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LG Berlin, Urteil vom 10.12.2012 – 99 O 118/11

§ 47 Abs 4 S 1 GmbHG, § 241 Nr 5 AktG

1. Ist der Gesellschafter einer GmbH seinerseits eine juristische Person und ist ein Organ dieser juristische Person i.S.v. § 47 Abs. 4 GmbHG befangen, muss sich die juristische Person die Befangenheit zurechnen lassen, wenn sie unter dem maßgeblichen Einfluss dieses Organs steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die befangene Person Leitungsorgan ist. Ob der befangene Dritte von seinem Einfluss erkennbar Gebrauch macht, ist unwesentlich. Wenn nicht die Gesellschaft selbst, sondern ihr organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter vom Stimmverbot betroffen ist, ist auch die durch ihn vertretene Gesellschaft grundsätzlich an der Abstimmung gehindert.

Nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG hat ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Frau … ist nicht selbst Gesellschafterin. Für sie bestand aber als Organ der Streithelferin ein Stimmverbot. Wenn nicht die Gesellschaft selbst, sondern ihr organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter vom Stimmverbot betroffen ist, ist auch die durch ihn vertretene Gesellschaft grundsätzlich an der Abstimmung gehindert (BGH Urt. v. 27.04.2009 – II ZR 167/07; MünchKommGmbHG/Drescher § 47 Rn 194). Dies wäre der Fall gewesen, wenn Frau … als Vorsitzende und Vertreterin der Streithelferin Herrn Rechtsanwalt … zur Stimmabgabe bevollmächtigt hätte.

2. Der Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführung ist fehlerhaft zustande gekommen, wenn die Mitgesellschafterin einem Stimmverbot unterlag. Ein Gesellschafterbeschluss, der an einem nicht zur Beschlussnichtigkeit führenden Mangel leidet, ist auf die Anfechtungsklage eines Gesellschafters durch Urteil für nichtig zu erklären (analog § 241 Nr. 5 AktG). Die juristische Person als Mitgesellschafter unterliegt dann auch bei der Beschlussfassung über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
einem Stimmverbot.

Der Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführung der Beklagten ist fehlerhaft zustande gekommen, weil die Streithelferin einem Stimmverbot unterlag. Ein Gesellschafterbeschluss, der an einem nicht zur Beschlussnichtigkeit führenden Mangel leidet, ist auf die Anfechtungsklage eines Gesellschafters durch Urteil für nichtig zu erklären (analog § 241 Nr. 5 AktG).

Schlagworte: Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 241 Nr. 5 AktG analog