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LG Bonn, Urteil vom 10. Januar 2014 – 15 O 189/13

§ 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 675 Abs 1 BGB

1. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag dann, wenn er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert, wenn er seine Mailadresse für den geschäftlichen Verkehr eröffnet hat.

Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. Die Emailadresse …@….. führt der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stellt sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.

2. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, wesentliche Korrespondenz der Gegenseite, die er per Mail erhält, unverzüglich an seinen Mandanten weiterzuleiten.

Es besteht eine allgemeine Vertragspflicht des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1988, 1079, 1080; BGH NJW 1993, 2797). Der Beklagte war entsprechend verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages seinem Mandanten das Vergleichsangebot so rechtzeitig zu übermitteln, dass ihm keine Nachteile entstehen. Dabei steht außer Frage, dass die Klägerin den Beklagten beauftragt hat, sie auch in diesen Vergleichsverhandlungen zu vertreten. Ein entsprechender Auftrag wurde vom Justiziar C2 spätestens mit der Email vom 19.05.2011 erteilt, worin es heißt: „Ich habe gerade mit Herrn B über den angehängten Vorschlag gesprochen. Er ist einverstanden. Ich darf Sie deswegen bitten, mit Dr. C Kontakt aufzunehmen, um das Weitere zu veranlassen.“ Dem waren zwar Vergleichsgespräche vorausgegangen, die die Klägerin selbständig mit der Gegenseite führte. Die Klägerin zog den Beklagten jedoch schon heran, um den Inhalt der bisherigen Vergleichsgespräche zu besprechen und um einen Vorschlag für eine Kostenregelung einzuholen. Mit der Bitte, mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen und das Weitere zu veranlassen, hat die Klägerin den Beklagten beauftragt, für sie in diesem Zusammenhang tätig zu werden und sie in Vergleichsverhandlungen zu vertreten.

3. Kommt es durch die verzögerte Weiterleitung eines befristeten Vergleichsangebots durch den Rechtsanwalt zu einem Scheitern des Vergleichs, so muss der Rechtsanwalt seiner Partei den dadurch entstandenen Schaden ausgleichen.

Schlagworte: Pflichtverletzung, Spam-Filter