überhaupt nicht bekannt gegeben hat. Dies ist nur anders, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.

Tenor

1. Die auf der Berechtigtenversammlung der Beklagten vom 15.05.2012, Hotel …, …, Berlin hinsichtlich Punkt 1 der Tagesordnungwahl der Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter” durchgeführten Wahlen der Beiratsmitglieder und ihrer Stellvertreter werden für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Nichtigkeit der wahl von Mitgliedern eines Beirats der Beklagten.

Der Kläger ist Synchronschauspieler. Die Beklagte ist die Vertretung der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller und nimmt die ihr übertragenen Leistungsschutzrechte von rund 120.000 ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wahr. Hierfür zieht sie auf der Basis der von ihr aufgestellten Tarife und abgeschlossenen Verträge Vergütungen ein und verteilt sie gemäß jährlich aufgestellten Verteilungsplänen an ihre Berechtigten. Der Kläger lässt seine Ansprüche auf angemessene Vergütung im Bereich der urheberrechtlichen Zweitverwertung durch die Beklagte wahrnehmen.

Zur Wahrung der Belange der durch sie Vertretenen im Rahmen einer gemeinsamen Vertretung hat die Beklagte einen Beirat eingesetzt. Dieser beschließt die jährlichen Verteilungspläne im Einzelnen und berät die Geschäftsführer der Beklagten bei dem Abschluss von Gesamtverträgen und der Aufstellung von Tarifen.

Die Zusammensetzung des Beirats folgt aus § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten. Hiernach können die Gesellschafter 12 Mitglieder jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen, 12 weitere Mitglieder können von den Berechtigten durch wahl bestimmt werden, hierbei zwei Mitglieder für die Gruppe der Tonträgerhersteller und je ein Mitglied für die Gruppen Dirigenten, Instrumentalsolisten, Gesangs- und Tanzsolisten, Orchester, Chor- und Ballettmitglieder, Studiomusiker, Schauspieler und künstlerisch Vortragende, Regisseure, Bild- und Tonträgerhersteller, Veranstalter. Auf § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, Anlage K3, wird vollumfänglich Bezug genommen.

Hinsichtlich der aktiven wahl dieser Mitglieder bestimmt § 3 Abs. 4 der für die Beiratswahl 2012 erstmals verabschiedeten Wahlordnung, auf deren Inhalt, Anlage K5, vollumfänglich Bezug genommen wird, dass das Wahlrecht nur höchstpersönlich in der Berechtigtenversammlung ausgeübt werden kann. Ausnahmsweise ist nach § 3 Abs. 5 der Wahlordnung eine Vertretung für das Wahlrecht zulässig, wenn der Vertretene aufgrund von höherer Gewalt oder Krankheit am Erscheinen bei der Berechtigtenversammlung verhindert ist. Die Vertretung kann nach § 3 nur durch einen Berechtigten erfolgen, wobei ein Berechtigter höchstens von einem anderen Berechtigten zur Ausübung des Stimmrechts in dessen Namen bevollmächtigt werden kann. Die zur Vertretung berechtigenden Gründe hat der vertretene Berechtigte substantiiert darzulegen.

Zur passiven wahl bestimmt § 4 der Wahlordnung, dass die Kandidatur durch den Berechtigten bis zum 30. April des Jahres der Berechtigtenversammlung gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten erklärt werden muss.

Mit Schreiben vom 16.04.2012 lud die Beklagte zur Berechtigtenversammlung am 15.05.2012 ein. In ihrem Schreiben wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich nicht möglich sei. Informationen, u.a. über das Wahlverfahren – insbesondere die Wahlordnung – seien auf der Homepage der Beklagten zu finden. In fett gedruckt wies die Beklagte darauf hin, dass Berechtigte, die sich zur wahl stellen wollten, dies der Beklagten bis spätestens zum 30.04.2012 schriftlich mitteilen müssten.

Im Vorfeld der Berechtigtenversammlung rügte der Interessenverband deutscher Schauspieler bei der Aufsichtsbehörde der Beklagten die fehlerhafte und vor allem verspätete Einberufung der Versammlung. Die Aufsichtsbehörde teilte der Beklagten am 14.05.2012 mit, dass die Sitzung stattfinden könne, § 4 Abs. 5 der Wahlordnung jedoch nicht anzuwenden sei und damit spontane Kandidaturen für die wahl zuzulassen seien.

