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LG Bonn, Urteil vom 13.02.2013 – 2 O 159/12

§ 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB, § 11 Abs 2 GmbHG

1. Soweit der Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, ist dieser der Einzugsstelle grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Vorenthalten sind erarbeitete Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung aber nur dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden, obwohl dem Arbeitgeber die Abführung der Beiträge möglich war.

Wie der Beklagte nicht in Abrede stellt, sind hinsichtlich dreier Beschäftigter der T GmbH in den Jahren 2008 und 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der mit der Klage verfolgten Höhe nicht an die Einzugsstelle weitergeleitet worden. Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, ist der Einzugsstelle grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1, 2 StGB. Ist Arbeitgeberin eine juristische Person, so ist straf- und haftungsrechtlich verantwortlich das vertretungsberechtigte Organ, im Falle der GmbH damit der Geschäftsführer. In diesem Sinne Vorenthalten sind erarbeitete Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB ist ferner, dass die Abführung der Beiträge der Gesellschaft möglich war (vgl. BGHZ 133, 370 m. w. N.). Letzteres stellt der Beklagte nicht in Abrede, hebt vielmehr selbst hervor, dass die T GmbH seinerzeit unproblematisch ihren Verbindlichkeiten nachkommen konnte.

2. Wird die Gesellschaft von mehreren Geschäftsführern, welchen jeweils bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, vertreten, verbleibt bei den Geschäftsführern mit anderen Aufgabengebieten lediglich eine Überwachungspflicht, die Veranlassung zum Eingreifen gibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder dem mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist. Für eine vorsätzliche Verletzung der Überwachungspflicht ist die Einzugsstelle darlegungs- und beweisbelastet.

Für den Vorsatz, wie § 266 a StGB ihn voraussetzt, ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Im Rahmen des ausreichenden bedingten Vorsatzes ist dies anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz der Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung eine solche gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeträge hingewirkt hat. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt, trifft jede von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung. Weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation auf andere Personen können sie sich der Verantwortung eines jeden Geschäftsführers entziehen, die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, d. h. auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu beachten. Eine Aufteilung der Geschäfte unter mehreren Geschäftsführern ist straf- und haftungsrechtlich allerdings grundsätzlich insofern beachtlich, da ein Geschäftsführer seinen Handlungspflichten für die Gesellschaft auf unterschiedliche Weise nachkommen darf, so auch durch die Mitwirkung an einer Regelung, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Es verbleiben jedoch Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 09.01.2001, VI ZR 407/99, zitiert nach juris Rn 14, 17 m. w. N.).

Die deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen war vorliegend auf eine Überwachungspflicht beschränkt. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Überwachungspflichten hat die insofern darlegungs-  und beweisbelastete Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2001, VI ZR 350/00, zitiert nach juris Rn 14) nicht hinreichend vorgetragen.

Schlagworte: bedingter Vorsatz, billigend Inkauf nehmen, Eventualvorsatz, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Mehrere Geschäftsführer, Verschulden