Einträge nach Montat filtern

LG Berlin, Urteil vom 31.10.2000 – 20 O 317/00

§ 666 BGB, § 675 BGB, § 713 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO

1. Der Anspruch des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds gegen den alle Gesellschaftsanteile verwaltenden Treuhänder auf Mitteilung der Daten aller Mitgesellschafter beruht auf BGB § 666 iVm dem Treuhandvertrag.

2. Zwar impliziert bei einer offenen Treuhandschaft die Billigung der Treuhänderschaft nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es ist aber bei einer offenen Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem Anspruch eines Mitgesellschafters auf Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter auszugehen, wenn dies der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die Mitgesellschafter, deren Daten vom Treuhänder preiszugeben sind, sind dabei aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht dem Auskunft verlangenden Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die Weitergabe der Daten zu dulden.

3. Der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Verfügung auf Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Auskunft nicht entgegen. Denn die Mitteilung der Namen der übrigen Mitgesellschafter stellt lediglich die Vorbereitung der Durchsetzung der Kernrechte des Gesellschafters auf Kontrolle und Mitwirkung dar.

Schlagworte: Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, Auskunftspflichten, einstweilige Verfügung, geschlossener Immobilienfonds, Namen und Anschriften Gesellschafter, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treuhand, Treuhandverhältnis