Am Tage der Versammlung gab es Verzögerungen bei der Akkreditierung, so dass die für 14.00 Uhr angesetzte Versammlung durch den Versammlungsleiter erst verspätet eröffnet werden konnte. Bereits zuvor hatte der Versammlungsleiter jedoch mitgeteilt, dass Spontankandidaturen möglich sein würden und bereits einzelnen Stimmzettel entgegengenommen.

Der Kläger erklärte gegen 18.00 Uhr seine Kandidatur für die Gruppe der Schauspieler und künstlerisch Vortragenden. Er wurde als Beiratsvertreter nicht gewählt.

Der Kläger meint, die Beiratswahl sei – neben anderen im Einzelnen dargelegten Unwirksamkeitsgründen – deswegen unwirksam, weil entgegen der Wahlordnung Spontankandidaturen zugelassen worden seien. Infolgedessen seien eine Vielzahl der Berechtigten in ihrem aktiven Wahlrecht und er selbst auch im passiven Wahlrecht beeinträchtigt gewesen. Der Kläger könne die wahl aller Beiratsmitglieder anfechten, da die Besetzung des Beirats – welcher den Verteilungsplan beschließe – für ihn von grundlegender Bedeutung sei.

Der Kläger beantragt,

die auf der Berechtigtenversammlung der Beklagten vom 15.05.2012, Hotel …, ….., Berlin hinsichtlich Punkt 1 der Tagesordnungwahl der Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter” durchgeführten Wahlen der Beiratsmitglieder und ihrer Stellvertreter für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger sich auf Verstöße gegen die Wahlordnung nicht berufen könne, weil jene nicht durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten verabschiedet worden sei. Die Wahlordnung habe im Übrigen die in bisheriger Praxis erfolgte Zulassung von Spontankandidaturen nicht beseitigen wollen. Zudem sei der Beklagten die Zulassung von Spontankandidaturen durch die Aufsichtsbehörde vorgegeben worden. Allenfalls sei die wahl des Repräsentanten der Schauspieler und künstlerisch Vortragenden, nicht aber die gesamte wahl des Beirats unwirksam.

Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung am 13.09.2013, Bl. 234ff/Bd. I d.A., und 14.03.2014, Bl. 61f/Bd. II d.A., sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die allgemeine Kammer des Landgerichts ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

Dies gilt unabhängig davon, ob die §§ 241ff AktG auf die wahl des Beirats einer GmbH im Allgemeinen und einer Verwertungsgesellschaft im Speziellen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG, ist mit dem in Hinblick auf Zuständigkeitsfragen besonders bedeutsamen Prinzip der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

II. Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er begehrt, die Nichtigkeit der wahl der Beiratsmitglieder mit Wirkung für und gegen jedermann herbeizuführen, ist statthaft.

1. Auf die vom Kläger erhobene Klage sind die §§ 241ff AktG im Grundsatz entsprechend anwendbar.

Es besteht eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Aktiengesellschaft, denn auch die Beschlüsse der Willensbildungsorgane anderer Gesellschaften – hier des Beirats der Beklagten – sind maßgeblich für die Angelegenheiten der Gesellschaft – hier die Wahrnehmung der Interessen der Berechtigten -, sind dabei Rechtsgeschäfte und als solche der Nichtigkeitsfolge zugänglich. Gleichzeitig besteht eine planwidrige Regelungslücke, weil vergleichbare Regelungen wie die der §§ 241ff AktG trotz Regelungsbedürfnisses nicht bestehen (vgl. Wertenbruch, MünchKomm-GmbHG, 2012, Rn. 15; Hueffer, in MünchKomm-AktG, 3. Aufl. 2011, § 241, Rn. 97).

Dies ist auch nicht deswegen unbillig, weil die von der Nichtigkeitsentscheidung betroffenen anderen Berechtigten an dem Verfahren nicht als Partei beteiligt sind. Dem Interesse der Berechtigten und der Gesellschafter, welche nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen gegenüber die Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt, weil die wahl des Beirats Auswirkungen auf die Wirksamkeit der für die Tätigkeit der Beklagten maßgeblichen Beschlüsse haben konnte, wird in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass sie Kenntnis von dem Verfahren haben und für sie daher die Möglichkeit bestand, nach Einholung weiterer Informationen dem Verfahren als Nebenintervenienten beizutreten. Eine förmliche Benachrichtigung durch das Gericht bedurfte es insoweit nicht, weil die Beklagte die Berechtigten jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schreiben aus dem Dezember 2013 von der Klage gegen die Beiratswahl vom 15.05.2012 in Kenntnis gesetzt hatte.

2. Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der wahl ist auch insoweit statthaft wie der Kläger sich u.a. auch auf Fehler berufen hat, die nach den § 241ff AktG nicht zur von ihm geltend gemachten Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der wahl führen würden.

Die hier erhobene Nichtigkeitsklage entsprechend § 249 AktG und die Anfechtungsklage entsprechend § 246 AktG sind hinsichtlich Streitgegenstand und Klageziel identisch, so dass, unabhängig vom wörtlichen Klageantrag, sämtliche geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe zu prüfen sind, ohne dass hierbei die Nichtigkeit vorrangig vor der Anfechtbarkeit festzustellen wäre (Wertenbruch, MünchKomm-GmbHG, 2012, Rn. 151; Hüffer, MünchKomm-AktG, 3. Aufl. 2011, Rn. 22f).

III. Die vom Kläger erhobene Klage wurde auch rechtzeitig erhoben.

Der Kläger hat binnen einen Monats Klage erhoben und damit jedenfalls die in § 246 Abs. 1 AktG geregelte Klagefrist eingehalten. Ob sich deren entsprechende Anwendbarkeit auch bei Klagen gegen eine GmbH und in Bezug auf Beiratswahlen rechtfertigt kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls gelten im Rahmen des GmbH-Rechtes keine kürzeren Fristen, da kein gegenüber der AG gesteigertes Rechtssicherheitsinteresse besteht.

IV. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beirat der Beklagten neu gewählt worden ist.

Das Rechtsschutzinteresse einer wie vom Kläger erhobenen Gestaltungsklage entfällt nur dann, wenn die Gestaltungswirkung des Urteils nicht mehr eintreten kann oder die Nichtigerklärung der Wahlbeschlüsse keine Auswirkungen mehr auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Gesellschafter oder des Beirats haben kann (vgl. zur Aufsichtsratswahl BGH, Urt. V. 19.02.2013, Az: II ZR 56/12, zitiert nach juris). Beides ist indes vorliegend nicht der Fall.

Die Gestaltungswirkung kann noch eintreten, da die Neuwahl die Tätigkeit des ursprünglich gewählten Beirats erst ab dem Zeitpunkt der Neuwahl beendet, die Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses aber auf den Beschlusszeitpunkt zurückwirkt. Die Nichtigerklärung der wahl hätte auch Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten, dem Beirat und der Beziehung zu den von der Beklagten vertretenen Wahrnehmungsberechtigten, da das Wirken des 2012 gewählten Beirates ursächlich für das Zustandekommen der vom Beirat seitdem getroffenen Beschlüsse war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der nunmehr eingesetzte Beirat die Beschlüsse des im Mai 2012 gewählten Beirates bestätigt und genehmigt hat. Bestätigungsbeschlüsse führen bereits nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses von Klagen gegen die Anfechtung des jeweiligen Ausgangsbeschlusses, sondern haben bezüglich diesem materielle Wirkung (zur AG BGH, Urt. v. 15.12.2003, Az: II ZR 194/01, und 19.02.2013, Az: II ZR 56/12, jeweils zitiert nach juris). Ebenso wird aber dann durch die Bestätigung und Genehmigung der Ausgangsbeschlüsse nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Anfechtung der wahl desjenigen Beirates beseitigt, der die nunmehr bestätigten Beschlüsse erlassen hat.

B. Die Klage ist auch begründet.

I. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Der Kläger begehrt die Nichtigkeitsfeststellung der wahl desjenigen Teils des Beirats, welcher durch die Berechtigten gestellt worden ist. Insoweit steht ihm ein Klagerecht zu.

II. Die Beklagte ist passivlegitimiert.

Die Klage eines Wahrnehmungsberechtigten auf Feststellung der Nichtigkeit der wahl des Beirats hat sich gegen die Gesellschaft und damit vorliegend gegen die Beklagte, nicht gegen den Beirat zu richten. Schließlich ist die wahl von ihr selbst auf Grundlage der von ihr schriftlich niedergelegten Wahlordnung durchgeführt worden und die vom Beirat getroffenen Entscheidungen und deren Folgen binden die Beklagte bei der Wahrnehmung der Rechte und Interessen der von ihr vertretenen Berechtigten nach § 6 Abs. 1 UrhWG.

III. Dem Kläger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlerhafte Zulassung von Spontankandidaturen zu berufen, obwohl er selbst als Spontankandidat kandidiert hat.

Widersprüchliches Verhalten ist grundsätzlich zulässig. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 242, Rn. 55). Entsprechende Umstände sind nicht gegeben. Dass der Kläger trotz seiner Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der wahl kandidierte, um seine Einflussmöglichkeiten im zu wählenden Beirat wahren, ohne sicher sein zu können, dass die wahl für nichtig erklärt werden würde, ist nicht zu beanstanden.

IV. Die wahl des nach § 6 Abs. 2 UrhWG eingesetzten Beirats der Beklagten vom 15.02.2012 ist anfechtbar und führt damit zur Nichtigkeit wahl.

1. Auf die wahl des Beirats sind mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen die §§ 250ff AktG entsprechend anzuwenden.

Die §§ 250ff AktG normieren Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe für die wahl des Aufsichtsrats der AG, eines Gesellschaftsorgans, welches die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben einer Gesellschaft durch den Vorstand überwacht und auf diese Einfluss nimmt. Insoweit ist der Aufsichtsrat hinsichtlich seiner Funktion – ungeachtet der inhaltlich unterschiedlichen Ausgestaltung – mit dem nach § 6 Abs. 2 UrhWG einzurichtenden Beirat vergleichbar. Im Beirat sollen die Berechtigten in ihrer Gesamtheit auf die Willensbildung und auf die Entscheidungsprozesse in personeller und sachlicher Hinsicht Einfluss nehmen können und damit die Wahrung ihrer Interessen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft sichern (Reinbothe, in Schricker/Löwenheim, UrhG, 4. Aufl., 2010, § 6 UrhWG, Rn. 15). Ob neben den §§ 250, 251 AktG entsprechend aufgrund der Besonderheiten des UrhWG weitere Fehler zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Beiratswahl führen können, braucht nicht geklärt werden, da vorliegend jedenfalls ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 251 AktG und damit ein erheblicher Fehler der wahl vorliegt.

2. Die Beiratswahl litt an einem erheblichen Fehler entsprechend § 251 Abs. 1 AktG.

Nach § 251 Abs. 1 AktG analog in Verbindung mit § 6 Abs. 2 UrhWG ist die wahl des Beiratsmitglieds anfechtbar, wenn bei dieser das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft verletzt wird. Eine Gesetzesverletzung ist hierbei insbesondere dann zu bejahen, wenn die Wahlvorschläge nicht ordnungsgemäß vor der wahl bekannt gegeben worden sind (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § §§ 126, 127 AktG). An einer entsprechenden ordnungsgemäßen Bekanntgabe fehlte es hier, unabhängig davon, welche Frist im Einzelnen für die Bekanntgabe des Wahlvorschlags für die Beiratswahl einer Verwertungsgesellschaft einzuhalten ist. Schließlich hat die Beklagte bei der Berechtigtenversammlung zur wahl des Beirats Spontankandidaturen zugelassen und damit der weit überwiegenden Zahl der abwesenden Berechtigten die Kandidaten überhaupt nicht bekanntgegeben. Darauf, ob darüber hinaus auch – wie der Kläger behauptet – bei der Versammlung selbst einigen Berechtigten oder ihren Vertretern die Spontankandidaten nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurden, kommt es damit gar nicht mehr an.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass eine Bekanntgabe an die abwesenden Mitglieder deswegen habe unterbleiben können, weil bereits in der Vergangenheit Spontankandidaturen zulässig gewesen seien und die abwesenden Beiratsmitglieder damit auf die Bekanntgabe entsprechender Kandidaturen verzichtet hätten. Ein etwaiger Verzicht hätte wenigstens die Kenntnis von der Möglichkeit von Spontankandidaturen vorausgesetzt. Die Beklagte hat aber in der für die Beiratswahl 2012 erstmalig verwendeten Wahlordnung eine Frist für die Abgabe von Kandidaturen vorgegeben und die Möglichkeit einer Spontankandidatur damit ausgeschlossen. Ob die Beklagte bei Erarbeitung der Wahlordnung – wie sie behauptet – eigentlich die bisherige Praxis regeln wollte und sich damit auch vorbehalten wollte, eine – vom Kläger bestrittene – bisherige Möglichkeit zur Spontankandidatur zu eröffnen, ist unerheblich, weil dieser Vorbehalt jedenfalls in der nach §§ 133, 157 BGB analog auszulegenden Wahlordnung nicht zum Ausdruck kommt und damit unbeachtlich ist.

Unerheblich ist auch, ob die Beklagte die Wahlordnung auf ihrer Gesellschafterversammlung entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 UrhWG wirksam verabschiedet hat. Die Beklagte hat sich bei der Einladung der Berechtigten durch ausdrückliche Bezugnahme auf ihre Wahlordnung selbst gebunden und kann sich damit im Verhältnis zu den Wahrnehmungsberechtigten auf die Unwirksamkeit ihres Zustandekommens nicht berufen.

3. Der Fehler berechtigte den Kläger auch zur Anfechtung der wahl.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die fehlerhafte Bekanntgabe der Wahlvorschläge sich tatsächlich kausal auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr ob die verletzte Verfahrensnorm die Teilnahme des einzelnen Gesellschafters an der Willensbildung der Gesellschaft gewährleisten sollte und dem Beschluss infolge des Verfahrensfehlers ein Legitimationsdefizit anhaftet (sog. Relevanztheorie, vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2011 – II ZR 225/99; Wertenbruch, MünchKomm-GmbHG, 2012, § 47 Anh, Rn. 123). Nur, wo eine fassbare Beeinträchtigung dieser Interessen nicht festgestellt werden kann, entfällt die Anfechtbarkeit. Der Verfahrensfehler darf bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2004 – II ZR 334/02, zitiert nach juris), d. h. es muss ausgeschlossen sein, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2001 – II ZR 225/99; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 03.07.2012 – 11 U 174/07, jeweils zitiert nach juris).

Die Relevanz des Fehlers ist bei der Verletzung von Vorschriften zur wahl der eigenen Interessensvertretung regelmäßig, hier aber auch insbesondere deswegen der Fall, weil bei der wahl kandidierende Spontankandidaten – wie der Kläger – von einer Vielzahl nicht benachrichtigter Berechtigter nicht gewählt werden konnte und die an der wahl nicht teilnehmenden Berechtigten keine Kenntnis davon hatten durch ihre Abwesenheit auf eine grundsätzlich mögliche Spontankandidatur zu verzichten.

4. Der Kläger kann auch die gesamte wahl der von den Berechtigten gewählten Vertreter und nicht lediglich die wahl der Vertreter der Schauspieler wirksam anfechten.

Etwas anderes folgt auch nicht nach der Relevanztheorie aus der Tatsache, dass die Wahlordnung der Beklagten eine Aufsplittung der wahl in einzelne Wahlen unterschiedlicher Künstlergruppen vorsieht. Mit der wahl der Berechtigtenvertretung nach § 6 Abs. 2 UrhWG soll der Einfluss der Berechtigten auf die Verwertungsgesellschaft sichergestellt werden. Das UrhWG differenziert hierbei nicht hinsichtlich der einzelnen von einer Verwertungsgesellschaft vertretenen Künstlergruppen, sondern stellt der Verwertungsgesellschaft ein Interessen wahrendes Korrektiv aus der Gesamtheit der Berechtigten zur Seite. Damit hat der einzelne Berechtigte einen Anspruch darauf, dass die von den Berechtigten gestellten Interessensvertreter sämtlich in ordnungsgemäßer wahl gewählt werden. Dieses Interesse kann die Beklagte nicht einseitig durch das Aufstellen einer Satzung beseitigen, welche ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung die Aufsplittung der wahl in einzelnen Wahlen unterschiedlicher Künstlergruppen vorsieht – ungeachtet dessen, dass diese Aufsplittung sachgerecht zur Gewährleistung der Interessensvertretung sämtlicher von der Beklagten vertretenen Berechtigten sein mag.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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Schlagworte: Aktivlegitimation, Aktivlegitimation des Gesellschafters, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anfechtungsklage nach § 245 AktG analog, Aufsichtsratswahlen nach § 251 AktG analog, Beseitigung eines gesetzeswidrigen oder satzungswidrigen Gesellschafterbeschlusses, des in der Gesellschafterversammlung abwesenden Gesellschafters, Ein Gesellschafter der Gesellschaft als Kläger, Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe